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199<br />

steuer vom Leistenden auch tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wird. Der<br />

Zweck der Rechnung liegt folglich auch darin, als Hilfsmittel bei der Besteuerung<br />

des leistenden Unternehmers zu fungieren. 945 Darüber hinaus wirkt die erteilte<br />

Rechnung zugleich als Zwang, wegen der Gefahr der Kontrollmitteilung, den<br />

Umsatz gegenüber dem eigenen Finanzamt erklären zu müssen. An die genaue<br />

Bezeichnung des leistenden Unternehmers sind aus diesen Gründen höhere Anforderungen<br />

zu stellen, als an die Bezeichnung des Leistungsempfängers. Der<br />

Fiskus muss sich nicht tatsächlich Sorge darum machen, dass der Empfänger einer<br />

Leistung den Vorsteuerabzug tatsächlich geltend macht. Zwar ist verständlich,<br />

dass der BFH hier keine Dämme einreißen möchte. Die geforderte Formstrenge<br />

des BFH schießt über die Belegfunktion der Rechnung aber in den Fällen weit<br />

hinaus, in denen trotz Ausweises des zivilrechtlichen Leistungsempfängers der<br />

tatsächliche Empfänger ohne größeren Aufwand nachvollzogen werden kann.<br />

(c)<br />

Anmerkung zur umsatzsteuerlichen<br />

Einlage<br />

Der innere Grund dafür, weshalb sich der BFH für die Gewährung des<br />

Vorsteuerabzuges so sehr an formale Voraussetzungen klammert, liegt m.E. nicht<br />

darin, dass er diese tatsächlich für unabdingbar hält. Vielmehr liegt das Problem<br />

in einer materiellen Vorfrage des Umsatzsteuerrechtes begründet: der Einlage von<br />

Wirtschaftsgütern in das Unternehmen. Während das Gesetz für den Fall einer<br />

Entnahme eine Vorsteuerkorrektur mit den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Lit.<br />

a UStG und § 15a UStG anordnet, ist für den umgekehrten Fall einer Einlage eines<br />

bislang nicht unternehmerisch genutzten Gegenstandes keine explizite Regelung<br />

für die Nachholung des Vorsteuerabzuges zu finden. Auch eine partielle Berücksichtigung<br />

eines sog. „Vorsteuerrestes” in analoger Anwendung des § 15a<br />

UStG, wie sie in der Literatur 946 vielfach gefordert wurde, hält der EuGH 947 unter<br />

Berufung auf Art. 17 und 20 der 6. RL-EG für nicht vertretbar. Das Recht des<br />

Vorsteuerabzuges (Art. 17 der 6. RL-EG) könne nur entstehen, wenn eine Person<br />

in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtiger Gegenstände für Zwecke ihrer besteuerten<br />

Umsätze erwirbt. Dagegen entsteht kein Recht, wenn der Steuerpflichtige<br />

Gegenstände für private Zwecke verwendet. Die Überschrift des Art. 20 Abs. 2 6.<br />

RL-EG - „Berichtigung der Vorsteuerabzüge” - liest der EuGH so, dass Art. 20<br />

Abs. 2 6. RL-EG Vorsteuerbeträge nur berichtigen, nicht aber entstehen lassen<br />

945 Ebenso BFH v. 7.10.1987, BStBl. II 1988, 34; Schwakenberg, UR 1985, 135 (136); a.A. BFH<br />

v. 24.9.1987, BStBl. II 1988, 688 (692); v. 24.9.1987, BStBl. II 1988, 694 (698); Korn,<br />

KÖSDI 1984, 5326 (5328).<br />

946 Statt vieler Crezelius, Steuerrecht II, § 28 Rz. 15; Lechner, DStJG Bd. 13 (1990), S. 39 (53 ff.);<br />

Probst, DStJG Bd. 13 (1990), S. 137 (162 f.); Reiß in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 137;<br />

Stadie, Das Recht des Vorsteuerabzuges, S. 244 f.; ders., DStJG Bd. 13 (1990), S. 179 (193<br />

ff.); ders. in: Rau/Dürrwächter, UStG, Einf. Anm. 153; Theisen, Umsatzsteuerkongreß-Bericht<br />

1988/89, S. 139 (163); Walden, Die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer, S. 204, 207.<br />

947 EuGH v. 11.7.1991, EuGHE 1991, 3795 = UR 1991, 291 m. Anm. Widmann.

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