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153<br />

in das Vermögen des Treuhänders. Die umsatzsteuerliche Diskussion um die<br />

Treugutübertragung beschränkt sich bislang auf die Klärung, inwieweit - auch im<br />

Ermächtigungsfall 740 - eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG anzunehmen<br />

sei. Regelmäßig kommen die Autoren, m.E. zu unrecht, zu dem Schluss, dass eine<br />

Lieferung auch bei der Übertragung des Vollrechts nicht gegeben sei, da der<br />

Treuhänder nicht (endgültig) über Substanz, Wert und Ertrag des Treugutes verfüge.<br />

741 Die Autoren übersehen dabei den deutlichen Willen des Gesetzgebers, der<br />

den Lieferungsbegriff unmissverständlich an sachenrechtliche Vorgaben geknüpft<br />

hat. 742 Aber auch die Annahme einer Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG<br />

führe in diesen Fällen gleichwohl nicht zwangsläufig zu einem steuerpflichtigen<br />

Umsatz zwischen Treugeber und Treuhänder. In der Regel fehle es an dem für § 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Entgelt, weil der Treuhänder dem Treugeber<br />

keine Gegenleistung erbringt. 743 Heidner übersieht dabei das eigentliche Problem<br />

der Treugutübertragung. Wenn man nämlich wegen Unentgeltlichkeit eine steuerbare<br />

Lieferung verneint, so stellt sich zwingend die Frage, ob ein Eigenverbrauch<br />

vorliegt. Die Frage des Eigenverbrauches bei Treugutübertragungen ist – soweit<br />

ersichtlich – bislang gänzlich nicht diskutiert. Die Frage gewinnt zudem aktuell an<br />

Bedeutung, weil der Gesetzgeber mit dem neuen § 3 Abs. 1b UStG bestimmte<br />

unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen den entgeltlichen Lieferungen<br />

gleichstellt.<br />

Neben der Unterscheidung, ob die Übertragung des Treugutes entgeltlich<br />

oder unentgeltlich erfolgt, kommt es seit der Einführung des § 1 Abs. 1a UStG<br />

auch entscheidend auf die Qualität des übergehenden Vermögens an. Handelt es<br />

sich dabei um die Übertragung eines Unternehmens oder Unternehmensteils, so<br />

kommt unter Umständen die Anwendung des § 1 Abs. 1a UStG in Betracht, welcher<br />

diese Lieferungen nicht steuerbar stellt.<br />

740 Vgl. Schön, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1991/92, 117 (146 ff.), welcher auch im Ermächtigungsfall<br />

eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG bejaht. Die Formel des § 3 Abs. 1<br />

UStG, die als Lieferung jede Verschaffung der Verfügungsmacht bezeichnet, sei vom Gesetzgeber<br />

gerade zu dem Zweck in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden, um bei der<br />

Verkaufskommission und in vergleichbaren Fällen eine Lieferung annehmen zu können. A.A.<br />

sind: Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG, Bd. II/2, § 3 Abs. 1 Rz. 316; Giesberts in: Rau /<br />

Dürrwächter, UStG, § 3 Rz. 274; Martin in: Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Rz. 58. Einzelheiten<br />

hierzu bei Schön, UR 1988, 1ff.; Giesberts, UR 1988, 137 ff.; § 4.C.2.<br />

741 So z. B. Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG, Bd. II/2, § 3 Abs. 1 Rz. 317; Giesberts in:<br />

Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz. 274; Martin in: Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Rz. 56, 57; von<br />

Wallis, UR 1957, 45; Tehler in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 1 Anm. 150; Fritsch in:<br />

Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 3 Anm. 196; unklar äußert sich von Wallis in: Bunjes/Geist, 5.<br />

Aufl. (in 6. Aufl. nicht mehr enthalten), § 3 Tz. 7, der ggf. von einer Doppellieferung spricht,<br />

wenn der Treuhänder freie Dispositionsbefugnis hat; Markert in: Offerhaus/Söhn/Lange,<br />

UStG, § 3 Rz. 60; Heidner, UR 1995, 122 (122 f.), der danach differenzieren möchte, ob der<br />

Treuhänder schuldrechtlich im Innenverhältnis zur Verfügung über das Treugut berechtigt ist.<br />

A.A. Pump, StBP 1998, 211 (211), der eine steuerpflichtige Lieferung annimmt.<br />

742 Zur zivilrechtlich orientierten Auslegung des Begriffes der Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1<br />

UStG § 3.B.3.c.(1). Dem Grundsatz des § 137 Satz 1 BGB entsprechend hat die schuldrechtliche<br />

Treuhandabrede im Innenverhältnis keine Auswirkung auf die dingliche Verfügungsmacht<br />

des Treuhänders.<br />

743 So Heidner, UR 1995, 122 (123).

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