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51<br />

Dieses Herrschaftsrecht erlaubt es, tatsächlich und rechtlich über die Sache zu<br />

verfügen und andere von einer entsprechenden Verfügung auszuschließen. Das<br />

Sachenrecht unterscheidet unter vollkommenen dinglichen Rechten (Eigentum),<br />

beschränkten dinglichen Rechten (z.B. Nießbrauch oder Pfandrechte) und dem<br />

Besitz, der rein tatsächlichen Herrschaft über eine Sache, unabhängig davon, ob<br />

dem Inhaber dieses Herrschaftsverhältnisses ein Recht dazu zusteht. Das Recht,<br />

über einen Gegenstand zu verfügen, steht zivilrechtlich grundsätzlich dem Eigentümer<br />

zu ( § 903 BGB). Das Recht, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu<br />

verändern, zu übertragen oder aufzuheben ist gem. § 137 Satz 1 BGB untrennbar<br />

mit dem Eigentum verbunden und kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen<br />

oder beschränkt werden. Es lässt sich demnach entgegen der h.M. die Hypothese<br />

aufstellen, dass es zur „Verschaffung der Verfügungsmacht” grundsätzlich<br />

der Eigentumsübertragung bedarf.<br />

Die h.M. geht davon aus, dass im Verschaffen der Verfügungsmacht nicht<br />

die rechtliche, sondern die faktische (tatsächliche) Verfügungsmacht zu sehen ist.<br />

Es komme nicht auf die rechtlichen, sondern auf die tatsächlichen Fähigkeiten des<br />

Abnehmers an, über die Sache zu verfügen. 259 Im allgemeinen wird zur Unterstützung<br />

der Argumentation der Fall des Diebes hervorgehoben 260 , welcher sein Diebesgut<br />

verkauft und damit unstreitig umsatzsteuerliche Verfügungsmacht verschafft,<br />

obwohl er dazu zivilrechtlich gar nicht in der Lage sei (§§ 932, 935 BGB,<br />

kein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen). Hieraus wird dann der<br />

Schluss gezogen, die Eigentumsbegründung auf Seiten des Empfängers sei nicht<br />

das entscheidende Begriffsmerkmal der Einräumung von Verfügungsmacht. Dieses<br />

Ergebnis ist jedoch unzulässig, methodisch verfehlt und auch durch das maßgebende<br />

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin 261 nur scheinbar gedeckt. Der Beschwerdeführer<br />

führte zur Begründung seiner Berufung nämlich nur aus, dass er<br />

die Waren für einen anderen, wenn auch im eigenen Namen verkauft hatte, und es<br />

gegen die guten Sitten verstoßen würde, wenn sich die Finanzbehörde durch die<br />

Besteuerung des Erlöses aus der Diebesbeute wirtschaftlich am Diebstahl beteilige.<br />

Die Urteilsbegründung setzt sich indessen auch gar nicht mit der Frage auseinander,<br />

ob im Streitfalle eine Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG 1951 vorliegt,<br />

sondern geht insbesondere auf die Unternehmereigenschaft des Beklagten ein.<br />

Der Fall wäre m.E. nach heutiger Rechtslage eindeutig nach § 41 Abs. 1 AO zu<br />

lösen. Der Dieb kann als Nichtberechtigter zwar nicht über das Diebesgut verfügen.<br />

Dies ist für die Besteuerung jedoch unerheblich, soweit und solange die Beteiligten<br />

das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen.<br />

Problematisch erscheint aber, wie die Eigentumsübertragung unter Eigentumsvorbehalt,<br />

welche nach ganz einhelliger Meinung eine Lieferung darstellt,<br />

259 Martin in: Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Anm. 22; Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 3<br />

Anm. 27.<br />

260 So auch Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 3 Anm. 25; Nieskens in: Rau/Dürrwächter,<br />

UStG, § 3 Anm. 632; Martin in: Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Anm. 22; Fritsch in:<br />

Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 3 Anm. 132; vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichtes<br />

Berlin v. 2.9.1954, EFG 1955, 89.<br />

261 Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin v. 2.9.1954, EFG 1955, 89.

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