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83<br />

im Jahr 1968 über Organ-Gesellschaften zwölf Tankstellen an den Blinden B und<br />

schloss zugleich mit diesem einen sog. Eingliederungsvertrag. B unterhielt eigene<br />

Mineralölsteuerlager. Seine Firma war im Handelsregister eingetragen. Tatsächlich<br />

währte das Pachtverhältnis - von einem Fall abgesehen - nur einen Monat<br />

lang. Von Mitte 1969 an verpachtete der Kläger abermals Tankstellen an Blinde,<br />

aber nicht mehr an B. Die neuen Pächter, die durchweg zwei Tankstellen gepachtet<br />

hatten, bezogen ihr Mineralöl von B. Diese Pachtverhältnisse endeten 1970. Im<br />

Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung erließ das Finanzamt USt-<br />

Änderungsbescheide für 1969 und 1970, in denen es die bisher bei B und den anderen<br />

Blinden angesetzten Umsätze nunmehr dem Kläger zurechnete.<br />

Die Revision wurde im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:<br />

Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Fall des § 42 AO vorliege. Die<br />

Zurechnung der Blindenumsätze zum Unternehmen des Klägers sei schon deshalb<br />

gerechtfertigt, weil B in Wirklichkeit Arbeitnehmer des Klägers gewesen sei, und<br />

die übrigen Blinden dem Kläger nur ihre Namen zur Verfügung gestellt haben.<br />

Die Arbeitnehmereigenschaft von B beurteilte der BFH in Übereinstimmung mit<br />

der ständigen Rechtsprechung hierzu nach dem Innenverhältnis. Dieses sei geprägt<br />

durch den Eingliederungsvertrag, demzufolge B von jeder Einmischung in<br />

die Geschäftstätigkeit ausgeschlossen sei, der Gewinn dem Kläger zustehe, B andererseits<br />

aber auch von Verlusten und Geschäftsverbindlichkeiten freigestellt sei<br />

und statt dessen ein monatliches Festgehalt bezogen habe. Dessen Abhängigkeit<br />

sei außerdem durch Angestellte des Klägers sichergestellt gewesen, die,<br />

ausgestattet mit Zeichnungsbefugnissen, in den an B verpachteten Tankstellen<br />

bzw. in dessen Mineralöllagern tätig gewesen seien. Gegenüber einer solchen<br />

Eingliederung in das Unternehmen des Klägers falle das selbständige Auftreten<br />

des B nach außen hin (Abschluss von Geschäften im eigenen Namen bzw. unter<br />

einer auf seinen Namen eingetragenen Firma) nicht entscheidend ins Gewicht.<br />

Hierdurch werde ein Arbeitnehmer nicht zum Unternehmer. Zur Bekräftigung<br />

dieser Auffassung verweist der X. Senat auf zwei Urteile des RFH 409 und des<br />

BFH 410 aus den Jahren 1934 und 1954.<br />

Im Urteil vom 14.1.1954 hatte der BFH über die Zurechnung von Umsätzen<br />

aus treuhänderischem Filmverleih zu entscheiden. Nach diesem Urteil wurden<br />

die Umsätze des Treuhänders dem Treugeber zugerechnet, obwohl der Treuhänder<br />

in eigenem Namen aufgetreten ist. Allerdings ist dieses Urteil nicht verallgemeinerungsfähig,<br />

da es den Umständen der Militärregierung der britischen Zone<br />

im Jahre 1945 Rechnung zu tragen hatte, und es „dem BFH mehr an der Beseitigung<br />

einer Unerträglichkeit lag als an einer grundsätzlichen Regelung” 411 . Die<br />

Militärregierung hatte die bei den Filmverleihern dieser Zone vorhandenen Filme<br />

beschlagnahmt und einer von ihr gegründeten GmbH überlassen, die die Erlöse<br />

aus dem Verleih auf Sperrkonten der an sich Auswertungsberechtigten einzuzahlen<br />

hatte. Später wurden einzelne Filmverleiher zum Filmverleih sowohl für eige-<br />

409 RFH v. 21.2.1934, RFHE 35, 279 = RStBl. 1934, 671<br />

410 BFH v. 14.1.1954, BFHE 58, 550 = BStBl. III 1954, 120<br />

411 Eggesiecker, UR 1975, 269 (269).

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