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ternehmers herzustellen, wohl der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs,<br />

indem der Leistungsempfänger eben nicht dazu verpflichtet wird, sich vom richtigen<br />

Steuerausweis des Leistenden zu überzeugen. 847<br />

Die vom Richtliniengeber vorgezeichnete (und vom deutschen Gesetzgeber<br />

übernommene) Risikoverteilung wird mit der Rechtsprechung des EuGH<br />

nunmehr auf den Kopf gestellt. In Form einer steuerverschärfenden Reduktion des<br />

Wortlautes des Art. 17 Abs. 2 Lit. a der 6. RL-EG setzt sich der Gerichtshof über<br />

die vom Richtliniengeber bezweckte Risikoverteilung hinweg, indem er das Ob<br />

und die Höhe des Vorsteuerabzuges an den Zusammenhang mit einem bestimmten<br />

Umsatz knüpft. Damit schließt der EuGH den Vorsteuerabzug jeglicher unzutreffend<br />

in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer aus. Der entsprechende<br />

Ausgleich zur Wahrung der Neutralität sei nach Gutglaubensgrundsätzen auf der<br />

Seite des Rechnungsausstellers zu suchen.<br />

Auch wenn man der vorstehenden Ausführungen wegen der Auffassung<br />

des EuGH nicht folgen möchte, so zwingt die Entscheidung zu einer Anpassung<br />

des deutschen UStG im Bereich des Vorsteuerabzuges und den Sanktionen für<br />

den Fall eines unzutreffenden Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Abs. 2<br />

Satz 1, Abs. 3 Satz 1 UStG. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist - zugunsten des<br />

Steuerpflichtigen - keine richtlinienkonforme Umsetzung des Art. 17 Abs. 2 der 6.<br />

RL-EG, jedenfalls nicht in der maßgeblichen Auslegung durch den EuGH. Dem<br />

kann auch nicht durch richtlinienkonforme Auslegung oder unmittelbare Anwendung<br />

des Gemeinschaftsrechts abgeholfen werden. Eine richtlinienkonforme Auslegung<br />

des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist aufgrund des Verbotes steuerverschärfender<br />

Analogien unzulässig. 848 Andererseits kann das Richtlinienrecht hier<br />

nicht unmittelbar in die nationale Rechtsanwendung transformiert werden, da die<br />

Richtlinienregelung für den Steuerbürger ungünstig ist. 849<br />

Einer Anpassung bedarf es auch für die starre Regelung des § 14 Abs. 3<br />

UStG. Der EuGH weist in einem obiter dictum darauf hin, es sei Sache der Mitgliedstaaten,<br />

die Geltung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer zu<br />

gewährleisten, indem sie in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen, dass jede zu<br />

Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller<br />

der Rechnung seinen guten Glauben nachweist. Zwar wirkt sich diese Aussage<br />

des EuGH gegenüber der Regelung des § 14 Abs. 3 UStG, welche eine Berichtigungsmöglichkeit<br />

grundsätzlich nicht vorsieht, zugunsten des Steuerpflichtigen<br />

aus. Dennoch fehlt es für die unmittelbare Anwendung von Art. 21 Nr. 1 Lit. c der<br />

847 Ebenso Reiß, BB 1981, 1632 ff.<br />

848 BFH v. 19.5.1993, BStBl. II 1993, 779 = UR 1994, 124.<br />

849 Ebenso Reiß in Anmerkung zum BFH, Beschluß v. 15.10.1998, UR 1999, 167 (171). Zum<br />

Verbot der Transmission steuerverschärfenden Richtlinienrechts vgl. die ständige Rechtsprechung<br />

des EuGH und des BVerfG, wonach nur begünstigendes Richtlinienrecht Vorrang vor<br />

dem Recht der Mitgliedstaaten und damit unmittelbare Wirkung für die Steuerbürger entfalten<br />

kann; EuGH v. 19.1.1982, EuGHE 1982, 53 = HFR 1988, 119; v. 22.2.1984, EuGHE 1984,<br />

1075 = UR 1984, 165; v. 22.6.1989, EuGHE 1989, 1839 = NVwZ 1990, 649; v. 27.6.1989,<br />

EuGHE 1989, 1925 = UR 1989, 373; v. 25.5.1993, EuGHE 1993, I-2615 = BStBl. II 1993,<br />

812; v. 14.7.1994, EuGHE 1994, I-3347; BVerfG v. 8.7.1987, UR 1987, 335; v. 4.11.1987,<br />

UR 1988, 25; vgl. auch Birkenfeld, UR 1989, 329 (335); ders. UR 1997, 241 (243).

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