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deutlicht man sich hierzu den Zweck der Rechnung, so liegt dieser, materiell betrachtet,<br />
in der Sicherung des Gleichgewichtes zwischen abgeführter Steuer des<br />
Rechnungsausstellers und Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers<br />
und Inhabers der Rechnung. Zudem liegt der Zweck der Rechnung offensichtlich<br />
auch darin, als Hilfsmittel im umsatzsteuerlichen Massenrecht für Klarheit und<br />
wirksame Kontrollen zu dienen. Es sollten hiernach keine Bedenken bestehen,<br />
den Vorsteuerabzug des tatsächlichen Leistungsempfängers zuzulassen, wenn<br />
feststeht, dass dieser die Leistung empfangen und das Entgelt hierfür entrichtet<br />
hat. Die Formstrenge des BFH schießt in diesen Fällen weit über die Belegfunktion<br />
der Abrechnung hinaus, zumal sie auch die Risikoverteilung des Fiskus völlig<br />
unberücksichtigt lässt. Das Risiko des Fiskus liegt nicht darin, dass der entgeltentrichtende<br />
Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend macht, sondern darin, dass<br />
die vom Unternehmer entrichtete Umsatzsteuer auch tatsächlich vom Leistenden<br />
an das Finanzamt abgeführt wird. An die Bezeichnung des leistenden Unternehmers<br />
sind aus diesem Grunde höhere Anforderungen zu stellen, als an die Bezeichnung<br />
des Leistungsempfängers.<br />
Auffallend an der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug ist vor allem die<br />
profiskalische Argumentation, wenn es darum geht, den Leistungsempfänger auszumachen.<br />
Wird die Leistung von einem Dritten in Auftrag gegeben, aber von<br />
einem Unternehmer tatsächlich für sein Unternehmen verwendet und von diesem<br />
auch bezahlt, so beharrt der BFH auf seinem Grundsatz, der Leistungsempfänger<br />
ermittle sich nach der schuldrechtlichen Anspruchslage. Andererseits scheut sich<br />
der BFH aber nicht, den Leistungsempfänger nach dem Prinzip einer wirtschaftlichen<br />
Zurechnung auszumachen, um den Vorsteuerabzug dann wegen einer unzureichenden<br />
formalen Abrechnung zu versagen. Die Rechtsprechung stellt sich mit<br />
diesem links-rechts-Kurs eindeutig gegen das oberste Ziel der Umsatzsteuer, im<br />
unternehmerischen Bereich neutral zu wirken. Die engen Maßstäbe, die die<br />
Rechtsprechung an die Geltendmachung des Vorsteueranspruches legt, sind im<br />
Ergebnis um so bedenklicher, als die nationale wie die europäische Judikative den<br />
Vorsteueranspruch im Wege der Einlage eines Wirtschaftsgutes in das Unternehmen<br />
versagt. Formale Unachtsamkeiten beim Bezug von Leistungen wirken sich<br />
demnach definitiv als Vorsteuerkosten für den Unternehmer aus.<br />
„Horizontale Zurechnungsprobleme“<br />
Besonders problematisch wird das Recht des Vorsteuerabzuges beim Auseinanderfallen<br />
von Eingangs- und Ausgangsleistungen. Hierzu müssen zwei<br />
grundlegend verschiedene Fallgruppen unterschieden werden, welche in dieser<br />
Arbeit als horizontale und vertikale Zurechnungsprobleme gekennzeichnet sind.<br />
Unter horizontalen Zurechnungsproblemen werden Fälle verstanden, in denen<br />
Eingangsleistungen in ein umsatzsteuerliches Rechtssubjekt eingehen, welches<br />
sich aus mehreren umsatzsteuerlichen Unternehmern formiert, welches selbst jedoch<br />
keine Ausgangsleistungen erbringt. Angesprochen sind hiermit Personenvereinigungen,<br />
die nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werden, z.B. Bauherren-