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145<br />

des § 3 Abs. 3 UStG analog anzuwenden, um über die Entgeltfiktion dieser Vorschrift<br />

durchgängige Leistungsketten zu konstruieren.<br />

Aus den zitierten Meinungen wird deutlich, dass die Frage nach der umsatzsteuerlichen<br />

Relevanz der (entgeltlichen) Treugutübertragung letztlich auf die<br />

Unklarheit zurückzuführen ist, was unter der „Verschaffung der Verfügungsmacht”<br />

zu verstehen ist. Im Rahmen der Behandlung von Treuhandverhältnissen<br />

treffen dabei zwei mehr oder weniger „juristisch vernebelte” Problemkreise aufeinander.<br />

Zum einen ist die vermögensmäßige Zuordnung des Treugutes im Steuerrecht<br />

unklar. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO trifft hier zwar eine eindeutige Aussage,<br />

indem Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen sind. Das Umsatzsteuerrecht<br />

ist dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch vorenthalten. 703 Zum<br />

anderen wird der Begriff „Verschaffung der Verfügungsmacht” von der Rechtsprechung<br />

und Wissenschaft völlig von dessen zivilrechtlichen Grundlagen abgelöst,<br />

indem darin ein rein tatsächlicher Zustand gesehen wird, der dem jeweilig<br />

Begünstigten „Substanz, Wert und Ertrag” zukommen lässt. 704 Die Beantwortung<br />

der Frage, ob die Treugutübertragung eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1<br />

UStG ist, wird damit zur Glaubensfrage und entzieht sich jeglichem Regelwerk<br />

der Rechtsanwendung.<br />

Des weiteren ist festzustellen, dass die unentgeltliche Übertragung des<br />

Treugutes, und dies ist der Regelfall, so gut wie keine Beachtung findet. Hierin<br />

liegt jedoch m.E. der eigentliche Kern der umsatzsteuerlichen Problematik der<br />

Treuhand. Genauso wie in anderen Fällen der unentgeltlichen Übertragung unternehmerischen<br />

Vermögens stellt sich hier die Frage des Eigenverbrauches. Vergleichbar<br />

hierzu ist z.B. die Diskussion 705 um die vorweggenommene Erbfolge<br />

vor Einführung des § 1 Abs. 1a UStG. Zwar erfasst letztere Norm auch Treuhandverhältnisse,<br />

aber eben nur, sofern ein Unternehmen oder ein Teilbetrieb auf einen<br />

Treuhänder übertragen wird.<br />

(i)<br />

Außenverhältnis<br />

Die Beurteilung des Außenverhältnisses von Treuhandschaften ist gleichbedeutend<br />

mit der Frage der persönlichen Zurechnung der Umsätze des Treuhänders.<br />

Zurückgehend auf Eggesiecker und Hofmeister 706 unterscheidet man zwischen<br />

der sog. Einunternehmertheorie und der Zweiunternehmertheorie. Die Einunternehmertheorie<br />

betrachtet den Treuhänder lediglich als Hilfsfunktion für den<br />

703 Ebenso Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Rz. 28; vgl. eingehend §<br />

4.E.<br />

704 In ständiger Rechtsprechung BFH v. 6.12.1979, BStBl. II 1980, 279 = UR 1980, 73; v.<br />

20.2.1986, BFH/NV 1986, 311 = UR 1988, 80; v. 25.11.1986, BStBl. II 1987, 278 = UR 1987,<br />

141; EuGH v. 8.2.1990, UR 1991, 289 m. Anm. Weiß; Giesberts, UR 1976, 61 ff.; zur hier<br />

vertretenen Gegenauffassung vgl. § 3.B.3.c.(1).<br />

705 Jüngst Mensching, Umsatzsteuer bei Erbfall und vorweggenommener Erbfolge, S. 147 ff. (166<br />

ff.); grundlegend zur unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern an einen anderen Unternehmer,<br />

Stadie, StuW 1987, 273.<br />

706 DStZ A 1974, 37 ff.

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