12.10.2014 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

107<br />

um. Aus nationaler Sicht der EU-Kommittenten erbringen die Verkaufskommissionäre<br />

keine Geschäftsbesorgungsleistung an die Kommittenten, sondern die<br />

Kommittenten erbringen ihrerseits sonstige Leistungen an die Kommissionäre.<br />

Aus deutscher Sicht liegen die Leistungsbeziehungen im Innenverhältnis gerade<br />

umgekehrt. Hier erbringt der Kommissionär wegen des eindeutigen Wortlautes<br />

des § 3 Abs. 11 UStG eine Geschäftsbesorgungsleistung an den Kommittenten.<br />

Die deutsche Sicht der Leistungskommission beim Leistungsverkauf wirft damit –<br />

insbesondere durch die zunehmende Implementierung europäischer Kommissionsstrukturen<br />

– erhebliche Probleme auf. 522 Es werden jeweils völlig unterschiedliche<br />

Leistungsbeziehungen unterstellt, weshalb es zu abweichenden Bestimmungen<br />

des tatbestandsmäßigen Steuerschuldners und zum unrechtmäßigen Ausweis<br />

von Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 3 UStG kommt, sofern die Beteiligten,<br />

von der Gesetzgebung ihrer jeweiligen Sitzstaaten ausgehend, einheitliche Leistungsbeziehungen<br />

bei der Leistungskommission im Gemeinschaftsgebiet unterstellen.<br />

De lege ferenda ist damit ausdrücklich zu fordern, dass die deutsche<br />

nationale Leistungskommission der Vorgabe des Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG angepasst<br />

wird. Besser noch wäre die ersatzlose Streichung der Kommissionsregelungen<br />

im Gemeinschaftsrecht und eine strikte Anknüpfung an die zivilrechtlichen<br />

Vorgaben. In jedem Falle müssen die deutschen Regelungen an das Gemeinschaftsrecht<br />

angepasst werden. Die wachsende Bedeutung der Leistungskommission<br />

in der Wirtschaft sollte Grund genug dafür sein, den deutschen Sonderweg<br />

aufzugeben. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es im Umsatzsteuerrecht ü-<br />

berhaupt derartiger Fiktionen bedarf, welche die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen<br />

verwischen. Seit der Einführung des Nettosystems mit Vorsteuerabzug ist<br />

diese Frage m.E. zu verneinen. Der Richtliniengeber wäre insofern gut beraten,<br />

die Fiktionen der Art. 5 Abs. 4 Lit. c. und 6 Abs. 4 der 6. RL-EG ersatzlos zu<br />

streichen.<br />

4. BFH-Urteil vom 7.10.1999 – V R 79, 80/98<br />

Im jüngst ergangenen Urteil vom 7.10.1999 hatte sich der BFH 523 erneut<br />

mit der Rechtsfigur der „Leistungskommission“ auseinanderzusetzen. Klägerin<br />

war eine GmbH mit Sitz in Frankfurt a. M. Ihre Muttergesellschaft, die CH-AG,<br />

hatte Sitz und Geschäftsleitung in Zürich. Durch Generalvertreter bietet die CH-<br />

AG in verschiedenen europäischen Ländern Ferienhäuser als Mietobjekte an. Sie<br />

schließt mit den Eigentümern Mietverträge ab. Die Buchung der Objekte wird u.a.<br />

telefonisch über die Klägerin abgewickelt. Die Reservierung wird sodann an die<br />

CH-AG gemeldet, welche im Anschluss Rechnungen an die Kunden versendet<br />

mit dem Hinweis, dass die Vermittlung des Ferienobjektes im Namen und für<br />

Rechnung der CH-AG erfolgte. Außerdem erhalten die Kunden eine Reservie-<br />

522 Hierzu ausführlich mit Beispielen grenzüberschreitender Kommissionsgeschäfte: Keller, UR<br />

1999, 433 (437).<br />

523 IStR 2000, 19, noch nicht amtlich veröffentlicht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!