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heit. Die unterstellte Unselbständigkeit der Gesellschaften war und ist nur technisches<br />
Mittel zur Abgrenzung dieses als Einheit zu behandelnden Unternehmens.<br />
Die vollkommen unterschiedlichen Regelungsziele und Regelungstechniken der<br />
Unselbständigkeit natürlicher und juristischer Personen verbieten deshalb,<br />
Parallelen zwischen den Regelungen der Nrn. 1 und 2 des § 2 Abs. 2 UStG zu<br />
ziehen. Diese Parallelen finden sich jedoch schon in der historischen<br />
Kommentarliteratur und sind bis heute fester Bestandteil der Rechtsprechung des<br />
BFH und der Finanzgerichte.<br />
Der hier getroffenen, strikt am Offenheitsgrundsatz des § 164 BGB orientierten<br />
Auslegung steht ganz offensichtlich die Befürchtung entgegen, es wäre ein<br />
leichtes, Umsätze von einem Nichtunternehmer ausführen zu lassen, um somit den<br />
Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes zu umgehen. Im umsatzsteuerlichen<br />
Schrifttum und in der Rechtsprechung des BFH werden deshalb in die Leistungsbeziehungen<br />
eingeschaltene Nichtunternehmer eliminiert. Der Befürchtung<br />
der Umgehung der Umsatzbesteuerung kann jedoch m.E. keinesfalls mit einer<br />
personellen Verlagerung von Umsätzen begegnet werden, da hierdurch die Tatbestandsmäßigkeit<br />
der Besteuerung untergraben wird. Vielmehr ist dem Umsatzsteuergesetz<br />
in diesen Fällen durch eine systemgemäße Auslegung des Unternehmerbegriffes<br />
Ausdruck zu verleihen. Allein hier ist die „Stellschraube“ zu sehen,<br />
mit der die intendierte allgemeine Verbrauchsbesteuerung sicherzustellen ist.<br />
Denkansätze, die den Unternehmerbegriff als Typusbegriff verstehen, zielen in<br />
die falsche Richtung, da sie den angesprochenen Personenkreis (z.B. einfache<br />
Leistungstreuhand) nicht mehr als umsatzsteuerlichen Unternehmer erfassen können.<br />
Vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob die Betätigung des „Nichtunternehmers“<br />
im Sinne einer Bagatellgrenze besteuerungswürdig ist. Nur so kann das<br />
Tatbestandsmerkmal der „Nachhaltigkeit“ systemgemäß interpretiert werden, wie<br />
es auch in der Präambel der 6. Umsatzsteuerrichtlinie EG zum Ausdruck kommt:<br />
„Die Begriffsbestimmung des Steuerpflichtigen ist in der Weise genauer zu fassen,<br />
dass darin auch, um eine bessere Steuerneutralität zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten<br />
gestattet wird, die Personen einzubeziehen, die gelegentliche Umsätze<br />
bewirken.“<br />
„Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung“<br />
Während das Außenverhältnis in Fällen des Handelns im eigenen Namen<br />
für fremde Rechnung nunmehr von der Rechtsprechung zutreffend in dem Sinne<br />
entschieden ist, dass die Umsätze dem im eigenen Namen Auftretenden zuzurechnen<br />
sind, bereitet das Innenverhältnis nach wie vor große Probleme und stellt die<br />
Steuerpflichtigen vor ein unzumutbares Maß an Rechtsunsicherheit. Problembeladen<br />
sind hierbei schon die einschlägigen nationalen Normen (§ 3 Abs. 3, 11<br />
UStG) sowie deren gemeinschaftsrechtliche Vorgaben.<br />
Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 UStG liefert eine vordergründig plausible<br />
und in das Allphasensystem passende Lösung, wie mit einer zu erhaltenden oder<br />
zu erbringenden Lieferung im eigenen Namen auf fremde Rechnung umzugehen