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das Handeln im Außenverhältnis, ob für sich oder einen anderen, nicht zur Lösung<br />
der Frage beitragen, ob ein Verhältnis der Unselbständigkeit oder der Selbständigkeit<br />
vorliegt. Dies ist einzig und allein anhand der Beziehungen im Innenverhältnis<br />
zu klären. Wohl aber ist das Außenverhältnis relevant, um zu entscheiden,<br />
ob ein Umsatz in den unselbständigen oder selbständigen Tätigkeitsbereich<br />
einer natürlichen Person fällt. Dies widerspricht auch nicht dem Grundsatz der<br />
Unternehmenseinheit, wonach das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder<br />
berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Hiernach<br />
kann ein Unternehmer nur ein Unternehmen haben, dass heißt, seine gesamte umsatzsteuerlich<br />
relevante Tätigkeit wird zu einem Unternehmen zusammengefasst.<br />
347 Der Unternehmensbegriff ist damit rein tätigkeitsbezogen. Umsätze, die<br />
einem Abhängigkeitsverhältnis entstammen, führen jedoch definitionsgemäß nicht<br />
zu unternehmerischen Umsätzen und gehen demnach auch nicht in ein Unternehmen<br />
ein. Die abhängige und die unabhängige Tätigkeit vereinigen sich also nicht<br />
in einem Unternehmen etwa mit der Folge, dass die abhängige Tätigkeit zur<br />
Nichtunternehmereigenschaft führe und damit gleichsam die unabhängige Tätigkeit<br />
wegen fehlender subjektiver Steuerpflicht neutralisiere. So einfach dieses<br />
Ergebnis anmuten mag, so unverständlich ist, wie wenig diese Gedanken in der<br />
umsatzsteuerlichen Rechtsanwendung ausgeprägt sind.<br />
5. Nachhaltigkeit<br />
Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine „gewerbliche oder berufliche<br />
Tätigkeit selbständig ausübt”. Demgegenüber bestimmt Satz 3, „gewerblich<br />
oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch<br />
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, oder eine Personenvereinigung nur<br />
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird”. Bereits diese Definition weckt jedoch<br />
Zweifel. Satz 3 scheint das Begriffspaar „gewerblich oder beruflich” zu ersetzen.<br />
Warum hat der Gesetzgeber dann nicht gleich definiert: Unternehmer ist, wer eine<br />
Blinden B und schloß zugleich mit diesem einen sog. Eingliederungsvertrag. Hiernach hatte<br />
sich B jeder Einmischung in die Geschäftsführung zu enthalten. Gewinn und Verlust verblieben<br />
bei K. B erhielt monatlich 3000 DM. Im Streitfall wurde ein Abhängigkeitsverhältnis des<br />
Blinden zum Verpächter konstatiert. Ein Arbeitnehmer wie der Blinde handle selbst dann für<br />
seinen Geschäftsherrn, wenn er in eigenem Namen auftritt. Begründet wird dieses Ergebnis mit<br />
der Zurechnung von Umsätzen im Organschaftsverhältnis (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). In der Urteilsrezension<br />
(UR 1988, 19) weist Stadie darauf hin, dass die Parallele zu der Organschaftsregelung<br />
zwar geboten sei, jedoch mit § 14 Abs. 1 UStG kollidiere. M.E. werden hier grundlegende<br />
Zusammenhänge vertauscht. Von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird zunächst das monatliche<br />
Entgelt aus dem Angestelltenverhältnis erfaßt. Neben diesem liegt aber formal noch ein Pachtverhältnis<br />
vor, aus dem der B berechtigt ist, die Früchte zu ziehen (§ 581 Abs. 1 BGB). Die<br />
Umsätze aus dem Tankstellengeschäft sind formal dem B zuzurechnen, mithin dieser auch in<br />
eigenem Namen aufgetreten ist. Die Tatsache, dass der Gewinn oder Verlust aus dem<br />
Tankstellengeschäft beim Verpächter bleiben, deutet lediglich darauf hin, dass es sich bei der<br />
gesamten Gestaltung um ein Scheingeschäft handelt, welchem nach den Regeln des § 41 Abs.<br />
2 AO zu begegnen ist.<br />
347 Statt aller Heidner in: Bunjes/Geist, UStG, § 2 Rz. 123.