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Rechnung” keine eigenständige Bedeutung für die Beurteilung eines Vermittlers<br />
zukomme. „Für die Zurechnung der Umsätze folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich<br />
dem Zivilrecht. (...) Dies kann allerdings nicht gelten, wenn durch das<br />
Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und nicht<br />
der Vertretene die Leistung erbringt.” 648 Der erkennende Senat geht davon aus,<br />
dass die zwischen den Gebrauchtwagenverkäufern und den Händlern vereinbarten<br />
Mindestverkaufspreise nicht nach unten begrenzte, den Verkäufern zufließende<br />
Verkaufserlöse darstellen, die nach Möglichkeit im Interesse der Verkäufer höher<br />
ausbedungen werden sollen. Vielmehr handele es sich um Festpreise, für welche<br />
die Verkäufer ihre Fahrzeuge endgültig an die Händler abgeben. 649 Daneben geht<br />
die Rechtsprechung heute davon aus, dass eine Lieferung des Gebrauchtwagens<br />
dann anzunehmen ist, wenn bei Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens anlässlich<br />
des Verkaufs eines Fahrzeuges nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen<br />
Teils des Kaufpreises und Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenkauf<br />
endgültig abgewickelt wird. 650 Die Rechtsprechung hat in einer nahezu<br />
unüberschaubaren Kasuistik weitere Indizien herausgestellt, die für oder gegen<br />
die Annahme eines Agenturgeschäftes sprechen. Eine Zusammenfassung dieser<br />
Rechtsprechung findet sich in Abschnitt 26 Abs. 2 bis 5 UStR 1992 (Anlage zu<br />
Abschnitt 26 UStR 2000). 651<br />
Der BFH schließt dann jeweils aus der Vorlieferung des Verkäufers an den<br />
Händler, dass es auch dieser sei, der letztlich an den Gebrauchtwagenkäufer liefere.<br />
Zwar ist den genannten Urteilen im Ergebnis wohl zuzustimmen, methodisch<br />
bleiben sie aber in zweifacher Weise angreifbar. Erstens setzt eine Lieferung nicht<br />
unbedingt eine Vorlieferung voraus, was im Falle der Veräußerung von Diebesgut<br />
wohl unbestritten ist und entgegen der h.M. auch bei der Verwertung sicherungsübereigneter<br />
Gegenstände den Tatsachen entspricht. 652 Zweitens ist unverständlich,<br />
warum sich der erkennende Senat, wenn er schon von einem verdeckten<br />
Handeln spricht, nicht mit der offenen Anwendung der §§ 41 Abs. 2, 42 AO auseinandersetzt.<br />
(b)<br />
Verwertung von Sicherungsgut, BFH<br />
v. 17.7.1980 – V R 124/75<br />
Mit Urteil 653 vom 17.7.1980 hat der BFH entschieden, dass bei einer Veräußerung<br />
von Sicherungsgut nach Eintritt der Verwertungsreife eine Lieferung<br />
des Sicherungsnehmers an den Erwerber vorliegt, auch wenn der Sicherungsnehmer<br />
gegenüber dem Erwerber im Namen des Sicherungsgebers handelt. Der<br />
648 BFH v. 20.2.1986, BFH/NV 1986, 311 (312).<br />
649 BFH v. 20.2.1986, BFH/NV 1986, 311 (312).<br />
650 BFH v. 6.12.1979, BStBl. II 1980, 279.<br />
651 Vgl. auch die ausführliche Darstellung von Giesberts in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz. 238<br />
ff.; vgl. auch Vfg. der OFD Hannover v. 28.8.1997, DStR 1997, 1812.<br />
652 Siehe hierzu § 5.D.2.b.(1).(b).<br />
653 BFHE 131, 120 = BStBl. II 1980, 673 = UR 1980, 225.