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Dieses Ergebnis ist auch alles andere als neu. Schon Popitz 278 stellte fest,<br />

dass der Gläubiger mit der Sicherungsübereignung Verfügungsmacht erhält. E-<br />

benso klar war es für Popitz aber auch, dass aus dem umsatzsteuerlichen Lieferbegriff<br />

solche Verfügungsverschaffungen ausscheiden, denen kein Gegenwert<br />

gegenübersteht. Auch der RFH 279 judizierte bis ins Jahr 1939 in diesem Sinne.<br />

Erst in seiner Entscheidung vom 26.5.1939 legte der RFH 280 in einem obiter dictum<br />

den Grundstein für die heute herrschende Auffassung der Doppellieferung.<br />

Der erkennende Senat stellte lediglich fest, dass in der Verwertung durch den Sicherungsnehmer<br />

eine entgeltliche Lieferung dessen erfolgt und dass in der Sicherungsübereignung<br />

(im Zeitpunkt der Verwertungsreife) eine Lieferung an den<br />

Sicherungsnehmer gegeben ist. Über den Leistungsaustausch im Innenverhältnis<br />

schweigt das Urteil.<br />

Die hier vertretene Lösung geht auch nicht zu Lasten des Fiskus. Zwar<br />

entfällt eine Umsatzstufe vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer, doch<br />

führt die in aller Regel anzunehmende Unternehmereigenschaft des Sicherungsnehmers<br />

(i.d.R. eine Bank) dazu, dass dieser die an den Sicherungsgeber bezahlte<br />

Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet bekommt. Beachtet man weiterhin, dass der<br />

Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Verwertungsreife regelmäßig nicht mehr solvent<br />

ist, so wird das Beharren der Finanzverwaltung auf der sog. Doppellieferungstheorie<br />

doppelt fragwürdig. Nimmt man, wie hier vertreten, nur eine entgeltliche<br />

Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber an, so stünde dem Fiskus<br />

in aller Regel ein solventer Steuerschuldner zur Verfügung. 281 Zwar liegt auch<br />

dem aktuellen Umsatzsteuersystem der Grundgedanke durchgängiger Leistungsketten<br />

zugrunde. Doch darf dieses Ziel nicht dadurch erreicht werden, zusätzliche<br />

Umsatzstufen aus originär umsatzsteuerlichen Überlegungen konstruieren zu wollen,<br />

zumal diese offensichtlich unüberlegt aus dem alten Bruttosystem übernommen<br />

wurden. 282<br />

Zuletzt soll noch aus aktuellem Anlass auf das BFH-Urteil 283 vom<br />

13.11.1997 zur Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt eingegangen<br />

werden. Im Urteilssachverhalt übertrug der Kläger ein steuerpflichtig vermietetes<br />

Grundstück auf seine geschiedene Ehefrau unter Vorbehalt eines lebenslangen<br />

Nießbrauchs. Schuldrechtlich vereinbarten sie ein Ende des Nießbrauches nach 20<br />

Jahren. Der BFH entschied, dass eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG<br />

hier noch nicht anzunehmen sei, weil der Abnehmerin noch nicht Substanz, Wert<br />

und Ertrag am Grundstücke zuständen. Auch eine zum Eigenverbrauch führende<br />

Entnahme liege nicht vor, weil der Kläger die Zuordnung seines bebauten Grund-<br />

278 Popitz/Grabower/Kloß, UStG, 3. Aufl. 1928, S. 671 f.<br />

279 RFH v. 7.10.1925, RStBl. 1925, 211; v. 8.6.1926, RStBl. 1926, 236.<br />

280 RFH, RStBl. 1939, 885.<br />

281 Ebenso Onusseit, Umsatzsteuer im Konkurs, S. 192.<br />

282 Die Problematik dieser Lösung liegt allerdings in der unentgeltlichen Übertragung des Sicherungsgutes<br />

auf den Sicherungsnehmer. § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG ordnet unmißverständlich an,<br />

dass jegliche unentgeltlichen Wertabgaben, auch solche für Zwecke des Unternehmens, einen<br />

Eigenverbrauch des Unternehmers auslösen. Auf die Problematik des Eigenverbrauches bei<br />

der Übertragung von Treugut wird in § 9.C.3.c. ausführlich eingegangen.<br />

283 DStRE 1998, 368 = UR 1998, 101 = BFH/NV 1998, 555.

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