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Besteuerung gegenüber dem Entgeltbegriff nicht einengen und so zu systemgerechten<br />

Ergebnissen kommen. Die Begründungsversuche müssen jedoch insofern<br />

mit Unbehagen betrachtet werden, als sie maßgeblich auf den Entgeltbegriff des §<br />

10 Abs. 1 UStG abstellen. Es wird versucht, den Tatbestand der Besteuerung mit<br />

einer Norm zu klären, die die Bemessungsgrundlage der Steuer regelt. Dies erscheint<br />

methodisch verfehlt. 214<br />

Nach hier vertretener Auffassung ist davon Abstand zu nehmen, besondere<br />

Anforderungen an den sog „Leistungsaustausch” zu stellen. Verlangt man hier ein<br />

in irgend einer Weise besonders geartetes Verhalten des Leistenden, so schließt<br />

man aus dem Tatbestand der Besteuerung bestimmte Versorgungsakte aus. Dies<br />

aber läuft der Idee der Umsatzsteuer entgegen. Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG manifestierte<br />

Leistungsaustausch muss also in einer Weise interpretiert werden, dass<br />

er die Teleologie der Steuer nicht versperrt. Dies kann nur erreicht werden, wenn<br />

man den Entgeltbegriff des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG mindestens soweit auslegt wie<br />

den Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 UStG. Dieser definiert als Entgelt alles, was<br />

der Leistungsempfänger (oder ein Dritter) aufwendet, um die Leistung zu erhalten.<br />

Hier wird also nach dem Wortlaut auf eine Finalität beim Leistungsempfänger<br />

abgestellt. Reiß 215 fordert eine extensive Deutung des Wortlautes des § 10 Abs. 1<br />

S. 2 UStG. Es sei hier gemeint „weil geleistet worden ist”. Dies komme angemessener<br />

zum Ausdruck in § 10 Abs.1 S. 3 UStG („... was ... für die Leistung gewährt”)<br />

sowie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b UStG 1980 („... für die die Empfänger ...<br />

kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden”). Diese Wortlautauslegung entspricht<br />

auch Art. 11 A. Abs. 1 Lit. a der 6. USt-Richtlinie, wonach Besteuerungsgrundlage<br />

alles das ist, „was den Wert der Gegenleistung bildet”. Diesen kausalen<br />

Zusammenhang lassen zahlreiche europäische Staaten in ihren nationalen Umsatzsteuergesetzen<br />

gelten. 216 Auch Weiß legt seinen Ausführungen dieses kausale<br />

Verständnis der Bemessungsgrundlage zugrunde. 217<br />

Geht man demnach von einem kausalen Entgeltbegriff in § 10 Abs. 1<br />

UStG aus und bezieht jegliche Gegenleistung in die Wertbemessung des Umsatzes<br />

mit ein, so gebietet das, auch jedes kausale Verhältnis von „Leistung gegen<br />

Entgelt” unter den Tatbestand der Steuerbarkeit zu subsumieren. Zu überprüfen ist<br />

nun, ob diese teleologisch orientierte Interpretation dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt<br />

(Art. 20 Abs. 3 GG) genügt, respektive vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr.<br />

1 UStG gedeckt ist. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG „Leistungen gegen<br />

Entgelt” ist aber zumindest einer zweifachen Auslegung fähig. Er könnte meinen,<br />

dass geleistet wird um ein Entgelt zu erhalten, er könnte aber auch meinen, dass<br />

ohne eine solche Erwartung geleistet wurde, die Leistung aber gleichsam eine<br />

Gegenleistung ausgelöst hat. Das Ziel der Auslegung muss sein, vom Wortlaut<br />

zum Wortsinn zu gelangen. Bei der Auslegung des Terminus „Leistung gegen<br />

Entgelt” muss teleologischer Orientierungsmaßstab der Zweck des Umsatzsteuer-<br />

214 Insofern ist den Argumenten von Weiß zuzustimmen; vgl. Weiß, DStJG 7 (1984), S. 351 (361).<br />

215 Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 58.<br />

216 Vgl. den Hinweis von Reiß in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 58, Fußnote 87 m.N.<br />

217 Weiß, Steuerkongress-Report 1976, 249 (258); ders., DStJG 7 (1984), S. 351 (363).

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