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104<br />

auch § 3 Abs. 11 UStG nur den Einkauf von (Beförderungs)Leistungen meinen<br />

kann. 512 Wesentlich ergiebiger als der Verweis auf eine nun überflüssige Norm<br />

sollte aber eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 11 UStG sein. 513<br />

Nach Art.6 Abs. 4 der 6. RL-EG sind Unternehmer, die bei der Erbringung von<br />

Dienstleistungen im eigenen Namen aber für Rechnung Dritter tätig werden, immer<br />

so zu behandeln, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erbracht oder erhalten<br />

hätten. Der Leistungsmittler ist also direkt in die Leistungskette einbezogen,<br />

unabhängig ob „Leistungseinkauf” oder „Leistungsverkauf”. Auch wenn der nationale<br />

§ 3 Abs. 11 UStG inhaltlich von Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG abweicht, ist es<br />

unerfindlich, warum man eine Regelung zur Behandlung sonstiger Leistungen im<br />

eigenen Namen für Rechnung eines anderen derart einschränken soll, dass diese<br />

nur für den „Einkauf” sonstiger Leistungen gilt. 514<br />

Auch der ratio legis lässt sich eine Beschränkung auf den Leistungseinkauf<br />

nicht entnehmen. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf 515 sollte<br />

eine Gleichbehandlung der Besorgungsleistung mit der besorgten Leistung herbeigeführt<br />

werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Steuerbefreiungen<br />

des § 4 Nr. 2 UStG, § 8 UStG und des § 4 Nr. 3 UStG auch für die Besorgung<br />

der dort bezeichneten Leistungen in Betracht kommen, ohne dass dies in<br />

den Befreiungsvorschriften ausdrücklich erwähnt wird. Zwar spricht der ausdrückliche<br />

Bezug auf § 4 Nr. 3 UStG eher für einen Leistungseinkauf. Der Regelfall<br />

ist wohl, dass der Spediteur einen Frachtführer beauftragt, Ware für Rechnung<br />

seines Auftraggebers zu befördern. Hierin dürfte wohl auch der Hauptanwendungsbereich<br />

des § 3 Abs. 11 UStG liegen. Eine Ausgrenzung des Leistungsverkaufs<br />

aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11 UStG kann dadurch aber nicht<br />

begründet werden. Der eigentliche Zweck des § 3 Abs. 11 UStG ist darin zu sehen,<br />

die Provisionen für die Vermittlung steuerfreier Leistungen auch von der<br />

Umsatzsteuer zu befreien. Werden z.B. steuerfreie Umsätze für die Seeschiffahrt<br />

oder Luftfahrt (§§ 4 Nr. 2, 8 UStG) vermittelt, so sollen auch die Vermittlungsprovisionen<br />

steuerfrei sein. Folgt man – wie jüngst auch der BFH 516 - dieser Auffassung,<br />

so sind bei der Erfassung der Leistungsbeziehungen wie beim Kommissionsgeschäft<br />

der Leistungseinkauf und der Leistungsverkauf zu unterscheiden.<br />

Voraussetzung beim Leistungseinkauf ist demnach, dass der Besorger<br />

selbst ein Außengeschäft tätigt und den Erfolg dieses Geschäftes dem Auftraggeber<br />

zukommen lässt. Dies erfolgt zivilrechtlich entweder durch eine Herausgabe<br />

512 So Flückiger in: Plückebaum/Malitzky, UStG, Bd. II/2, § 3 Abs. 11 Anm. 6. Aus der Verwendung<br />

des Begriffes „besorgen” in § 3 Abs. 7 UStG 1980 kann m.E. bereits deshalb nichts Gegenteiliges<br />

hergeleitet werden, weil dort weniger weitgehend als in § 3 Abs. 11 UStG nur die<br />

Tätigkeit des Spediteurs umschrieben wird.<br />

513 Ebenso Schön, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1991/92, 117 (126); zur richtlinienkonformen<br />

Auslegung vgl. Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 5 Rz. 60.<br />

514 Die inhaltliche Abweichung von § 3 Abs. 11 UStG von Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG ist nach<br />

Art. 28 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie für eine Übergangszeit zulässig.<br />

515 BR-Drucks. 145/78, BT-Drucks. 8/1779, abgedruckt in Plückebaum/Malitzky, UStG, Bd. I/2,<br />

Teil D 30 (S. 7).<br />

516 BFH v. 31.1.2002, DStR 2002, 719 (amtlich noch nicht veröffentlicht).

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