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Umsatzsteuerrechts ist, ergibt sich im allgemeinen aus den dem Leistungsaustausch<br />

zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist danach<br />

regelmäßig der zivilrechtlich zur Leistung Verpflichtete, der die Leistung<br />

auch tatsächlich erbracht hat. Die Vereinbarung kann ausdrücklich oder schlüssig<br />

zustande kommen.” Sämtliche Stellungnahmen in der Rechtsprechung oder Literatur<br />

unterscheiden sich nur marginal von obiger. 11 Auch der BFH 12 stellt in erster<br />

Linie auf die zivilrechtlichen Zusammenhänge ab, indem er grundsätzlich für entscheidend<br />

erachtet, „ob der Handelnde im Außenverhältnis gegenüber Dritten im<br />

eigenen Namen oder berechtigterweise in fremdem Namen aufgetreten ist.” Im<br />

Umsatzsteuerrecht gelte der Zurechnungsgrundsatz des § 164 BGB, wonach eine<br />

Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht<br />

im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen<br />

wirkt. 13 Dies soll aber ausnahmsweise nicht gelten, wenn das Handeln im fremden<br />

Namen lediglich verdeckt, dass der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung<br />

erbringt. 14 Dieser Grundsatz machte insbesondere beim Verkauf in Zahlung<br />

genommener Gebrauchtwagen durch Kraftfahrzeughändler große Probleme. 15<br />

Nach einem Urteil 16 des Finanzgerichts Köln liege ein solches Scheingeschäft<br />

insbesondere dann vor, wenn das volle wirtschaftliche Risiko beim Vertreter<br />

bleibt und dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Geschäfts nicht zugeordnet<br />

werden können.<br />

Eine weitere Ausnahme bestehe, wenn eine Zwischenperson zwar im Außenverhältnis<br />

in eigenem Namen auftritt, diese aber - im ansonsten unbeachtlichen<br />

Innenverhältnis - als unselbständig im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG gelte. Hier<br />

werden die Umsätze dem Geschäftsherren bzw. Organträger zugerechnet. 17 Der<br />

dogmatische Hintergrund dieser vielseits akzeptierten Zurechnungsformel scheint<br />

bislang jedoch nur ungenügend beleuchtet. Zwar wird das zweistufige Vorgehen<br />

der Rechtsprechung, welche in einem ersten Schritt die sachliche Steuerpflicht<br />

feststellt, um den objektiven Tatbestand in einem zweiten Schritt der „richtigen”<br />

11 Vgl. z.B. Zeuner in: Bunjes/Geist, UStG, § 1 Rz. 63, “Die Zuordnung der von diesen Personen<br />

getätigten Umsätze richtet sich entscheidend nach dem Außenverhältnis, dem Auftreten im<br />

Wirtschaftsleben nach außen hin. Das Innenverhältnis kann lediglich als Beweisanzeichen für<br />

die Zuordnung dienen.”; ebenso Husmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Anm. 92; vgl. auch<br />

BFH v. 24.9.1987, BFHE 151, 90 = BStBl. II 1988, 29; v. 16.12.1987, UR 1989, 87; v.<br />

21.2.1991, UR 1991, 255; v. 28.11.1990, BFHE 164, 134 = BStBl. II 1991, 381; v.<br />

11.10.1990, BFHE 162, 497 = BStBl. II 1991, 191. Lediglich Fischer möchte die Zurechnungsfragen<br />

durch Auslegung des § 2 UStG beantwortet wissen. Was er dabei allerdings auslegen<br />

möchte, bleibt unerfindlich; vgl. Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 42<br />

AO Anm. 262.<br />

12 BFH v. 28.11.1990, BFHE 164, 134 = BStBl. II 1991, 381.<br />

13 BFH v. 29.9.1987, BFH/NV 1988, 330; v. 29.9.1987, BFHE 151, 469 = BStBl. II 1988, 153.<br />

14 Vgl. zur sog. unechten Agentur BFH v. 25.6.1987, BFHE 150, 205 = BStBl. II 1987, 657; v.<br />

29.9.1987, BFHE 151, 469 = BStBl. II 1988, 153; v. 20.2.1986, BFH/NV 1986, 311.<br />

15 Siehe hierzu Mößlang, DStR 1990, 67. Durch die Einführung der Differenzbesteuerung (§ 25a<br />

UStG) wurden Agentur- und Eigengeschäft im Ergebnis gleichgestellt. Die Frage, ob Eigengeschäft<br />

oder Vermittlung spielt nur noch mittelbar für die Ermittlung des Ortes der Leistung o-<br />

der die Anwendbarkeit sachlicher Befreiungsvorschriften eine Rolle.<br />

16 Urteil v. 15.3.1994, EFG 1994, 1025 (rkr).<br />

17 BFH v. 15.7.1987, BFHE 150, 459 = BStBl. II 1987, 746.

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