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könne (seit 1.1.1994 jedoch neuer § 9 Abs. 2 UStG). Dann bestehe aber kein Anlass,<br />
bei einer nahestehenden Person anders zu entscheiden. Reiß verbindet den<br />
Gedanken des ausgelagerten Umsatzes offensichtlich auch mit Überlegungen zur<br />
Mißbrauchsbekämpfung nach § 42 AO. Das eine hat mit dem anderen jedoch<br />
nichts zu tun. 1009<br />
Der eigentliche Grund, warum die Überlegungen Widmanns in die falsche<br />
Richtung führen, ist m. E. ein anderer, nämlich der, dass für etwaige Figuren ü-<br />
berhaupt kein Bedarf besteht. Leistender und Vorleistungsempfänger fallen nämlich<br />
gar nicht auseinander. Die in die Irre führenden Gedanken Widmanns sind<br />
m.E. auf die unzutreffende Verbindung von Mißbrauchsbekämpfung und ausgelagertem<br />
Umsatz zurückzuführen. Der BFH wendet den „ausgelagerten Umsatz” in<br />
den Zwischenvermietungsurteilen 1010 bereits auf die ihm angemessene Gestaltung<br />
- ein Verhältnis mittelbarer Stellvertretung - an.<br />
4. Anwendungsbereich der Rechtsprechung<br />
a) Mittelbare Stellvertretung<br />
Der Anwendungsbereich des Rechtsinstitutes des „ausgelagerten Umsatzes”<br />
wurde bereits in der Überschrift zu § 8. B. zum Ausdruck gebracht, indem<br />
diese mit „vertikale Zurechnung” umschrieben ist. Es geht um solche Konstellationen,<br />
in denen eine vorgeschaltete Person Umsätze im eigenen Namen aber für<br />
Rechnung eines Hintermannes erbringt. Klassisches Beispiel hierfür ist die Treuhand.<br />
Übereinstimmendes Merkmal aller Treuhandschaften ist, dass ein Treugeber<br />
einem Treuhänder Rechte überträgt oder Rechtsmacht einräumt, von denen<br />
dieser nach näherer Maßgabe eines Treuhandvertrages Gebrauch machen darf.<br />
Der Treuhänder ist dabei gehalten, im Interesse des Treugebers mit dem Treugut<br />
zu verfahren. Der Treugeber schaltet also einen Treuhänder vor sich, um, von<br />
einem Treugut ausgehend, bestimmte Leistungen zu erbringen. Eine ähnliche<br />
Konstruktion liefert die sog. mittelbare Stellvertretung. Der Stellvertreter handelt<br />
zwar im eigenen Namen, jedoch im Interesse des hinter ihm stehenden Prinzipals.<br />
Grundsätzlich auch angesprochen vom Institut des „ausgelagerten Umsatzes” ist<br />
das Kommissionsgeschäft. Allerdings hat der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 3 UStG<br />
eine Spezialregelung aufgestellt, die für eine Auslagerung des Umsatzes des<br />
Kommittenten auf den Kommissionär keinen Raum mehr lässt. Wenn der Kommissionär<br />
bei der Verkaufskommission als Abnehmer gilt, also vom Kommissionär<br />
beliefert ist, so stellt sich ein Vorsteuerproblem bei letzterem ohnehin nicht.<br />
1009 § 8.B.2.<br />
1010 BFH v. 15.12.1983, BStBl. II 1984, 388, 393, 395.