Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde 933 im<br />
Geschäftsverkehr bezeichnet wird.” Rechnungen im Sinne des § 14 UStG müssen<br />
neben Angaben über Art und Umfang sowie Zeitpunkt der Leistung, Name und<br />
Anschrift des leistenden Unternehmers, dem Entgelt und dem darauf entfallenden<br />
Steuerbetrag auch Angaben über den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers<br />
enthalten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. Nrn. 1-6 UStG). Fraglich allerdings ist,<br />
welche Bedeutung der Rechnung und ihrer einzelnen Elemente für den Vorsteuerabzug<br />
zukommt. Konkret formuliert geht es hier um die Frage, ob der den Vorsteuerabzug<br />
nach § 15 UStG begehrende Leistungsempfänger zwingend als Leistungsempfänger<br />
im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG in der Rechnung<br />
benannt sein muss.<br />
Um Klarheit über diese Frage zu erlangen, muss man sich zuerst die Bedeutung<br />
der Rechnung an sich im Umsatzsteuerrecht klarmachen. Warum verlangt<br />
der Gesetzgeber die Inrechnungstellung von Steuer und warum verlangt er inhaltlich<br />
die Angaben des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-6 UStG? Stadie 934 meint, an der<br />
Fragestellung würde sich prinzipiell nichts ändern, wenn nur die Angabe des<br />
Steuersatzes gefordert wäre. Die Notwendigkeit der schriftlichen Abrechnung<br />
ergebe sich lediglich aus der Existenz verschiedener Steuersätze (§§ 12 Abs. 1<br />
und 2, 24 Abs. 1 UStG) sowie aufgrund von Steuersatzerhöhungen. Bei unterschiedlicher<br />
Einschätzung des Umsatzes durch die Beteiligten entstünde die Gefahr<br />
des Ungleichgewichtes zwischen abgeführter Steuer und Vorsteuerabzug.<br />
Der Zweck des gesonderten Steuerausweises liege folglich darin, dass der leistende<br />
Unternehmer die Höhe des möglichen Vorsteuerabzuges bestimmt. Hierin ist<br />
Stadie sicherlich zuzustimmen. Nicht zuletzt die Regelungen des § 14 Abs. 2 und<br />
3 UStG zeigen deutlich, wie das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer<br />
hergestellt werden soll, indem zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesene Steuer geschuldet<br />
wird. Dennoch scheint die von Stadie unausgesprochene Behauptung,<br />
sämtliche Angaben, die nicht den gesonderten Steuerausweis betreffen, seien<br />
Beiwerk und damit rechtlich zu vernachlässigen, zu weit gegriffen. Die Rechnung<br />
soll aus steuerlichen Gründen bestimmte, die Leistungsbeziehungen kennzeichnende<br />
Daten vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übermitteln.<br />
Die vom leistenden Unternehmer zu erteilende Rechnung ist keine Willenserklärung,<br />
sondern größtenteils eine Wissenserklärung hinsichtlich der Bezeichnung<br />
des leistenden Unternehmers, des Leistungsempfängers, des Leistungsgegenstandes,<br />
des Zeitpunktes der Leistung. Bezüglich der Rechnungsausstellungsberechtigung<br />
des leistenden Unternehmers und der Steuerbarkeit des Umsatzes,<br />
des umsatzsteuerrechtlichen Entgelts sowie des anzuwendenden Steuersatzes und<br />
des sich daraus ergebenden gesondert auszuweisenden Steuerbetrages enthält die<br />
erteilte Abrechnung die Rechtsansichten des Ausstellenden. 935<br />
933 Zum Begriff der Urkunde vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 97 AO Rz. 2; Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler,<br />
AO/FGO, § 97 AO Rz. 3.<br />
934 Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Anm. 29 f.<br />
935 Ebenso Weiß, BB 1980, 1433 (1436); Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Anm. 29 f.