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lassen” 977 . Der BFH hat diese Rechtsprechung im Urteil 978 vom 16.5.1984 ausdrücklich<br />
bestätigt und darüber hinaus entschieden, dass die Auslagerung eines<br />
Umsatzes auf einen Mittelsmann dazu führe, dass nur dieser für die Abgabe einer<br />
Verzichtserklärung gem. § 9 UStG zuständig sei, die materielle Wirkung der Verzichtserklärung<br />
aber den Hintermann treffe.<br />
Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten ist festzustellen, dass der<br />
BFH seine Ausführungen auf § 15 Abs. 2 UStG beschränkt hat, indem er darlegt:<br />
„Erbringt mithin die eingeschaltete Mittelsperson mit Hilfe der ihr zur Verfügung<br />
gestellten Räumlichkeiten - im eigenen Namen auftretend - nach § 4 Nr. 12 UStG<br />
1967 steuerfreie Umsätze, dann sind die auf die Räumlichkeiten entfallenden und<br />
beim Eigentümer angefallenen Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 UStG 1967<br />
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, denn die Räumlichkeiten sind für diese<br />
steuerfreien Umsätze verwendet ...” 979 Damit spricht der BFH aber implizit aus,<br />
dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG vorgenommen werden kann, sofern<br />
keine Ausschlussumsätze nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegen oder wiederum<br />
solche Umsätze nach § 15 Abs. 3 UStG (sog. Abzugsumsätze). Dies ergibt sich<br />
aus dem Aufbau des § 15 UStG im Sinne von Regel- und Ausnahmevorschriften.<br />
Zwar hat der BFH die Anwendung der Rechtsprechung zum ausgelagerten<br />
Umsatz bislang auf Fälle der Zwischenvermietung beschränkt, es ist jedoch davon<br />
auszugehen, dass dieses Rechtsinstitut darüber hinaus allgemeine Bedeutung besitzt.<br />
980 Dies geht wohl schon daraus hervor, dass der BFH in den zitierten Urteilen<br />
das gleiche Ergebnis aus der alleinigen Anwendung des § 42 AO hätte ableiten<br />
können, ohne dass es des Rückgriffes auf „das Prinzip der wirtschaftlichen<br />
Zuordnung” hätte bedurft. 981 Die Anwendung des § 42 AO führte nach der überkommenen<br />
Verwaltungspraxis bei Zwischenvermietungen zur Annahme einer<br />
unmittelbaren Vermietung vom Eigentümer an den Endmieter mit der Folge, dass<br />
die Vermietungsumsätze mangels Optionsmöglichkeit steuerfrei waren und so den<br />
Vorsteuerabzug verwehrten. 982 Der „Zwischenmieter” wurde bei dieser Betrachtung<br />
als schlichter Hausverwalter angesehen, der aus den Leistungsbeziehungen<br />
Eigentümer-Endmieter ausgeblendet war.<br />
Nach den BFH-Urteilen vom 15.12.1983 ergeben sich jedoch gänzlich andere<br />
Leistungsbeziehungen. Als eine nach § 42 Satz 2 AO angemessene Gestaltung<br />
erachtet der BFH nun die, wonach der „Zwischenmieter” eine Geschäftsbesorgung<br />
für den Eigentümer erbringt. Die Mittelsperson erbringt demnach zwei<br />
verschiedene Leistungen: Sie erbringt die steuerfreie Vermietung an den Endmieter<br />
und die Geschäftsbesorgung an den Eigentümer. Damit kreierte der BFH einen<br />
Fall der mittelbaren Stellvertretung. Entscheidend für das Verständnis der Ent-<br />
977 BFH v. 15.12.1983, a.a.O.<br />
978 BFHE 141, 68 = BStBl. II 1984, 537 = UR 1984, 156.<br />
979 BFH v. 15.12.1983, UR 1984, 103 (104).<br />
980 So wohl auch Widmann, UR 1985, 80 ff.; a.A. ist Wagner in: Sölch/Ringleb/List, UStG, § 15<br />
Anm. 256, Stand Mai/1999 (in aktuellerAuflage nicht mehr enthalten).<br />
981 Vgl. die zahlreichen Untersuchungen zur Zwischenvermietung vor dem Urteil vom 15.12.1983;<br />
statt vieler Fleischmann, DStR 1984, 263 (265, 266).<br />
982 Vgl. Schwarze, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1985, S. 153 (164); eingehend zur Praxis der<br />
Finanzverwaltung, Fleischmann, DStR 1984, 263 (266).