Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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auch § 3 Abs. 11 UStG nur den Einkauf von (Beförderungs)Leistungen meinen<br />
kann. 512 Wesentlich ergiebiger als der Verweis auf eine nun überflüssige Norm<br />
sollte aber eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 11 UStG sein. 513<br />
Nach Art.6 Abs. 4 der 6. RL-EG sind Unternehmer, die bei der Erbringung von<br />
Dienstleistungen im eigenen Namen aber für Rechnung Dritter tätig werden, immer<br />
so zu behandeln, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erbracht oder erhalten<br />
hätten. Der Leistungsmittler ist also direkt in die Leistungskette einbezogen,<br />
unabhängig ob „Leistungseinkauf” oder „Leistungsverkauf”. Auch wenn der nationale<br />
§ 3 Abs. 11 UStG inhaltlich von Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG abweicht, ist es<br />
unerfindlich, warum man eine Regelung zur Behandlung sonstiger Leistungen im<br />
eigenen Namen für Rechnung eines anderen derart einschränken soll, dass diese<br />
nur für den „Einkauf” sonstiger Leistungen gilt. 514<br />
Auch der ratio legis lässt sich eine Beschränkung auf den Leistungseinkauf<br />
nicht entnehmen. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf 515 sollte<br />
eine Gleichbehandlung der Besorgungsleistung mit der besorgten Leistung herbeigeführt<br />
werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Steuerbefreiungen<br />
des § 4 Nr. 2 UStG, § 8 UStG und des § 4 Nr. 3 UStG auch für die Besorgung<br />
der dort bezeichneten Leistungen in Betracht kommen, ohne dass dies in<br />
den Befreiungsvorschriften ausdrücklich erwähnt wird. Zwar spricht der ausdrückliche<br />
Bezug auf § 4 Nr. 3 UStG eher für einen Leistungseinkauf. Der Regelfall<br />
ist wohl, dass der Spediteur einen Frachtführer beauftragt, Ware für Rechnung<br />
seines Auftraggebers zu befördern. Hierin dürfte wohl auch der Hauptanwendungsbereich<br />
des § 3 Abs. 11 UStG liegen. Eine Ausgrenzung des Leistungsverkaufs<br />
aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11 UStG kann dadurch aber nicht<br />
begründet werden. Der eigentliche Zweck des § 3 Abs. 11 UStG ist darin zu sehen,<br />
die Provisionen für die Vermittlung steuerfreier Leistungen auch von der<br />
Umsatzsteuer zu befreien. Werden z.B. steuerfreie Umsätze für die Seeschiffahrt<br />
oder Luftfahrt (§§ 4 Nr. 2, 8 UStG) vermittelt, so sollen auch die Vermittlungsprovisionen<br />
steuerfrei sein. Folgt man – wie jüngst auch der BFH 516 - dieser Auffassung,<br />
so sind bei der Erfassung der Leistungsbeziehungen wie beim Kommissionsgeschäft<br />
der Leistungseinkauf und der Leistungsverkauf zu unterscheiden.<br />
Voraussetzung beim Leistungseinkauf ist demnach, dass der Besorger<br />
selbst ein Außengeschäft tätigt und den Erfolg dieses Geschäftes dem Auftraggeber<br />
zukommen lässt. Dies erfolgt zivilrechtlich entweder durch eine Herausgabe<br />
512 So Flückiger in: Plückebaum/Malitzky, UStG, Bd. II/2, § 3 Abs. 11 Anm. 6. Aus der Verwendung<br />
des Begriffes „besorgen” in § 3 Abs. 7 UStG 1980 kann m.E. bereits deshalb nichts Gegenteiliges<br />
hergeleitet werden, weil dort weniger weitgehend als in § 3 Abs. 11 UStG nur die<br />
Tätigkeit des Spediteurs umschrieben wird.<br />
513 Ebenso Schön, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1991/92, 117 (126); zur richtlinienkonformen<br />
Auslegung vgl. Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 5 Rz. 60.<br />
514 Die inhaltliche Abweichung von § 3 Abs. 11 UStG von Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG ist nach<br />
Art. 28 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie für eine Übergangszeit zulässig.<br />
515 BR-Drucks. 145/78, BT-Drucks. 8/1779, abgedruckt in Plückebaum/Malitzky, UStG, Bd. I/2,<br />
Teil D 30 (S. 7).<br />
516 BFH v. 31.1.2002, DStR 2002, 719 (amtlich noch nicht veröffentlicht).