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ternehmers herzustellen, wohl der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs,<br />
indem der Leistungsempfänger eben nicht dazu verpflichtet wird, sich vom richtigen<br />
Steuerausweis des Leistenden zu überzeugen. 847<br />
Die vom Richtliniengeber vorgezeichnete (und vom deutschen Gesetzgeber<br />
übernommene) Risikoverteilung wird mit der Rechtsprechung des EuGH<br />
nunmehr auf den Kopf gestellt. In Form einer steuerverschärfenden Reduktion des<br />
Wortlautes des Art. 17 Abs. 2 Lit. a der 6. RL-EG setzt sich der Gerichtshof über<br />
die vom Richtliniengeber bezweckte Risikoverteilung hinweg, indem er das Ob<br />
und die Höhe des Vorsteuerabzuges an den Zusammenhang mit einem bestimmten<br />
Umsatz knüpft. Damit schließt der EuGH den Vorsteuerabzug jeglicher unzutreffend<br />
in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer aus. Der entsprechende<br />
Ausgleich zur Wahrung der Neutralität sei nach Gutglaubensgrundsätzen auf der<br />
Seite des Rechnungsausstellers zu suchen.<br />
Auch wenn man der vorstehenden Ausführungen wegen der Auffassung<br />
des EuGH nicht folgen möchte, so zwingt die Entscheidung zu einer Anpassung<br />
des deutschen UStG im Bereich des Vorsteuerabzuges und den Sanktionen für<br />
den Fall eines unzutreffenden Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Abs. 2<br />
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 UStG. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist - zugunsten des<br />
Steuerpflichtigen - keine richtlinienkonforme Umsetzung des Art. 17 Abs. 2 der 6.<br />
RL-EG, jedenfalls nicht in der maßgeblichen Auslegung durch den EuGH. Dem<br />
kann auch nicht durch richtlinienkonforme Auslegung oder unmittelbare Anwendung<br />
des Gemeinschaftsrechts abgeholfen werden. Eine richtlinienkonforme Auslegung<br />
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist aufgrund des Verbotes steuerverschärfender<br />
Analogien unzulässig. 848 Andererseits kann das Richtlinienrecht hier<br />
nicht unmittelbar in die nationale Rechtsanwendung transformiert werden, da die<br />
Richtlinienregelung für den Steuerbürger ungünstig ist. 849<br />
Einer Anpassung bedarf es auch für die starre Regelung des § 14 Abs. 3<br />
UStG. Der EuGH weist in einem obiter dictum darauf hin, es sei Sache der Mitgliedstaaten,<br />
die Geltung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer zu<br />
gewährleisten, indem sie in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen, dass jede zu<br />
Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller<br />
der Rechnung seinen guten Glauben nachweist. Zwar wirkt sich diese Aussage<br />
des EuGH gegenüber der Regelung des § 14 Abs. 3 UStG, welche eine Berichtigungsmöglichkeit<br />
grundsätzlich nicht vorsieht, zugunsten des Steuerpflichtigen<br />
aus. Dennoch fehlt es für die unmittelbare Anwendung von Art. 21 Nr. 1 Lit. c der<br />
847 Ebenso Reiß, BB 1981, 1632 ff.<br />
848 BFH v. 19.5.1993, BStBl. II 1993, 779 = UR 1994, 124.<br />
849 Ebenso Reiß in Anmerkung zum BFH, Beschluß v. 15.10.1998, UR 1999, 167 (171). Zum<br />
Verbot der Transmission steuerverschärfenden Richtlinienrechts vgl. die ständige Rechtsprechung<br />
des EuGH und des BVerfG, wonach nur begünstigendes Richtlinienrecht Vorrang vor<br />
dem Recht der Mitgliedstaaten und damit unmittelbare Wirkung für die Steuerbürger entfalten<br />
kann; EuGH v. 19.1.1982, EuGHE 1982, 53 = HFR 1988, 119; v. 22.2.1984, EuGHE 1984,<br />
1075 = UR 1984, 165; v. 22.6.1989, EuGHE 1989, 1839 = NVwZ 1990, 649; v. 27.6.1989,<br />
EuGHE 1989, 1925 = UR 1989, 373; v. 25.5.1993, EuGHE 1993, I-2615 = BStBl. II 1993,<br />
812; v. 14.7.1994, EuGHE 1994, I-3347; BVerfG v. 8.7.1987, UR 1987, 335; v. 4.11.1987,<br />
UR 1988, 25; vgl. auch Birkenfeld, UR 1989, 329 (335); ders. UR 1997, 241 (243).