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tierte zwar damals noch nicht, der Grundsatz der Unternehmenseinheit war aber bereits<br />
gefasst. 391<br />
Betrachtet man noch einmal die Wirkungsweise des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, so<br />
stellt man folgendes fest: Satz 1 erklärt die Organgesellschaft für unselbständig, weshalb<br />
Leistungen an den Organträger grundsätzlich nicht steuerbar sind. Satz 2 beschränkt<br />
die Wirkung der Organschaft auf das Innenverhältnis. Diese Regelung ist insoweit<br />
überflüssig. Satz 3 erklärt, dass Organträger und Organgesellschaft als ein Unternehmen<br />
zu behandeln sind. Hier entsteht ein Bruch in der gesamten Logik. Wenn die<br />
Organgesellschaft als unselbständig erklärt wird und deshalb keine steuerbaren Leistungen<br />
gegenüber dem Organträger erbringen kann, so schließt das geradezu aus, dass<br />
Organgesellschaft und Organträger ein Unternehmen sind, da es innerhalb eines Unternehmens<br />
per se nicht zu Leistungen kommen kann. Es kann auch innerhalb eines Unternehmens<br />
keine Abhängigkeiten geben, da es zur Unselbständigkeit zumindest der<br />
abstrakten Subjektfähigkeit bedarf. Ausgehend vom gewünschten Ergebnis der Organtheorie<br />
ist in Satz 3 der eigentliche Kern der Organschaftsregelung zu sehen. Die Sätze<br />
1 und 2 können bis auf die Voraussetzungen in Satz 1 ersatzlos gestrichen werden.<br />
Geht man nun von einem fiktiven Unternehmen, bestehend aus dem Organträger<br />
und sämtlichen Organgesellschaften, aus, so schafft man umsatzsteuerrechtlich ein<br />
Steuersubjekt, das zivilrechtlich keine Entsprechung erfährt. Es wird ein Steuerschuldner<br />
(§ 13 Abs. 2 UStG) und damit auch Steuerpflichtiger (§ 33 AO) erschaffen, den es<br />
zivilrechtlich nicht gibt. Demgegenüber geht die h.M. davon aus, dass der Organträger<br />
steuerpflichtig und damit Steuerschuldner ist. 392 Sie leitet das offenbar aus dem Wort<br />
„eingegliedert” ab. 393 Demnach stellt sich der Organkreis als Steuersubjekt dar, dessen<br />
„Träger” die Aufgabe des Steuerpflichtigen nach § 13 Abs. 2 UStG zu übernehmen hat.<br />
Ein solches Ergebnis ist sicherlich sinnvoll und entspricht auch dem Verfahrensrecht (§<br />
73 AO), dem Gesetz ist es allerdings unmittelbar nicht zu entnehmen. Lediglich § 2<br />
Abs. 2 Nr. 2 S. 4 UStG deutet auf diese Lösung hin, indem darauf hingewiesen wird,<br />
dass bei einem ausländischen Organträger der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil<br />
(=Organgesellschaft) im Inland als der Unternehmer gilt. Demnach ist also bei<br />
einem inländischen Organträger davon auszugehen, dass dieser als Unternehmer gilt.<br />
Für die Zurechnung von Umsätzen ergibt sich folgendes Bild. Da der gesamte<br />
Organkreis als ein Unternehmen gilt und der Organträger als der Unternehmer, gelten<br />
sämtliche Leistungen als vom Organträger erbracht oder empfangen. Die Friktionen,<br />
die sich nun dadurch ergeben, dass der umsatzsteuerliche Unternehmer und der zivilchen<br />
Verhältnis beteiligt waren, im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise an, dass es<br />
sich um ein Unternehmen handelt; vgl. RFH v. 26.9.1927, RStBl. 1927, 219; v. 8.6.1934,<br />
RFHE 36, 241; 11.10.1940, RStBl. 1940, 982; BFH v. 15.6.1951, BStBl. III 1951, 215; v.<br />
10.3.1977, BStBl. II 1977, 521. Zum Urteil v. 8.2.1955 vgl. Ringleb, DB 1955, 953 und van<br />
der Velde, DB 1955, 1048. Zur Aufgabe der Theorie der Unternehmereinheit vgl. BFH v.<br />
16.11.1978, BFHE 127, 243 = BStBl. 1979 II, 347.<br />
391 Zum historischen Rechtsstand: Hartmann/Metzenmacher, UStG 1934, S. 165 Abschnitt C.<br />
392 Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Anm. 657; Birkenfeld in: Hartmann/Metzenmacher,<br />
UStG, E § 2 Abs. 2 Nr. 2 Anm. 740; Flückiger in: Plückebaum/Malitzky, UStG, Bd. II/2, § 2<br />
Abs. 2 Anm. 342; Heidner in: Bunjes/Geist, UStG, § 2 Rz. 101; List, UR 1969, 145 (145 f.);<br />
Probst, BB 1987, 1992 (1992); offensichtlich auch Sturm, StuW 1992, 252; Mößbauer, UR<br />
1995, 321 (321); ebenso BFH v. 7.7.1966, BFHE 86, 541 = BStBl. III 1966, 613.<br />
393 So zumindest Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Anm. 650.