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Leistung) abhängig macht. Die Frage nach der Selbständigkeit gehört zur Frage<br />

der subjektiven Steuerpflicht, welche systemgemäß auch anhand subjektiver<br />

Merkmale ausgemacht werden sollte. Weitgehend von subjektiven Merkmalen<br />

getragen ist das Innenverhältnis eines Arbeits-, Gesellschafts-, Auftrags- oder<br />

Treuhandverhältnisses. All diese Rechtsverhältnisse sind durch spezielle persönliche<br />

Rechte und Pflichten der Beteiligten gekennzeichnet. Allgemein gesprochen<br />

kann man also dann von Unselbständigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG<br />

ausgehen, wenn man in Anbetracht dieser Rechte und Pflichten ein Abhängigkeits-<br />

oder Unterordnungsverhältnis anzunehmen hat. Das Außenverhältnis hingegen<br />

wird dem Schutze des Rechtsverkehrs entsprechend vom Offenheitsgrundsatz<br />

bestimmt. Hiernach kommt es darauf an, wie ein Dritter rechtlich relevantes<br />

Handeln verstehen darf. 342 Das Außenverhältnis unterliegt dementsprechend einer<br />

gewissen Objektivierung, um dem Verkehrsschutzbedürfnis Rechnung tragen zu<br />

können.<br />

Dennoch soll hier noch einmal auf die Ausführungen Brezings eingegangen<br />

werden, welcher für die Unselbständigkeit nicht ein fremdbestimmtes Handeln,<br />

sondern ein Handeln für einen anderen voraussetzt. 343 Er spricht ein Urteil<br />

des BFH 344 vom 12.4.1962 an, in dem ein Angestellter einer Kfz-Vertriebs GmbH<br />

einen eigenen Vorführwagen hielt, alle vier bis fünf Monate verkaufte und neu<br />

beschaffte. Der Senat unterschied zwischen den Lieferungen, die der Vertriebsgesellschaft<br />

zuzurechnen sind, und denjenigen, bei denen der Verkäufer selbständig<br />

handelte. Brezing fügt hinzu, dass eine Handlung, die nach dem Willen des Handelnden<br />

ihm selbst zuzurechnen ist, hilfreich sein könne für die Beantwortung der<br />

Frage der Selbständigkeit.<br />

M.E. hat Brezing hier die Kernfrage zwar angesprochen, aber nicht folgerichtig<br />

zu Ende geführt. Aus den Vermutungen des historischen Gesetzgebers,<br />

dass den Lohnempfängern die Steuerüberwälzung Schwierigkeiten bereiten würde,<br />

so dass die Steuer bei ihnen auf eine zusätzliche Lohn- und Besoldungssteuer<br />

hinausliefe 345 , lässt sich m.E. zweifellos entnehmen, dass sich diese „Steuerbefreiung”<br />

auf das Entgelt für die Hingabe körperlicher oder geistiger Arbeitskraft<br />

bezieht. Lediglich diese Tätigkeiten, welche ja auch nachhaltig auf die Erzielung<br />

von Entgelt gerichtet sind, sollten und sollen den rein tätigkeitsbezogenen Unternehmerbegriff<br />

nicht erfüllen. Die nach dem Innenverhältnis festzustellende Unabhängigkeit<br />

bezieht sich damit m.E. und offensichtlich auch nach der Ansicht des<br />

erkennenden Senats nur auf Umsätze im Rahmen des zum Geschäftsherren bestehenden<br />

Arbeits- oder Auftragsverhältnis. Umsätze, die im Außenverhältnis gegenüber<br />

Dritten erbracht werden, können selbstverständlich die Unternehmereigenschaft<br />

dieser Personen begründen. 346 Brezing insoweit widersprechend, kann<br />

342 Einzelheiten hierzu in MünchKomm-Mayer-Maly, BGB, § 133 Anm. 8 ff.<br />

343 Brezing, Umsatzsteuerkongress-Bericht 1982/83, S. 25 (34).<br />

344 BFHE 74, 710 = BStBl. III 1962, 262.<br />

345 Vgl. die allgemeine Begründung zum UStG 1918, RT-Drucks. 1914/1918 Nr. 1461, S. 22;<br />

ferner Popitz, UStG 1919, 2. Aufl.1921, S. 94.<br />

346 Anderer Auffassung ist die aktuelle Rechtsprechung: BFH v. 15.7.1987, BFHE 150, 459 = UR<br />

1988, 15; im Streitfall verpachtete der Mineralölunternehmer K zwölf Tankstellen an den Blin-

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