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156<br />
Grundlagen eines Betriebes oder Teilbetriebes übereignet werden. 752 Was wesentliche<br />
Grundlage eines Betriebes ist, muss am Einzelfall geprüft werden. Häufig<br />
sind Betriebsgrundstücke, Warenlager, Maschinen und Fertigungsanlagen wesentliche<br />
Grundlagen eines Unternehmens. Aber auch Nutzungs-, Gebrauchs- und<br />
Vertriebsrechte, der Firmenname, der Kundenstamm, Geschäftsverbindungen<br />
sowie Patente und Warenzeichen können wesentliche Betriebsgrundlagen sein. 753<br />
Neben der Übertragung eines Unternehmens im Ganzen erfüllt auch die<br />
Übertragung eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten<br />
Betriebes die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des § 1 Abs. 1a UStG. Ein<br />
solcher Teilbetrieb ist jeder mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete, organisatorisch<br />
geschlossene Teil eines gesamten Unternehmens, der für sich allein<br />
lebensfähig ist. 754 (ii) „an einen anderen<br />
Unternehmer für<br />
dessen Unternehmen“<br />
Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1a UStG ist zutreffend auf die Fälle<br />
eingeschränkt, in denen der Erwerber Unternehmer ist und die Geschäftsveräußerung<br />
für dessen Unternehmen vorgenommen wird. Andernfalls würde der Weg in<br />
einen unbesteuerten Letztverbrauch eröffnet. Der Erwerber muss Unternehmer im<br />
Sinne des § 2 UStG sein, wobei es nach dem Gegenstand der Vorschrift ausreicht,<br />
wenn er erst durch den Erwerb des Unternehmens zum Unternehmer wird. Eine<br />
bereits bestehende Unternehmereigenschaft des Treuhänders ist also nicht Voraussetzung<br />
für die Anwendung des § 1 Abs. 1a UStG. 755 Das Tatbestandsmerkmal<br />
„für sein Unternehmen” bedeutet nur, dass die Veräußerung für das Unternehmen<br />
des Erwerbers bewirkt sein muss, derart, dass die Wirtschaftsgüter in einem objektiven<br />
Zusammenhang zu dem bestehenden Unternehmen stehen, bzw. dem neu<br />
gegründeten Unternehmen zugeordnet werden.<br />
(c)<br />
Übertragung einzelner<br />
Wirtschaftsgüter<br />
752 BFH v. 27.5.1986, BStBl. II 1986, 654; v. 11.5.1993, BStBl. II 1993, 700.<br />
753 Einen Überblick über die Rechtsprechung geben Tipke/Kruse, AO/FGO, § 75 AO Rz. 20 f.<br />
754 Hierzu BFH v. 8.9.1971, BStBl. II 1972, 118 = BFHE 103, 173; v. 15.3.1984, BStBl. II 1984,<br />
486 = BFHE 140, 563; v. 3.10.1984, BStBl. II 1985, 245; v. 23.11.1988, BStBl. II 1989, 973 =<br />
BFHE 158, 48; v. 24.8.1989, BStBl. II 1990, 55 = BFHE 158, 257; v. 31.10.1990, BStBl. II<br />
1991, 370 = BFHE 163, 243.<br />
755 Ebenso Husmann, UR 1994, 333 (335); Probst, UR 1995, 131 (133); Abschnitt 5 Abs. 1 Satz 2<br />
UStR 2000.