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196<br />

dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde 933 im<br />

Geschäftsverkehr bezeichnet wird.” Rechnungen im Sinne des § 14 UStG müssen<br />

neben Angaben über Art und Umfang sowie Zeitpunkt der Leistung, Name und<br />

Anschrift des leistenden Unternehmers, dem Entgelt und dem darauf entfallenden<br />

Steuerbetrag auch Angaben über den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers<br />

enthalten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. Nrn. 1-6 UStG). Fraglich allerdings ist,<br />

welche Bedeutung der Rechnung und ihrer einzelnen Elemente für den Vorsteuerabzug<br />

zukommt. Konkret formuliert geht es hier um die Frage, ob der den Vorsteuerabzug<br />

nach § 15 UStG begehrende Leistungsempfänger zwingend als Leistungsempfänger<br />

im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG in der Rechnung<br />

benannt sein muss.<br />

Um Klarheit über diese Frage zu erlangen, muss man sich zuerst die Bedeutung<br />

der Rechnung an sich im Umsatzsteuerrecht klarmachen. Warum verlangt<br />

der Gesetzgeber die Inrechnungstellung von Steuer und warum verlangt er inhaltlich<br />

die Angaben des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-6 UStG? Stadie 934 meint, an der<br />

Fragestellung würde sich prinzipiell nichts ändern, wenn nur die Angabe des<br />

Steuersatzes gefordert wäre. Die Notwendigkeit der schriftlichen Abrechnung<br />

ergebe sich lediglich aus der Existenz verschiedener Steuersätze (§§ 12 Abs. 1<br />

und 2, 24 Abs. 1 UStG) sowie aufgrund von Steuersatzerhöhungen. Bei unterschiedlicher<br />

Einschätzung des Umsatzes durch die Beteiligten entstünde die Gefahr<br />

des Ungleichgewichtes zwischen abgeführter Steuer und Vorsteuerabzug.<br />

Der Zweck des gesonderten Steuerausweises liege folglich darin, dass der leistende<br />

Unternehmer die Höhe des möglichen Vorsteuerabzuges bestimmt. Hierin ist<br />

Stadie sicherlich zuzustimmen. Nicht zuletzt die Regelungen des § 14 Abs. 2 und<br />

3 UStG zeigen deutlich, wie das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer<br />

hergestellt werden soll, indem zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesene Steuer geschuldet<br />

wird. Dennoch scheint die von Stadie unausgesprochene Behauptung,<br />

sämtliche Angaben, die nicht den gesonderten Steuerausweis betreffen, seien<br />

Beiwerk und damit rechtlich zu vernachlässigen, zu weit gegriffen. Die Rechnung<br />

soll aus steuerlichen Gründen bestimmte, die Leistungsbeziehungen kennzeichnende<br />

Daten vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übermitteln.<br />

Die vom leistenden Unternehmer zu erteilende Rechnung ist keine Willenserklärung,<br />

sondern größtenteils eine Wissenserklärung hinsichtlich der Bezeichnung<br />

des leistenden Unternehmers, des Leistungsempfängers, des Leistungsgegenstandes,<br />

des Zeitpunktes der Leistung. Bezüglich der Rechnungsausstellungsberechtigung<br />

des leistenden Unternehmers und der Steuerbarkeit des Umsatzes,<br />

des umsatzsteuerrechtlichen Entgelts sowie des anzuwendenden Steuersatzes und<br />

des sich daraus ergebenden gesondert auszuweisenden Steuerbetrages enthält die<br />

erteilte Abrechnung die Rechtsansichten des Ausstellenden. 935<br />

933 Zum Begriff der Urkunde vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 97 AO Rz. 2; Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler,<br />

AO/FGO, § 97 AO Rz. 3.<br />

934 Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Anm. 29 f.<br />

935 Ebenso Weiß, BB 1980, 1433 (1436); Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Anm. 29 f.

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