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ist, indem die Lieferkette richtungsgetreu im Innenverhältnis zwischen dem<br />
Kommittenten und dem Kommissionär fortgesetzt wird. Diese Lösung der Leistungsbeziehungen<br />
im Innenverhältnis stößt vermutlich deshalb auf große Zustimmung,<br />
da sie sich scheinbar lückenlos in die Allphasenbesteuerung einpasst. Es<br />
entsteht eine durchgängige Lieferkette, wie sie nahezu in jedem Lehrbuch des<br />
Umsatzsteuerrechts dem Studierenden die Wirkungsweise der Bruttobesteuerung<br />
mit Vorsteuerabzug verdeutlichen soll. De facto werden die Leistungsbeziehungen<br />
und Rechnungswege bei dieser Fiktion aber auf den Kopf gestellt. Die Übernahme<br />
der Kommissionsregelungen in das Allphasennettosystem mit Vorsteuerabzug<br />
ist insofern unverständlich, als es hierfür keinen Anlass gibt und gab. Die<br />
Bruttobesteuerung mit Vorsteuerabzug ist gerade darauf gerichtet, Leistungen<br />
innerhalb der Unternehmerkette umsatzsteuerlich neutral zu halten, um beim<br />
Verbraucher eine proportionale Besteuerung des Konsums sicherzustellen. Die<br />
Fiktion zusätzlicher Leistungsstufen, welche im überkommenen Bruttosystem ihre<br />
Berechtigung gehabt haben mag, erübrigt sich durch den Vorsteuerausgleich. Sie<br />
widerspricht sogar dem Nettosystem, als sie bei der Verkaufskommission die zivilrechtliche<br />
Anspruchslage der Parteien, den Entgeltanspruch und den Abrechnungsanspruch,<br />
auf den Kopf stellt. Gleiche Kritik gilt für die gemeinschaftsrechtlichen<br />
Vorschriften der Art. 5 Abs. 4 Lit. c. und 6 Abs. 4 der 6. RL-EG.<br />
Die eigentliche Problematik des § 3 Abs. 3 UStG liegt jedoch in der<br />
Reichweite, die der Fiktion dieser Norm zuzumessen ist. Der Anwendungsbereich<br />
des § 3 Abs. 3 UStG beschränkt sich nach dem Wortlaut der Norm auf Lieferkommissionen<br />
im Sinne des Handelsgesetzbuches. Auslegungen, die die Gelegenheitskommission<br />
im Sinne des § 406 HGB nicht mehr im Anwendungsbereich<br />
des § 3 Abs. 3 UStG sehen, können nicht überzeugen, da es im Umsatzsteuerrecht<br />
nur darum gehen kann, Regelungen für besondere Rechtsgeschäftstypen zu treffen,<br />
nicht aber für einen besonderen Personenkreis (= den Kommissionär im Sinne<br />
des § 383 HGB). Nicht unter § 3 Abs. 3 UStG fallen solche fremdnützigen<br />
Liefergeschäfte, die nicht in den Regelungsbereich des HGB fallen.<br />
Ausdrücklich nicht erfasst durch § 3 Abs. 3 UStG sind auch fremdnützige<br />
Geschäfte, die keine Liefergeschäfte sind. Der BFH 1090 hat hier jüngst einen Vorstoß<br />
zur sog. Leistungskommission gewagt, welcher, das sei hier prognostiziert,<br />
überwiegend Anhänger finden wird. Methodisch ist diese Rechtsprechung jedoch<br />
unzulässig. Für die analoge Anwendung einer steuerlichen Norm bedarf es unstreitig<br />
zumindest einer Regelungslücke, die durch die Analogie auszufüllen ist.<br />
Die für eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG vorauszusetzende planwidrige<br />
Regelungslücke im UStG ist jedoch nicht erkennbar. Dass die Rechtsfigur der<br />
sog. Leistungskommission im UStG keinen Platz beanspruchen kann, verdeutlicht<br />
auch § 3 Abs. 11 UStG, der von einer Besorgungsleistung spricht, auf welche die<br />
für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.<br />
Die Besteuerung einer Besorgungsleistung schließt jedoch die Annahme einer<br />
Leistungskommission aus, da sich hier die Besorgungsleistung in eine Leistungs-<br />
1090 Urteil v. 7.10.1999, IStR 2000, 19