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ist, indem die Lieferkette richtungsgetreu im Innenverhältnis zwischen dem<br />

Kommittenten und dem Kommissionär fortgesetzt wird. Diese Lösung der Leistungsbeziehungen<br />

im Innenverhältnis stößt vermutlich deshalb auf große Zustimmung,<br />

da sie sich scheinbar lückenlos in die Allphasenbesteuerung einpasst. Es<br />

entsteht eine durchgängige Lieferkette, wie sie nahezu in jedem Lehrbuch des<br />

Umsatzsteuerrechts dem Studierenden die Wirkungsweise der Bruttobesteuerung<br />

mit Vorsteuerabzug verdeutlichen soll. De facto werden die Leistungsbeziehungen<br />

und Rechnungswege bei dieser Fiktion aber auf den Kopf gestellt. Die Übernahme<br />

der Kommissionsregelungen in das Allphasennettosystem mit Vorsteuerabzug<br />

ist insofern unverständlich, als es hierfür keinen Anlass gibt und gab. Die<br />

Bruttobesteuerung mit Vorsteuerabzug ist gerade darauf gerichtet, Leistungen<br />

innerhalb der Unternehmerkette umsatzsteuerlich neutral zu halten, um beim<br />

Verbraucher eine proportionale Besteuerung des Konsums sicherzustellen. Die<br />

Fiktion zusätzlicher Leistungsstufen, welche im überkommenen Bruttosystem ihre<br />

Berechtigung gehabt haben mag, erübrigt sich durch den Vorsteuerausgleich. Sie<br />

widerspricht sogar dem Nettosystem, als sie bei der Verkaufskommission die zivilrechtliche<br />

Anspruchslage der Parteien, den Entgeltanspruch und den Abrechnungsanspruch,<br />

auf den Kopf stellt. Gleiche Kritik gilt für die gemeinschaftsrechtlichen<br />

Vorschriften der Art. 5 Abs. 4 Lit. c. und 6 Abs. 4 der 6. RL-EG.<br />

Die eigentliche Problematik des § 3 Abs. 3 UStG liegt jedoch in der<br />

Reichweite, die der Fiktion dieser Norm zuzumessen ist. Der Anwendungsbereich<br />

des § 3 Abs. 3 UStG beschränkt sich nach dem Wortlaut der Norm auf Lieferkommissionen<br />

im Sinne des Handelsgesetzbuches. Auslegungen, die die Gelegenheitskommission<br />

im Sinne des § 406 HGB nicht mehr im Anwendungsbereich<br />

des § 3 Abs. 3 UStG sehen, können nicht überzeugen, da es im Umsatzsteuerrecht<br />

nur darum gehen kann, Regelungen für besondere Rechtsgeschäftstypen zu treffen,<br />

nicht aber für einen besonderen Personenkreis (= den Kommissionär im Sinne<br />

des § 383 HGB). Nicht unter § 3 Abs. 3 UStG fallen solche fremdnützigen<br />

Liefergeschäfte, die nicht in den Regelungsbereich des HGB fallen.<br />

Ausdrücklich nicht erfasst durch § 3 Abs. 3 UStG sind auch fremdnützige<br />

Geschäfte, die keine Liefergeschäfte sind. Der BFH 1090 hat hier jüngst einen Vorstoß<br />

zur sog. Leistungskommission gewagt, welcher, das sei hier prognostiziert,<br />

überwiegend Anhänger finden wird. Methodisch ist diese Rechtsprechung jedoch<br />

unzulässig. Für die analoge Anwendung einer steuerlichen Norm bedarf es unstreitig<br />

zumindest einer Regelungslücke, die durch die Analogie auszufüllen ist.<br />

Die für eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG vorauszusetzende planwidrige<br />

Regelungslücke im UStG ist jedoch nicht erkennbar. Dass die Rechtsfigur der<br />

sog. Leistungskommission im UStG keinen Platz beanspruchen kann, verdeutlicht<br />

auch § 3 Abs. 11 UStG, der von einer Besorgungsleistung spricht, auf welche die<br />

für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.<br />

Die Besteuerung einer Besorgungsleistung schließt jedoch die Annahme einer<br />

Leistungskommission aus, da sich hier die Besorgungsleistung in eine Leistungs-<br />

1090 Urteil v. 7.10.1999, IStR 2000, 19

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