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um. Aus nationaler Sicht der EU-Kommittenten erbringen die Verkaufskommissionäre<br />
keine Geschäftsbesorgungsleistung an die Kommittenten, sondern die<br />
Kommittenten erbringen ihrerseits sonstige Leistungen an die Kommissionäre.<br />
Aus deutscher Sicht liegen die Leistungsbeziehungen im Innenverhältnis gerade<br />
umgekehrt. Hier erbringt der Kommissionär wegen des eindeutigen Wortlautes<br />
des § 3 Abs. 11 UStG eine Geschäftsbesorgungsleistung an den Kommittenten.<br />
Die deutsche Sicht der Leistungskommission beim Leistungsverkauf wirft damit –<br />
insbesondere durch die zunehmende Implementierung europäischer Kommissionsstrukturen<br />
– erhebliche Probleme auf. 522 Es werden jeweils völlig unterschiedliche<br />
Leistungsbeziehungen unterstellt, weshalb es zu abweichenden Bestimmungen<br />
des tatbestandsmäßigen Steuerschuldners und zum unrechtmäßigen Ausweis<br />
von Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 3 UStG kommt, sofern die Beteiligten,<br />
von der Gesetzgebung ihrer jeweiligen Sitzstaaten ausgehend, einheitliche Leistungsbeziehungen<br />
bei der Leistungskommission im Gemeinschaftsgebiet unterstellen.<br />
De lege ferenda ist damit ausdrücklich zu fordern, dass die deutsche<br />
nationale Leistungskommission der Vorgabe des Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG angepasst<br />
wird. Besser noch wäre die ersatzlose Streichung der Kommissionsregelungen<br />
im Gemeinschaftsrecht und eine strikte Anknüpfung an die zivilrechtlichen<br />
Vorgaben. In jedem Falle müssen die deutschen Regelungen an das Gemeinschaftsrecht<br />
angepasst werden. Die wachsende Bedeutung der Leistungskommission<br />
in der Wirtschaft sollte Grund genug dafür sein, den deutschen Sonderweg<br />
aufzugeben. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es im Umsatzsteuerrecht ü-<br />
berhaupt derartiger Fiktionen bedarf, welche die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen<br />
verwischen. Seit der Einführung des Nettosystems mit Vorsteuerabzug ist<br />
diese Frage m.E. zu verneinen. Der Richtliniengeber wäre insofern gut beraten,<br />
die Fiktionen der Art. 5 Abs. 4 Lit. c. und 6 Abs. 4 der 6. RL-EG ersatzlos zu<br />
streichen.<br />
4. BFH-Urteil vom 7.10.1999 – V R 79, 80/98<br />
Im jüngst ergangenen Urteil vom 7.10.1999 hatte sich der BFH 523 erneut<br />
mit der Rechtsfigur der „Leistungskommission“ auseinanderzusetzen. Klägerin<br />
war eine GmbH mit Sitz in Frankfurt a. M. Ihre Muttergesellschaft, die CH-AG,<br />
hatte Sitz und Geschäftsleitung in Zürich. Durch Generalvertreter bietet die CH-<br />
AG in verschiedenen europäischen Ländern Ferienhäuser als Mietobjekte an. Sie<br />
schließt mit den Eigentümern Mietverträge ab. Die Buchung der Objekte wird u.a.<br />
telefonisch über die Klägerin abgewickelt. Die Reservierung wird sodann an die<br />
CH-AG gemeldet, welche im Anschluss Rechnungen an die Kunden versendet<br />
mit dem Hinweis, dass die Vermittlung des Ferienobjektes im Namen und für<br />
Rechnung der CH-AG erfolgte. Außerdem erhalten die Kunden eine Reservie-<br />
522 Hierzu ausführlich mit Beispielen grenzüberschreitender Kommissionsgeschäfte: Keller, UR<br />
1999, 433 (437).<br />
523 IStR 2000, 19, noch nicht amtlich veröffentlicht.