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könne (seit 1.1.1994 jedoch neuer § 9 Abs. 2 UStG). Dann bestehe aber kein Anlass,<br />

bei einer nahestehenden Person anders zu entscheiden. Reiß verbindet den<br />

Gedanken des ausgelagerten Umsatzes offensichtlich auch mit Überlegungen zur<br />

Mißbrauchsbekämpfung nach § 42 AO. Das eine hat mit dem anderen jedoch<br />

nichts zu tun. 1009<br />

Der eigentliche Grund, warum die Überlegungen Widmanns in die falsche<br />

Richtung führen, ist m. E. ein anderer, nämlich der, dass für etwaige Figuren ü-<br />

berhaupt kein Bedarf besteht. Leistender und Vorleistungsempfänger fallen nämlich<br />

gar nicht auseinander. Die in die Irre führenden Gedanken Widmanns sind<br />

m.E. auf die unzutreffende Verbindung von Mißbrauchsbekämpfung und ausgelagertem<br />

Umsatz zurückzuführen. Der BFH wendet den „ausgelagerten Umsatz” in<br />

den Zwischenvermietungsurteilen 1010 bereits auf die ihm angemessene Gestaltung<br />

- ein Verhältnis mittelbarer Stellvertretung - an.<br />

4. Anwendungsbereich der Rechtsprechung<br />

a) Mittelbare Stellvertretung<br />

Der Anwendungsbereich des Rechtsinstitutes des „ausgelagerten Umsatzes”<br />

wurde bereits in der Überschrift zu § 8. B. zum Ausdruck gebracht, indem<br />

diese mit „vertikale Zurechnung” umschrieben ist. Es geht um solche Konstellationen,<br />

in denen eine vorgeschaltete Person Umsätze im eigenen Namen aber für<br />

Rechnung eines Hintermannes erbringt. Klassisches Beispiel hierfür ist die Treuhand.<br />

Übereinstimmendes Merkmal aller Treuhandschaften ist, dass ein Treugeber<br />

einem Treuhänder Rechte überträgt oder Rechtsmacht einräumt, von denen<br />

dieser nach näherer Maßgabe eines Treuhandvertrages Gebrauch machen darf.<br />

Der Treuhänder ist dabei gehalten, im Interesse des Treugebers mit dem Treugut<br />

zu verfahren. Der Treugeber schaltet also einen Treuhänder vor sich, um, von<br />

einem Treugut ausgehend, bestimmte Leistungen zu erbringen. Eine ähnliche<br />

Konstruktion liefert die sog. mittelbare Stellvertretung. Der Stellvertreter handelt<br />

zwar im eigenen Namen, jedoch im Interesse des hinter ihm stehenden Prinzipals.<br />

Grundsätzlich auch angesprochen vom Institut des „ausgelagerten Umsatzes” ist<br />

das Kommissionsgeschäft. Allerdings hat der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 3 UStG<br />

eine Spezialregelung aufgestellt, die für eine Auslagerung des Umsatzes des<br />

Kommittenten auf den Kommissionär keinen Raum mehr lässt. Wenn der Kommissionär<br />

bei der Verkaufskommission als Abnehmer gilt, also vom Kommissionär<br />

beliefert ist, so stellt sich ein Vorsteuerproblem bei letzterem ohnehin nicht.<br />

1009 § 8.B.2.<br />

1010 BFH v. 15.12.1983, BStBl. II 1984, 388, 393, 395.

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