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einem Unternehmer, dem die Überwälzung der Steuer nicht gelingt, müsse die<br />

geschuldete Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen erlassen werden. Stadie 43 folgert<br />

aus dem Verbrauchsteuercharakter eine völlige Unbeachtlichkeit der zivilrechtlichen<br />

Würdigung des Sachverhalts für die steuerrechtliche Beurteilung, um eine<br />

am Gleichheitssatz orientierte Besteuerung zu gewährleisten. Weiter fordert er<br />

eine verbrauchsteuerkonforme Auslegung der Eigenverbrauchstatbestände. 44 D.h.,<br />

nur solche Aufwendungen sollen der Umsatzsteuer unterworfen werden, die zuvor<br />

durch den Vorsteuerabzug entlastet worden sind. 45 Philipowski diskutiert die<br />

Grundsatzfrage ohne konkrete Schlussfolgerungen zu ziehen.<br />

Grundsätzlich wird mit der Qualifikation der Umsatzsteuer als<br />

Verbrauchsteuer oft die Forderung nach Steuergerechtigkeit erhoben und der<br />

Verbrauchsteuergedanke als Vehikel zu „gerechten” Besteuerungsergebnissen<br />

benutzt. Insofern soll auf die Auffassung Tipkes eingegangen werden, der die<br />

Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer versteht, da er die Klassifizierung der Umsatzsteuer<br />

maßgeblich mit der Frage der Steuergerechtigkeit verbindet. Dieser Ansatz<br />

findet sich nicht nur in einem der bedeutendsten Lehrbücher des Steuerrechts 46<br />

wieder, sondern fand auch Eingang in mehrere wissenschaftliche Arbeiten 47 , die<br />

sich zumindest mittelbar mit der Frage des Steuertypus der Umsatzsteuer beschäftigen.<br />

Man kann wohl davon ausgehen, dass Tipke mit seiner Auffassung die<br />

herrschende Meinung geprägt hat.<br />

C. Tipke: Die Rechtfertigung der Umsatzsteuer - ein Ansatz für deren<br />

rechtliche Klassifikation ?<br />

Nach Tipke 48 ist eine Steuer nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet<br />

ist, zur Deckung des notwendigen Finanzbedarfs beizutragen, sondern nur,<br />

wenn sie auf sachgerechten Prinzipien beruht, etwa dem Leistungsfähigkeitsprinzip.<br />

„Wer behauptet, eine Steuer sei schon gerechtfertigt, wenn sie geeignet und<br />

erforderlich sei, notwendigen Finanzbedarf zu decken, versteht unter rechtfertigen<br />

wahrscheinlich etwas anderes als gerecht begründen.” 49 „Auch Steuergerechtig-<br />

43 Rau/Dürrwächter, UStG, Einf., Anm. 92.<br />

44 Zwar wurden die gesetzlichen Eigenverbrauchstatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG mit dem<br />

Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 aufgehoben und an deren Stelle in<br />

Anlehnung an Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der 6. RL.-EG die Fiktionstatbestände des § 3<br />

Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a UStG in das UStG neu aufgenommen. Zur Vereinfachung der<br />

Terminologie wird in dieser Arbeit weiterhin der Begriff des Eigenverbrauches verwendet.<br />

Gleichwohl wäre es richtiger, im folgenden von “unentgeltlichen Wertabgaben” zu sprechen,<br />

denn es werden nunmehr auch unentgeltliche Wertabgaben aus unternehmerischen Gründen,<br />

ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster, der Umsatzsteuer unterworfen.<br />

45 Stadie in: Rau/Dürrwächter, Einf., Anm. 111 ff.<br />

46 Siehe Reiß in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 1.<br />

47 So etwa die Arbeiten von Tehler, Die Umsatzsteuer als angewandte Verkehr- und/oder<br />

Verbrauchsteuer; Walden, Die Umsatzsteuer als indirekte Verbrauchsteuer und Brock, Die<br />

Umsatzsteuerbarkeit betrieblicher Sozialzuwendungen.<br />

48 Steuerrechtsordnung, Bd. II, S. 887.<br />

49 Tipke, Steuerrechtsordnung, Bd. II, S. 887; ders. StuW 1992, 103 (103).

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