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henden Vorsteuerabzug. Zwar lehnt sich die Rechtsprechung hier noch deutlicher<br />

als beim Leistenden an die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen an. 30 Es stellt<br />

sich jedoch die ernsthafte Frage, ob der BFH mit dieser formaljuristischen Sichtweise<br />

den Kern des Umsatzsteuerrechtes wirklich erfasst. Schwierigkeiten in diesem<br />

Bereich bieten vor allem Gesellschaftsverhältnisse und Personenmehrheiten<br />

(z.B. Bauherrengemeinschaften), Verträge zugunsten Dritter, die mittelbare Stellvertretung<br />

oder der gesetzliche Eigentumsübergang, etwa beim Bauen auf fremdem<br />

Grund und Boden.<br />

Diese Aufzählung soll den Stand der gegenwärtigen Diskussion zum Thema<br />

„Leistender und Leistungsempfänger” lediglich illustrieren, wobei kein Anspruch<br />

auf Vollständigkeit erhoben wird. Es soll hier festgestellt werden, dass die<br />

Rechtsprechung und das Schrifttum mit einer Reihe unterschiedlicher Faktoren<br />

argumentieren, deren normative Ableitung und damit deren juristischer Stellenwert<br />

weitgehend verdeckt bleiben. Schlagwortartige Begründungen wie „weisungsabhängiger<br />

Strohmann”, „Handeln für fremde oder eigene Rechnung” oder<br />

schlichtweg die „wirtschaftliche Betrachtungsweise” entwickeln ein juristisches<br />

Eigenleben und vernebeln dabei die dogmatischen Zusammenhänge. Diese aufzuzeigen<br />

ist das Anliegen dieser Arbeit.<br />

C. Gang der Arbeit<br />

Um ein durchgehend konsistentes System der Zurechnung von Leistungen<br />

auf der Leistungsausgangs- wie der Leistungseingangsseite zu entwickeln, bedarf<br />

es zunächst Klarheit über den Rechtscharakter und die dogmatischen Grundlagen<br />

der Umsatzsteuer. Nur wenn hierüber Einigkeit besteht, sind die gefundenen Auslegungsergebnisse<br />

nachprüfbar. Unter § 2 dieser Arbeit werden deshalb zunächst<br />

die dogmatischen Grundlagen der Umsatzsteuer untersucht.<br />

Gemäß der im Umsatzsteuerrecht angelegten Systematik von Be- und Entlastungstatbeständen<br />

ist für die Zurechnungsfragen zwischen der Leistungsausgangs-<br />

und der Leistungseingangsseite zu unterscheiden. Entsprechend werden<br />

unter den §§ 3, 4 und 5 die Leistungsausgangsseite und unter den §§ 6, 7 und 8<br />

dieser Arbeit die Leistungseingangsseite untersucht.<br />

Nach der für das gesamte Steuerrecht Gültigkeit besitzenden Norm des §<br />

38 AO fußen die Fragen der Zurechnung von Leistungen letztlich auf Fragen der<br />

Tatbestandsverwirklichung der umsatzsteuerlichen Normen. Grundlegend hierzu<br />

werden unter § 3 dieser Arbeit zunächst die elementaren Tatbestandsmerkmale<br />

der objektiven und der subjektiven Steuerpflicht dargelegt. Unter den §§ 4 und 5<br />

werden sodann spezialgesetzliche Normen als auch Kriterien außerhalb des<br />

Umsatzsteuergesetzes hinsichtlich deren Beitrages zur Klärung von<br />

Zurechnungsfragen auf der Leistungsausgangsseite untersucht.<br />

30 BFH v. 13.9.1984, BStBl. II 1985, 21; Abschnitt 192 Abs. 13 UStR 2000.

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