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heit. Die unterstellte Unselbständigkeit der Gesellschaften war und ist nur technisches<br />

Mittel zur Abgrenzung dieses als Einheit zu behandelnden Unternehmens.<br />

Die vollkommen unterschiedlichen Regelungsziele und Regelungstechniken der<br />

Unselbständigkeit natürlicher und juristischer Personen verbieten deshalb,<br />

Parallelen zwischen den Regelungen der Nrn. 1 und 2 des § 2 Abs. 2 UStG zu<br />

ziehen. Diese Parallelen finden sich jedoch schon in der historischen<br />

Kommentarliteratur und sind bis heute fester Bestandteil der Rechtsprechung des<br />

BFH und der Finanzgerichte.<br />

Der hier getroffenen, strikt am Offenheitsgrundsatz des § 164 BGB orientierten<br />

Auslegung steht ganz offensichtlich die Befürchtung entgegen, es wäre ein<br />

leichtes, Umsätze von einem Nichtunternehmer ausführen zu lassen, um somit den<br />

Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes zu umgehen. Im umsatzsteuerlichen<br />

Schrifttum und in der Rechtsprechung des BFH werden deshalb in die Leistungsbeziehungen<br />

eingeschaltene Nichtunternehmer eliminiert. Der Befürchtung<br />

der Umgehung der Umsatzbesteuerung kann jedoch m.E. keinesfalls mit einer<br />

personellen Verlagerung von Umsätzen begegnet werden, da hierdurch die Tatbestandsmäßigkeit<br />

der Besteuerung untergraben wird. Vielmehr ist dem Umsatzsteuergesetz<br />

in diesen Fällen durch eine systemgemäße Auslegung des Unternehmerbegriffes<br />

Ausdruck zu verleihen. Allein hier ist die „Stellschraube“ zu sehen,<br />

mit der die intendierte allgemeine Verbrauchsbesteuerung sicherzustellen ist.<br />

Denkansätze, die den Unternehmerbegriff als Typusbegriff verstehen, zielen in<br />

die falsche Richtung, da sie den angesprochenen Personenkreis (z.B. einfache<br />

Leistungstreuhand) nicht mehr als umsatzsteuerlichen Unternehmer erfassen können.<br />

Vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob die Betätigung des „Nichtunternehmers“<br />

im Sinne einer Bagatellgrenze besteuerungswürdig ist. Nur so kann das<br />

Tatbestandsmerkmal der „Nachhaltigkeit“ systemgemäß interpretiert werden, wie<br />

es auch in der Präambel der 6. Umsatzsteuerrichtlinie EG zum Ausdruck kommt:<br />

„Die Begriffsbestimmung des Steuerpflichtigen ist in der Weise genauer zu fassen,<br />

dass darin auch, um eine bessere Steuerneutralität zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten<br />

gestattet wird, die Personen einzubeziehen, die gelegentliche Umsätze<br />

bewirken.“<br />

„Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung“<br />

Während das Außenverhältnis in Fällen des Handelns im eigenen Namen<br />

für fremde Rechnung nunmehr von der Rechtsprechung zutreffend in dem Sinne<br />

entschieden ist, dass die Umsätze dem im eigenen Namen Auftretenden zuzurechnen<br />

sind, bereitet das Innenverhältnis nach wie vor große Probleme und stellt die<br />

Steuerpflichtigen vor ein unzumutbares Maß an Rechtsunsicherheit. Problembeladen<br />

sind hierbei schon die einschlägigen nationalen Normen (§ 3 Abs. 3, 11<br />

UStG) sowie deren gemeinschaftsrechtliche Vorgaben.<br />

Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 UStG liefert eine vordergründig plausible<br />

und in das Allphasensystem passende Lösung, wie mit einer zu erhaltenden oder<br />

zu erbringenden Lieferung im eigenen Namen auf fremde Rechnung umzugehen

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