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rie aber war Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des RFH, wonach<br />
Unternehmensverbindungen gegenüber fusionierten Unternehmen keinen Nachteil<br />
erleiden sollten. Schon die grundsätzlich unterschiedlichen Regelungsziele der<br />
Nrn. 1 und 2 des § 2 Abs. 2 UStG verbieten es, Parallelen in den Rechtsfolgen zu<br />
ziehen. Letztlich entscheidend ist aber, dass das Ergebnis der Organschaftsrechtsprechung<br />
nicht aus der Abhängigkeit der Organgesellschaften abgeleitet<br />
werden kann, sondern vielmehr aus dem Grundsatz der Unternehmenseinheit. Die<br />
Unselbständigkeit der Organgesellschaften war nur Mittel zur Abgrenzung des<br />
Organkreises.<br />
Wenn Wagner 425 zutreffend formuliert, dass die (Un)Selbständigkeit kein<br />
Kriterium für die Zurechnung von Umsätzen sein kann, sondern die Leistungspartner<br />
nur nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln seien, so kann dem<br />
uneingeschränkt zugestimmt werden. Den entscheidenden Schritt hat er allerdings<br />
nicht zu Ende geführt. Das Merkmal der (Un)Selbständigkeit bezieht sich selbstverständlich<br />
nur auf solche Umsätze, die dem Geschäftsherrn gegenüber, also im<br />
Innenverhältnis, erbracht werden. 426 Dem kann nicht entgegenstehen, dass ein<br />
Arbeitnehmer im Außenverhältnis selbständig Leistungen erbringt. 427 Es widerspräche<br />
der gesamten Systematik der Umsatzsteuer, solche Umsätze für nicht<br />
steuerbar zu halten. Denn besteuert werden soll der Verbrauch, und auch im alten<br />
System dürften hier keine ernsthaften Zweifel an der Überwälzbarkeit der Steuer<br />
bestanden haben. Bereits Popitz 428 hat darauf hingewiesen, dass der Schluss von<br />
der Unselbständigkeit im Innenverhältnis auf die Unselbständigkeit im Außenverhältnis<br />
mit dem Gesetzeszweck in Widerspruch steht.<br />
Wagner 429 hingegen möchte gegebenenfalls die Regelung des § 14 Abs. 3<br />
UStG anwenden, was voraussetzt, das Nichtsteuerbarkeit gegeben ist. Er geht<br />
mithin davon aus, dass eine Zurechnung von Umsätzen an den Geschäftsherrn<br />
über § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht in Betracht kommt. Gleichsam folgert er aber<br />
aus der Unselbständigkeit im Innenverhältnis die fehlende Unternehmereigenschaft<br />
im Außenverhältnis und damit die Nichtsteuerbarkeit der Umsätze des im<br />
Innenverhältnis Abhängigen. Denkt man hier zu Ende, so wäre eine Umgehung<br />
der Umsatzsteuer ein Leichtes, indem man Umsätze von abhängigen Personen<br />
ausführen ließe.<br />
Stadie 430 versucht im Interesse des Rechtsschutzes dadurch zu helfen, dass<br />
neben den Unternehmer im Sinne des § 2 UStG der Unternehmer im Sinne der §§<br />
14, 15 UStG treten soll. Die Beschränkung des Vorsteuerabzuges auf Leistungsbezüge<br />
von anderen Unternehmern im Sinne des § 2 UStG könne zu Wettbewerbsnachteilen<br />
führen, was der Systematik des Umsatzsteuergesetzes hinsichtlich<br />
des Gebotes nach Wettbewerbsneutralität widerspreche. Die Unternehmer-<br />
425 StuW 1995, 154 (158 f.).<br />
426 Gleicher Auffassung ist lediglich Schön, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1991/92, S. 117, 138<br />
ff.; ausdrücklich widersprechend: Heidner, Treuhandverhältnisse im Steuerrecht, Rz. 691.<br />
427 So schon RFH v. 15.12.1933, RFHE 35, 214.<br />
428 Popitz/Grabower/Kloß, UStG, 3. Aufl. 1928, S. 297 ff.<br />
429 StuW 1995, 154 (161).<br />
430 Stadie, Das Recht des Vorsteuerabzuges, S. 59; ders. in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Rz. 97.