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den wird. Dieses Konzept wird um so brüchiger, als der BMF im o.g. Schreiben<br />

auch die Möglichkeit einer Lieferung auf Zeit - demnach einer tatsächlichen<br />

Überlassung auf Zeit - zulassen möchte. 913 Der Mieter/Pächter soll auf die Dauer<br />

des Miet-/Pachtverhältnisses beliefert sein, sofern er während dessen das Bauwerk<br />

nutzen und dessen Früchte ziehen darf, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten. Bei<br />

konsequenter Fortführung dieses Gedankens müsste jede Überlassung eines Gegenstandes<br />

auf Zeit, also auch die Miete oder Pacht, die Annahme einer Lieferung<br />

rechtfertigen. 914<br />

Reiß 915 dagegen möchte das Problem „Bauen auf fremden Grund und Boden”<br />

lösen, indem er dem Besteller den Vorsteuerabzug gewährt (Argument:<br />

schuldrechtliche Leistungsbeziehungen), obwohl er gleichzeitig feststellt, dass<br />

dieser nicht beliefert sei (Argument: kein „wirtschaftliches” Eigentum; § 39 AO).<br />

Dennoch sei es aber der Besteller, der das Bauwerk an den Grundstückseigentümer<br />

weiterliefere, und zwar in der Weise, dass in seinem Auftrag ein Dritter, nämlich<br />

der Bauhandwerker, seinem Abnehmer (Grundstückseigentümer) die Verfügungsmacht<br />

verschafft. M.E. verstrickt sich Reiß dabei in unlösbare Widersprüche:<br />

Warum bekommt der Besteller den Vorsteuerabzug, wenn er nicht beliefert<br />

ist? Woher nimmt Reiß den Auftrag, demnach der Bauhandwerker eine Leistung<br />

an den Grundstückseigentümer erbringen soll?<br />

M.E. kann das Problem - wie kann der Besteller beliefert sein, obwohl er<br />

zu keinem Zeitpunkt Eigentümer wird? - nur gelöst werden, wenn man die zivilrechtlichen<br />

Besonderheiten hier nicht unbesehen auf das Umsatzsteuerrecht überträgt.<br />

Die in § 946 BGB angeordnete Rechtsfolge tritt unabhängig von der Willenslage<br />

der beteiligten Parteien ein. 916 Damit scheidet der Begriff der Leistung<br />

ohnehin aus, da er ein vom Menschen bewusst gesteuertes Verhalten voraussetzt.<br />

917 Der gesetzliche Eigentumsübergang ist somit für umsatzsteuerliche Zwecke<br />

aus den Leistungsbeziehungen auszublenden. Vielmehr drückt sich in der<br />

schuldrechtlichen Anspruchslage zwischen Besteller und Bauhandwerker aus,<br />

dass die Bauleistungen nach dem Willen der Parteien zunächst an den Besteller<br />

erbracht werden sollen. Ansonsten wäre dieser wohl auch nicht bereit, ein Entgelt<br />

zu bezahlen. Letztlich kann es für die Besteuerung auch keinen Unterschied machen,<br />

ob der Werkunternehmer zuerst sein Material übereignet (§ 929 Satz 1<br />

BGB) und sodann einbaut (kein Fall des § 946 BGB) oder ob er das Material ohne<br />

vorweggehende Übereignung einbaut (Fall des § 946 BGB).<br />

Erst im zweiten Schritt, der Weiterlieferung an den Grundstückseigentümer,<br />

spielt der gesetzliche Eigentumsübergang auch für das Umsatzsteuerrecht<br />

eine Rolle. Dem Besteller ist es sehr wohl bewusst, dass er den Grundstückseigentümer<br />

mit den Bauleistungen, sofern diese nicht nur Scheinbestandteil sind (§ 95<br />

BGB), zu seinem Nachteil bereichert. Es ist ihm bewusst, dass das Eigentum an<br />

913 Siehe BMF, BStBl. I 1986, 432 (Tz. C.II.2.).<br />

914 Zur Kritik auch Reiß, StuW 1987, 122 (123 ff.); Rüttinger, UR 1987, 1 (2).<br />

915 StuW 1987, 122 (122, 123).<br />

916 Hierzu Staudinger-Wiegand, BGB, Vorbem. zu §§ 946 ff. Rz. 3; MünchKomm-Quack, BGB, §<br />

946 Rz. 5.<br />

917 Siehe § 3.B.3.b.

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