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rie aber war Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des RFH, wonach<br />

Unternehmensverbindungen gegenüber fusionierten Unternehmen keinen Nachteil<br />

erleiden sollten. Schon die grundsätzlich unterschiedlichen Regelungsziele der<br />

Nrn. 1 und 2 des § 2 Abs. 2 UStG verbieten es, Parallelen in den Rechtsfolgen zu<br />

ziehen. Letztlich entscheidend ist aber, dass das Ergebnis der Organschaftsrechtsprechung<br />

nicht aus der Abhängigkeit der Organgesellschaften abgeleitet<br />

werden kann, sondern vielmehr aus dem Grundsatz der Unternehmenseinheit. Die<br />

Unselbständigkeit der Organgesellschaften war nur Mittel zur Abgrenzung des<br />

Organkreises.<br />

Wenn Wagner 425 zutreffend formuliert, dass die (Un)Selbständigkeit kein<br />

Kriterium für die Zurechnung von Umsätzen sein kann, sondern die Leistungspartner<br />

nur nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln seien, so kann dem<br />

uneingeschränkt zugestimmt werden. Den entscheidenden Schritt hat er allerdings<br />

nicht zu Ende geführt. Das Merkmal der (Un)Selbständigkeit bezieht sich selbstverständlich<br />

nur auf solche Umsätze, die dem Geschäftsherrn gegenüber, also im<br />

Innenverhältnis, erbracht werden. 426 Dem kann nicht entgegenstehen, dass ein<br />

Arbeitnehmer im Außenverhältnis selbständig Leistungen erbringt. 427 Es widerspräche<br />

der gesamten Systematik der Umsatzsteuer, solche Umsätze für nicht<br />

steuerbar zu halten. Denn besteuert werden soll der Verbrauch, und auch im alten<br />

System dürften hier keine ernsthaften Zweifel an der Überwälzbarkeit der Steuer<br />

bestanden haben. Bereits Popitz 428 hat darauf hingewiesen, dass der Schluss von<br />

der Unselbständigkeit im Innenverhältnis auf die Unselbständigkeit im Außenverhältnis<br />

mit dem Gesetzeszweck in Widerspruch steht.<br />

Wagner 429 hingegen möchte gegebenenfalls die Regelung des § 14 Abs. 3<br />

UStG anwenden, was voraussetzt, das Nichtsteuerbarkeit gegeben ist. Er geht<br />

mithin davon aus, dass eine Zurechnung von Umsätzen an den Geschäftsherrn<br />

über § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht in Betracht kommt. Gleichsam folgert er aber<br />

aus der Unselbständigkeit im Innenverhältnis die fehlende Unternehmereigenschaft<br />

im Außenverhältnis und damit die Nichtsteuerbarkeit der Umsätze des im<br />

Innenverhältnis Abhängigen. Denkt man hier zu Ende, so wäre eine Umgehung<br />

der Umsatzsteuer ein Leichtes, indem man Umsätze von abhängigen Personen<br />

ausführen ließe.<br />

Stadie 430 versucht im Interesse des Rechtsschutzes dadurch zu helfen, dass<br />

neben den Unternehmer im Sinne des § 2 UStG der Unternehmer im Sinne der §§<br />

14, 15 UStG treten soll. Die Beschränkung des Vorsteuerabzuges auf Leistungsbezüge<br />

von anderen Unternehmern im Sinne des § 2 UStG könne zu Wettbewerbsnachteilen<br />

führen, was der Systematik des Umsatzsteuergesetzes hinsichtlich<br />

des Gebotes nach Wettbewerbsneutralität widerspreche. Die Unternehmer-<br />

425 StuW 1995, 154 (158 f.).<br />

426 Gleicher Auffassung ist lediglich Schön, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1991/92, S. 117, 138<br />

ff.; ausdrücklich widersprechend: Heidner, Treuhandverhältnisse im Steuerrecht, Rz. 691.<br />

427 So schon RFH v. 15.12.1933, RFHE 35, 214.<br />

428 Popitz/Grabower/Kloß, UStG, 3. Aufl. 1928, S. 297 ff.<br />

429 StuW 1995, 154 (161).<br />

430 Stadie, Das Recht des Vorsteuerabzuges, S. 59; ders. in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Rz. 97.

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