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133<br />

Rechnung” keine eigenständige Bedeutung für die Beurteilung eines Vermittlers<br />

zukomme. „Für die Zurechnung der Umsätze folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich<br />

dem Zivilrecht. (...) Dies kann allerdings nicht gelten, wenn durch das<br />

Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und nicht<br />

der Vertretene die Leistung erbringt.” 648 Der erkennende Senat geht davon aus,<br />

dass die zwischen den Gebrauchtwagenverkäufern und den Händlern vereinbarten<br />

Mindestverkaufspreise nicht nach unten begrenzte, den Verkäufern zufließende<br />

Verkaufserlöse darstellen, die nach Möglichkeit im Interesse der Verkäufer höher<br />

ausbedungen werden sollen. Vielmehr handele es sich um Festpreise, für welche<br />

die Verkäufer ihre Fahrzeuge endgültig an die Händler abgeben. 649 Daneben geht<br />

die Rechtsprechung heute davon aus, dass eine Lieferung des Gebrauchtwagens<br />

dann anzunehmen ist, wenn bei Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens anlässlich<br />

des Verkaufs eines Fahrzeuges nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen<br />

Teils des Kaufpreises und Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenkauf<br />

endgültig abgewickelt wird. 650 Die Rechtsprechung hat in einer nahezu<br />

unüberschaubaren Kasuistik weitere Indizien herausgestellt, die für oder gegen<br />

die Annahme eines Agenturgeschäftes sprechen. Eine Zusammenfassung dieser<br />

Rechtsprechung findet sich in Abschnitt 26 Abs. 2 bis 5 UStR 1992 (Anlage zu<br />

Abschnitt 26 UStR 2000). 651<br />

Der BFH schließt dann jeweils aus der Vorlieferung des Verkäufers an den<br />

Händler, dass es auch dieser sei, der letztlich an den Gebrauchtwagenkäufer liefere.<br />

Zwar ist den genannten Urteilen im Ergebnis wohl zuzustimmen, methodisch<br />

bleiben sie aber in zweifacher Weise angreifbar. Erstens setzt eine Lieferung nicht<br />

unbedingt eine Vorlieferung voraus, was im Falle der Veräußerung von Diebesgut<br />

wohl unbestritten ist und entgegen der h.M. auch bei der Verwertung sicherungsübereigneter<br />

Gegenstände den Tatsachen entspricht. 652 Zweitens ist unverständlich,<br />

warum sich der erkennende Senat, wenn er schon von einem verdeckten<br />

Handeln spricht, nicht mit der offenen Anwendung der §§ 41 Abs. 2, 42 AO auseinandersetzt.<br />

(b)<br />

Verwertung von Sicherungsgut, BFH<br />

v. 17.7.1980 – V R 124/75<br />

Mit Urteil 653 vom 17.7.1980 hat der BFH entschieden, dass bei einer Veräußerung<br />

von Sicherungsgut nach Eintritt der Verwertungsreife eine Lieferung<br />

des Sicherungsnehmers an den Erwerber vorliegt, auch wenn der Sicherungsnehmer<br />

gegenüber dem Erwerber im Namen des Sicherungsgebers handelt. Der<br />

648 BFH v. 20.2.1986, BFH/NV 1986, 311 (312).<br />

649 BFH v. 20.2.1986, BFH/NV 1986, 311 (312).<br />

650 BFH v. 6.12.1979, BStBl. II 1980, 279.<br />

651 Vgl. auch die ausführliche Darstellung von Giesberts in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz. 238<br />

ff.; vgl. auch Vfg. der OFD Hannover v. 28.8.1997, DStR 1997, 1812.<br />

652 Siehe hierzu § 5.D.2.b.(1).(b).<br />

653 BFHE 131, 120 = BStBl. II 1980, 673 = UR 1980, 225.

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