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102<br />

383 Abs. 2 HGB). Ein Privatmann kann keinen Kommissionsvertrag sondern nur einen<br />

bürgerlich rechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag abschließen. Auch hier wird in eigenem<br />

Namen für fremde Rechnung gehandelt. Der eindeutige Wortlaut des § 3 Abs. 3<br />

UStG beschränkt die Fiktionswirkung dieser Norm jedoch auf handelsrechtliche<br />

Kommissionsgeschäfte.<br />

Es kann hieraus m.E. auch nicht gefolgert werden, es liege eine Gesetzeslücke<br />

vor, die durch die analoge Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG geschlossen werden müsse.<br />

500 Eine Lücke des Gesetzes liegt nur da vor, wo es, gemessen an seiner eigenen<br />

Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und<br />

wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.<br />

501 Zutreffend stellt der BFH 502 fest, dass eine ausfüllungsbedürftige Lücke<br />

nicht schon dann vorliegt, wenn aus rechtspolitischen oder aus Gründen der Praktikabilität<br />

eine von der bestehenden abweichende Regelung in dem Sinne erwünscht wäre,<br />

dass ein Normenkomplex auf Sachverhalte angewandt werden soll, für die er nicht<br />

gedacht ist. In einer Folgeentscheidung betont der BFH 503 , dass Voraussetzung für eine<br />

analoge Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Sachverhalt ein lückenhaftes Gesetz<br />

im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit ist. Eine<br />

solche planwidrige Regelungslücke ist indessen nicht erkennbar. Es besteht auch kein<br />

Bedürfnis nach einer dem § 3 Abs. 3 UStG entsprechenden Norm. Vielmehr verwischt<br />

diese Norm durch ihre verlockend klare Konzeption einer durchgängigen Lieferkette<br />

die wahren Leistungsbeziehungen im Geschäftsbesorgungsverhältnis. 504<br />

Auch eine Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG bei der sogenannten Leistungskommission<br />

kommt nicht in Frage. 505 Dies gilt sowohl für Fälle der durch §§ 406, 383<br />

HGB erfassten handelsrechtlichen Leistungskommission, als auch für andere handelswie<br />

bürgerlich-rechtliche Verhältnisse, die die Besorgung oder die Vermittlung einer<br />

sonstigen Leistung im eigenen Namen auf fremde Rechnung zum Gegenstand haben.<br />

Das ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 3 UStG, der nur von<br />

Lieferungen im Innenverhältnis spricht. Noch gewichtiger allerdings erscheint die für<br />

die Leistungskommission einschlägige Regelung des § 3 Abs. 11 UStG im Zusammenspiel<br />

mit ihrem gemeinschaftsrechtlichen Pendant des Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG.<br />

Während der Richtlinientext direkt auf die Zurechnung der besorgten Leistung bezug<br />

nimmt, beschränkt sich § 3 Abs. 11 UStG offensichtlich auf die Fiktion sachlicher Tatbestandsmerkmale.<br />

Im folgenden wird deshalb untersucht, welches Bild die angesprochenen<br />

Normen für den umsatzsteuerrechtlichen Umgang mit der sog. Leistungskommission<br />

zeichnen, und inwiefern diese Regelungen noch Raum für die analoge Anwendung<br />

des § 3 Abs. 3 UStG lassen.<br />

500 So Forgách, UR 1989, 45 (46).<br />

501 Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 194 ff.<br />

502 BFH v. 26.2.1975, BStBl. II 1975, 449.<br />

503 BFH v. 5.3.1979, BStBl. II 1979, 357 (358).<br />

504 Offenbar gl. A. ist Tehler in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 1 Anm. 134.<br />

505 BFH v. 15.12.1983, BFHE 140, 354 = BStBl. II 1984, 388 = UR 1984, 103 (105). A. A. BFH<br />

v. 7.10.1999, IStR 2000, 19; Tamme, UR 1974, 25 ff.; Reiß, StuW 1981, 81 (86); Friedl, UR<br />

1987, 65 (67 f.).

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