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beanspruchen. Die Belastung mit Umsatzsteuer ist nur der Höhe nach, nicht aber<br />

dem Grunde nach maßgebliches Merkmal für den Vorsteueranspruch.<br />

Rechtsprechung und Finanzverwaltung orientieren sich für die Bestimmung<br />

des Leistungsempfängers grundsätzlich zutreffend an den schuldrechtlichen<br />

Leistungsbeziehungen. Die Argumente für die Anknüpfung an das Zivilrecht entsprechen<br />

dabei weitgehend denen für die Bestimmung des leistenden Unternehmers.<br />

Der EuGH erkennt einen umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch<br />

erst an, wenn Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines gegenseitigen<br />

Rechtsverhältnisses ausgetauscht werden. Es liegt also nahe, auch umsatzsteuerlich<br />

den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zu folgen. Besondere Bedeutung<br />

für die Verschränkung des Umsatzsteuerrechts mit dem Zivilrecht hat der zivilrechtliche<br />

Anspruch auf Rechnungserteilung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.<br />

Die Geltendmachung eines bestehenden Vorsteueranspruches vor dem Finanzamt<br />

hängt untrennbar damit zusammen, dass der Leistungsempfänger ein<br />

Abrechnungspapier erhalten hat, das einen gesonderten Steuerausweis enthält.<br />

Damit tritt zutage, dass der bürgerlich-rechtliche Anspruch auf Rechnungserteilung<br />

sachlich dem Bereich des Zuganges zum Vorsteuerabzug zuzurechnen ist<br />

und so die Teilrechtsordnungen miteinander verbindet.<br />

Formstrenge des Rechnungsausweises<br />

Einschränkungen sind zu machen, wenn die Leistungen an einen anderen<br />

als den schuldrechtlichen Leistungsgläubiger erbracht werden. Den Vorsteuerabzug<br />

hier an die zivilrechtliche Auftraggeberstellung zu knüpfen, führt zu einer<br />

Verkennung des Sinns des § 15 UStG. Dennoch hat der BFH wiederholt den Vorsteueranspruch<br />

des tatsächlichen Leistungsempfängers unter dem Hinweis auf den<br />

anderslautenden zivilrechtlichen Auftraggeber versagt, und dies mit unterschiedlicher<br />

Begründung. Einmal verweist er auf den in der Rechnung angegebenen Adressaten<br />

der Leistung, welcher vom tatsächlichen Leistungsempfänger abweicht,<br />

und versperrt den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf die Formstrenge der Vorsteuerabzugsberechtigung.<br />

Ein andermal beharrt der BFH auf dem Grundsatz,<br />

eine Lieferung oder sonstige Leistung werde grundsätzlich an diejenige Person im<br />

Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen<br />

Vertragsverhältnis, welches dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt<br />

und verpflichtet ist. Letztere Begründung ist abzulehnen, da der umsatzsteuerliche<br />

Leistungsaustausch zwar grundsätzlich in das schuldrechtliche Vertragsverhältnis<br />

eingebettet ist; wird die Leistung jedoch an einen anderen als den schuldrechtlichen<br />

Vertragspartner erbracht, und entrichtet dieser auch die Gegenleistung,<br />

so kann kein Zweifel bestehen, dass der andere Leistungsempfänger ist.<br />

Dies ergibt sich daraus, dass das Umsatzsteuerrecht tatbestandlich an tatsächliche<br />

Vorgänge und nicht an Verpflichtungsgeschäfte anknüpft.<br />

Letztlich zu lösen ist die Frage, ob der tatsächliche Leistungsempfänger,<br />

sofern er das Entgelt erbracht hat, den Vorsteuerabzug geltend machen kann, obwohl<br />

ein anderer als Leistungsempfänger in der Rechnung ausgewiesen ist. Ver-

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