12.10.2014 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

242<br />

deutlicht man sich hierzu den Zweck der Rechnung, so liegt dieser, materiell betrachtet,<br />

in der Sicherung des Gleichgewichtes zwischen abgeführter Steuer des<br />

Rechnungsausstellers und Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers<br />

und Inhabers der Rechnung. Zudem liegt der Zweck der Rechnung offensichtlich<br />

auch darin, als Hilfsmittel im umsatzsteuerlichen Massenrecht für Klarheit und<br />

wirksame Kontrollen zu dienen. Es sollten hiernach keine Bedenken bestehen,<br />

den Vorsteuerabzug des tatsächlichen Leistungsempfängers zuzulassen, wenn<br />

feststeht, dass dieser die Leistung empfangen und das Entgelt hierfür entrichtet<br />

hat. Die Formstrenge des BFH schießt in diesen Fällen weit über die Belegfunktion<br />

der Abrechnung hinaus, zumal sie auch die Risikoverteilung des Fiskus völlig<br />

unberücksichtigt lässt. Das Risiko des Fiskus liegt nicht darin, dass der entgeltentrichtende<br />

Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend macht, sondern darin, dass<br />

die vom Unternehmer entrichtete Umsatzsteuer auch tatsächlich vom Leistenden<br />

an das Finanzamt abgeführt wird. An die Bezeichnung des leistenden Unternehmers<br />

sind aus diesem Grunde höhere Anforderungen zu stellen, als an die Bezeichnung<br />

des Leistungsempfängers.<br />

Auffallend an der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug ist vor allem die<br />

profiskalische Argumentation, wenn es darum geht, den Leistungsempfänger auszumachen.<br />

Wird die Leistung von einem Dritten in Auftrag gegeben, aber von<br />

einem Unternehmer tatsächlich für sein Unternehmen verwendet und von diesem<br />

auch bezahlt, so beharrt der BFH auf seinem Grundsatz, der Leistungsempfänger<br />

ermittle sich nach der schuldrechtlichen Anspruchslage. Andererseits scheut sich<br />

der BFH aber nicht, den Leistungsempfänger nach dem Prinzip einer wirtschaftlichen<br />

Zurechnung auszumachen, um den Vorsteuerabzug dann wegen einer unzureichenden<br />

formalen Abrechnung zu versagen. Die Rechtsprechung stellt sich mit<br />

diesem links-rechts-Kurs eindeutig gegen das oberste Ziel der Umsatzsteuer, im<br />

unternehmerischen Bereich neutral zu wirken. Die engen Maßstäbe, die die<br />

Rechtsprechung an die Geltendmachung des Vorsteueranspruches legt, sind im<br />

Ergebnis um so bedenklicher, als die nationale wie die europäische Judikative den<br />

Vorsteueranspruch im Wege der Einlage eines Wirtschaftsgutes in das Unternehmen<br />

versagt. Formale Unachtsamkeiten beim Bezug von Leistungen wirken sich<br />

demnach definitiv als Vorsteuerkosten für den Unternehmer aus.<br />

„Horizontale Zurechnungsprobleme“<br />

Besonders problematisch wird das Recht des Vorsteuerabzuges beim Auseinanderfallen<br />

von Eingangs- und Ausgangsleistungen. Hierzu müssen zwei<br />

grundlegend verschiedene Fallgruppen unterschieden werden, welche in dieser<br />

Arbeit als horizontale und vertikale Zurechnungsprobleme gekennzeichnet sind.<br />

Unter horizontalen Zurechnungsproblemen werden Fälle verstanden, in denen<br />

Eingangsleistungen in ein umsatzsteuerliches Rechtssubjekt eingehen, welches<br />

sich aus mehreren umsatzsteuerlichen Unternehmern formiert, welches selbst jedoch<br />

keine Ausgangsleistungen erbringt. Angesprochen sind hiermit Personenvereinigungen,<br />

die nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werden, z.B. Bauherren-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!