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207<br />

lassen” 977 . Der BFH hat diese Rechtsprechung im Urteil 978 vom 16.5.1984 ausdrücklich<br />

bestätigt und darüber hinaus entschieden, dass die Auslagerung eines<br />

Umsatzes auf einen Mittelsmann dazu führe, dass nur dieser für die Abgabe einer<br />

Verzichtserklärung gem. § 9 UStG zuständig sei, die materielle Wirkung der Verzichtserklärung<br />

aber den Hintermann treffe.<br />

Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten ist festzustellen, dass der<br />

BFH seine Ausführungen auf § 15 Abs. 2 UStG beschränkt hat, indem er darlegt:<br />

„Erbringt mithin die eingeschaltete Mittelsperson mit Hilfe der ihr zur Verfügung<br />

gestellten Räumlichkeiten - im eigenen Namen auftretend - nach § 4 Nr. 12 UStG<br />

1967 steuerfreie Umsätze, dann sind die auf die Räumlichkeiten entfallenden und<br />

beim Eigentümer angefallenen Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 UStG 1967<br />

vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, denn die Räumlichkeiten sind für diese<br />

steuerfreien Umsätze verwendet ...” 979 Damit spricht der BFH aber implizit aus,<br />

dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG vorgenommen werden kann, sofern<br />

keine Ausschlussumsätze nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegen oder wiederum<br />

solche Umsätze nach § 15 Abs. 3 UStG (sog. Abzugsumsätze). Dies ergibt sich<br />

aus dem Aufbau des § 15 UStG im Sinne von Regel- und Ausnahmevorschriften.<br />

Zwar hat der BFH die Anwendung der Rechtsprechung zum ausgelagerten<br />

Umsatz bislang auf Fälle der Zwischenvermietung beschränkt, es ist jedoch davon<br />

auszugehen, dass dieses Rechtsinstitut darüber hinaus allgemeine Bedeutung besitzt.<br />

980 Dies geht wohl schon daraus hervor, dass der BFH in den zitierten Urteilen<br />

das gleiche Ergebnis aus der alleinigen Anwendung des § 42 AO hätte ableiten<br />

können, ohne dass es des Rückgriffes auf „das Prinzip der wirtschaftlichen<br />

Zuordnung” hätte bedurft. 981 Die Anwendung des § 42 AO führte nach der überkommenen<br />

Verwaltungspraxis bei Zwischenvermietungen zur Annahme einer<br />

unmittelbaren Vermietung vom Eigentümer an den Endmieter mit der Folge, dass<br />

die Vermietungsumsätze mangels Optionsmöglichkeit steuerfrei waren und so den<br />

Vorsteuerabzug verwehrten. 982 Der „Zwischenmieter” wurde bei dieser Betrachtung<br />

als schlichter Hausverwalter angesehen, der aus den Leistungsbeziehungen<br />

Eigentümer-Endmieter ausgeblendet war.<br />

Nach den BFH-Urteilen vom 15.12.1983 ergeben sich jedoch gänzlich andere<br />

Leistungsbeziehungen. Als eine nach § 42 Satz 2 AO angemessene Gestaltung<br />

erachtet der BFH nun die, wonach der „Zwischenmieter” eine Geschäftsbesorgung<br />

für den Eigentümer erbringt. Die Mittelsperson erbringt demnach zwei<br />

verschiedene Leistungen: Sie erbringt die steuerfreie Vermietung an den Endmieter<br />

und die Geschäftsbesorgung an den Eigentümer. Damit kreierte der BFH einen<br />

Fall der mittelbaren Stellvertretung. Entscheidend für das Verständnis der Ent-<br />

977 BFH v. 15.12.1983, a.a.O.<br />

978 BFHE 141, 68 = BStBl. II 1984, 537 = UR 1984, 156.<br />

979 BFH v. 15.12.1983, UR 1984, 103 (104).<br />

980 So wohl auch Widmann, UR 1985, 80 ff.; a.A. ist Wagner in: Sölch/Ringleb/List, UStG, § 15<br />

Anm. 256, Stand Mai/1999 (in aktuellerAuflage nicht mehr enthalten).<br />

981 Vgl. die zahlreichen Untersuchungen zur Zwischenvermietung vor dem Urteil vom 15.12.1983;<br />

statt vieler Fleischmann, DStR 1984, 263 (265, 266).<br />

982 Vgl. Schwarze, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1985, S. 153 (164); eingehend zur Praxis der<br />

Finanzverwaltung, Fleischmann, DStR 1984, 263 (266).

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