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135<br />

(c)<br />

Stellungnahme<br />

Beide Fallgestaltungen, denen ein „Handeln im fremden Namen auf eigene<br />

Rechnung” zugrunde liegt, zeigen das große Misstrauen, das die Rechtsprechung<br />

dieser Form der Vertragsgestaltung gegenüber aufbringt. Zu kritisieren ist allerdings<br />

die Art und Weise, wie sich die Rechtsprechung mit den vorgefundenen<br />

Vertragswerken auseinandersetzt. Der grundsätzlichen Anknüpfung an das Zivilrecht<br />

könne dann nicht gefolgt werden, wenn durch das Handeln im fremden Namen<br />

lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung<br />

erbringt. 658 Die Formulierung lässt deutlich die Vermutung eines Scheingeschäftes<br />

oder Umgehungsgeschäftes hervortreten, die Anwendung der an und für<br />

sich einschlägigen §§ 41 Abs. 2, 42 AO jedoch unterbleibt. Statt dessen werden<br />

die Fälle durch eine mit wirtschaftlichen Argumenten („der wirtschaftliche Gehalt<br />

der Vorgänge bleibt derselbe”, „wirtschaftliches Übergewicht des Sicherungsnehmers”)<br />

unterstützte Auslegung des § 3 Abs. 1 UStG gelöst. Der Annahme einer<br />

Vorlieferung des Gebrauchtwagenverkäufers an den Händler bzw. des Sicherungsgebers<br />

an den Sicherungsnehmer folgt dann die einer Folgelieferung des<br />

Belieferten an den jeweiligen Dritten. Maßgeblich für die Annahme eines Eigengeschäftes<br />

des Vertreters ist letztlich die wirtschaftliche Nähe des Eigengeschäftes<br />

zur gewählten Konstruktion. Es drängt sich damit aber die Frage auf, ob die<br />

Rechtsprechung zwischen wirtschaftlicher Betrachtungsweise und Umgehungsgeschäften<br />

(§ 42 AO) überhaupt differenziert, und in welchem Verhältnis § 41 Abs.<br />

2 AO zum Handeln im fremden Namen auf eigene Rechnung steht. Ungeachtet<br />

der Tatsache, dass einer Lieferung nicht zwingend eine Belieferung vorausgehen<br />

muss, soll im folgenden untersucht werden, ob die vom Zivilrecht abweichende<br />

Beurteilung durch eine mit wirtschaftlichen Argumenten unterstützte Auslegung<br />

des § 3 Abs. 1 UStG oder durch die Annahme eines Schein- oder Umgehungsgeschäftes<br />

tatsächlich zu rechtfertigen ist.<br />

(i)<br />

Steuerumgehung und/oder<br />

Scheingeschäft<br />

Die angesprochenen Fallgestaltungen sind so konstruiert, dass im Falle einer<br />

Lieferkette Nichtunternehmer-Unternehmer-Erwerber der Unternehmer aus<br />

den Leistungsbeziehungen ausgeschalten wird, und der Nichtunternehmer direkt<br />

an den Erwerber (steuerfrei) liefert. Der Unternehmer (Gebrauchtwagenhändler,<br />

Bank) erbringt lediglich eine entgeltliche Vermittlungsleistung. Auch wenn aus<br />

dem Urteil 659 vom 17.7.1980 nicht hervorgeht, ob der Sicherungsgeber umsatzsteuerlicher<br />

Unternehmer ist, ist wohl davon auszugehen, dass der BFH mit diesem<br />

Urteil derartigen Gestaltungen zumindest präventiv einen Riegel vorschieben<br />

658 BFH v. 20.2.1986, BFH/NV 1986, 311 (312).<br />

659 BFHE 131, 120 = BStBl. II 1980, 673 = UR 1980, 225.

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