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Nr. 3 UStG a.F. Auch hier kam ein Vorsteuerabzug des Gesellschafters und eine<br />
damit korrespondierende Verpflichtung der Gesellschaft zur Rechnungserteilung<br />
nur dann in Betracht, wenn sich der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zur<br />
Tragung der Umsatzsteuer verpflichtet hatte. 830 De lege ferenda ist damit zu fordern,<br />
dass die Verpflichtung zum erhöhten Steuerausweis in § 14 Abs. 1 Satz 3<br />
UStG daran geknüpft wird, dass der Empfänger die Steuerlast im Innenverhältnis<br />
übernimmt. Doch auch wenn die geltende Gesetzesfassung diese Einschränkung<br />
nicht macht, kann daraus nicht abgeleitet werden, dem Empfänger stehe in jedem<br />
Falle der Vorsteuerabzug in voller Höhe zu, egal ob er die Steuer trägt oder nicht.<br />
Es wäre geradezu grotesk, die beim Leistenden unerwünschte Belastung dadurch<br />
ausgleichen zu wollen, indem einem Nichtbelasteten der Vorsteuerabzug als Geschenk<br />
des Fiskus gewährt wird. 831<br />
Die Einfügung des Satzes 3 in § 14 Abs. 1 UStG muss in Anbetracht der<br />
Grundsystematik der umsatzsteuerlichen Be- und Entlastungstatbestände als fatale<br />
gesetzgeberische Fehlleistung bezeichnet werden, denn der Gesetzgeber hat es<br />
nicht für nötig gehalten, eine Entlastung bei dem zu bewirken, bei welchem auch<br />
der Belastungstatbestand gesetzt ist. Vielmehr sind die Parteien nach der lex lata<br />
selbst dafür verantwortlich gemacht, die Belastungskonzeption der Umsatzsteuer<br />
durch Vereinbarungen im Innenverhältnis umzusetzen. Die gesetzlichen Regelungen<br />
bedürfen dringend einer Überarbeitung, zumal - der Hinweis sei erlaubt - die<br />
sog. Mindestbemessungsgrundlage und deren Rechnungsausweis keinerlei gemeinschaftsrechtliche<br />
Legitimation für sich in Anspruch nehmen kann. 832 Soweit<br />
daher angestrebt wird, bei unternehmerischer Verwendung eines Geschenkes oder<br />
verbilligt erworbenen Gegenstandes eine endgültige Umsatzsteuerentlastung herbeizuführen,<br />
darf diese nur den Leistenden entlasten; entweder indem wie bei § 1<br />
Abs. 1a UStG auf die Erhebung der Steuer verzichtet wird, oder indem die Gewährung<br />
des Vorsteuerabzuges von einer tatsächlichen Steuerüberwälzung auf<br />
den Empfänger abhängig gemacht wird. 833<br />
2. Leistung eines anderen Unternehmers - Akzessorietät<br />
Nur ein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne, der eine Lieferung o-<br />
der sonstige Leistung bewirkt, ist zur Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis<br />
berechtigt und auf Verlangen des anderen Unternehmers verpflichtet<br />
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG) und kann seinem Abnehmer den Vorsteuerabzug<br />
vermitteln. Der leistende Unternehmer bestimmt das Ob und die Höhe des Vorsteuerabzuges<br />
durch den Ausweis in der Rechnung. Folglich verpflichtet das Ge-<br />
830 Siehe hierzu Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Rz. 95.<br />
831 Ebenso Reiß, StVj 1989, S. 102 (122); vgl. auch Wagner in: Sölch/Ringleb/List, UStG, § 14<br />
Rz. 85a ff.<br />
832 Vgl. den Vorlagebeschluß des BFH an den EuGH v. 24.6.1992, BFHE 168, 477 = UR 92, 298;<br />
das Verfahren wurde nach Revisionsrücknahme durch die Verwaltung gegenstandslos; vgl.<br />
auch Wagner in: Sölch/Ringleb/List, UStG, § 14 Rz. 85.<br />
833 Ebenso Reiß, StVj 1989, S. 102 (122).