Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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den beabsichtigten Umsätzen kommt. Erst wenn diese aus dem Unternehmen entnommen<br />
oder für private Zwecke verwendet werden, tritt Endverbrauch mit der<br />
notwendigen Besteuerung ein (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1b, 9a, § 15a<br />
UStG). Bereits in einer Entscheidung vom 14.2.1985 stellt der EuGH 869 ausdrücklich<br />
fest, dass schon erste Investitionsausgaben, „die für Zwecke eines Unternehmens<br />
oder zu dessen Verwirklichung getätigt werden”, als wirtschaftliche Tätigkeiten<br />
im Sinne des Art. 4 der 6. RL-EG anzusehen sind. Mit nachfolgenden Entscheidungen<br />
hat der EuGH 870 verdeutlicht, dass es dabei auch dann bleibt, wenn<br />
es nicht zu steuerbaren Umsätzen der geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit kommt.<br />
(2) „für ...”<br />
Das Gesetz knüpft den Vorsteuerabzug allerdings nicht abstrakt an die<br />
Unternehmereigenschaft des Empfängers der Leistung, sondern er muss diese<br />
konkret als Unternehmer in Anspruch nehmen. Dies ist der Fall, wenn sie der Unternehmer<br />
für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt, er sie also dem<br />
konkreten Tätigkeitsbereich zuordnet, der durch seine selbständige und nachhaltige<br />
Tätigkeit sachlich umrissen wird. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die zum Vorsteuerabzug<br />
geeignete Leistung in eigene weitere Leistungen des Unternehmers<br />
eingeht. Die Vorleistung muss nicht direkter Bestandteil einer Ausgangsleistung<br />
sein, um den Vorsteuerabzug zu rechtfertigen. Vielmehr reicht es aus, wenn die<br />
Vorleistung lediglich dienende Funktion im Unternehmen des Empfängers hat. 871<br />
Steht im Zeitpunkt des Bezuges eines Gegenstandes die ausschließlich unternehmerische<br />
oder ausschließlich nichtunternehmerische Verwendung noch nicht fest,<br />
so hat der Unternehmer bzgl. der Zuordnung ein Wahlrecht. Er kann den Gegenstand<br />
dem Unternehmen zuordnen mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug bei einer<br />
späteren nichtunternehmerischen Verwendung durch die Eigenverbrauchsbesteuerung<br />
ausgeglichen wird. 872 Die Vorleistung kann aber auch dem nichtunternehmerischen<br />
Bereich zugeordnet werden. Der Abzug von Vorsteuern entfällt dann e-<br />
benso wie eine spätere Besteuerung des Eigenverbrauchs. Für die gemischte Verwendung<br />
eines einheitlichen Gegenstandes hat der EuGH 873 entschieden, dass der<br />
Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, den Gegenstand ganz oder teilweise seinem<br />
Unternehmen zuzuordnen. Von dieser Entscheidung hängt der Vorsteuerabzug,<br />
die Eigenverbrauchsbesteuerung und die Wirkung späterer Nutzungsänderungen<br />
ab.<br />
Dieses Wahlrecht der freien Zuordnung von Eingangsleistungen hat der<br />
deutsche Gesetzgeber mit der Einführung der 10%-Grenze in § 15 Abs. 1 Satz 2<br />
869 EuGHE 1985, 655 = UR 1985, 199 (Tz. 23.)<br />
870 EuGH v. 29.11.1997, DStRE 1997, 34; v. 15.1.1998, UR 1998, 149.<br />
871 Hierzu Crezelius, Steuerrecht II, § 28 Rz. 4.<br />
872 Vgl. Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2 UStR 2000.<br />
873 EuGH v. 4.10.1995, BStBl. II 1996, 392; die Finanzverwaltung hat zu den Auswirkungen dieser<br />
Rechtsprechung mit BMF-Schreiben v. 27.6.1996, BStBl. I 1996, 702 Stellung genommen.