Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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beanspruchen. Die Belastung mit Umsatzsteuer ist nur der Höhe nach, nicht aber<br />
dem Grunde nach maßgebliches Merkmal für den Vorsteueranspruch.<br />
Rechtsprechung und Finanzverwaltung orientieren sich für die Bestimmung<br />
des Leistungsempfängers grundsätzlich zutreffend an den schuldrechtlichen<br />
Leistungsbeziehungen. Die Argumente für die Anknüpfung an das Zivilrecht entsprechen<br />
dabei weitgehend denen für die Bestimmung des leistenden Unternehmers.<br />
Der EuGH erkennt einen umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch<br />
erst an, wenn Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines gegenseitigen<br />
Rechtsverhältnisses ausgetauscht werden. Es liegt also nahe, auch umsatzsteuerlich<br />
den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zu folgen. Besondere Bedeutung<br />
für die Verschränkung des Umsatzsteuerrechts mit dem Zivilrecht hat der zivilrechtliche<br />
Anspruch auf Rechnungserteilung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.<br />
Die Geltendmachung eines bestehenden Vorsteueranspruches vor dem Finanzamt<br />
hängt untrennbar damit zusammen, dass der Leistungsempfänger ein<br />
Abrechnungspapier erhalten hat, das einen gesonderten Steuerausweis enthält.<br />
Damit tritt zutage, dass der bürgerlich-rechtliche Anspruch auf Rechnungserteilung<br />
sachlich dem Bereich des Zuganges zum Vorsteuerabzug zuzurechnen ist<br />
und so die Teilrechtsordnungen miteinander verbindet.<br />
Formstrenge des Rechnungsausweises<br />
Einschränkungen sind zu machen, wenn die Leistungen an einen anderen<br />
als den schuldrechtlichen Leistungsgläubiger erbracht werden. Den Vorsteuerabzug<br />
hier an die zivilrechtliche Auftraggeberstellung zu knüpfen, führt zu einer<br />
Verkennung des Sinns des § 15 UStG. Dennoch hat der BFH wiederholt den Vorsteueranspruch<br />
des tatsächlichen Leistungsempfängers unter dem Hinweis auf den<br />
anderslautenden zivilrechtlichen Auftraggeber versagt, und dies mit unterschiedlicher<br />
Begründung. Einmal verweist er auf den in der Rechnung angegebenen Adressaten<br />
der Leistung, welcher vom tatsächlichen Leistungsempfänger abweicht,<br />
und versperrt den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf die Formstrenge der Vorsteuerabzugsberechtigung.<br />
Ein andermal beharrt der BFH auf dem Grundsatz,<br />
eine Lieferung oder sonstige Leistung werde grundsätzlich an diejenige Person im<br />
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen<br />
Vertragsverhältnis, welches dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt<br />
und verpflichtet ist. Letztere Begründung ist abzulehnen, da der umsatzsteuerliche<br />
Leistungsaustausch zwar grundsätzlich in das schuldrechtliche Vertragsverhältnis<br />
eingebettet ist; wird die Leistung jedoch an einen anderen als den schuldrechtlichen<br />
Vertragspartner erbracht, und entrichtet dieser auch die Gegenleistung,<br />
so kann kein Zweifel bestehen, dass der andere Leistungsempfänger ist.<br />
Dies ergibt sich daraus, dass das Umsatzsteuerrecht tatbestandlich an tatsächliche<br />
Vorgänge und nicht an Verpflichtungsgeschäfte anknüpft.<br />
Letztlich zu lösen ist die Frage, ob der tatsächliche Leistungsempfänger,<br />
sofern er das Entgelt erbracht hat, den Vorsteuerabzug geltend machen kann, obwohl<br />
ein anderer als Leistungsempfänger in der Rechnung ausgewiesen ist. Ver-