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89<br />
denen die steuerbaren Verhaltensweisen in Erscheinung treten, noch auf den zivilrechtlichen<br />
Typus, dem sie zuzuordnen sind, weil sowohl die allgemeine abgabenrechtliche<br />
Tatbestandsumschreibung in § 38 AO als auch deren spezialgesetzliche<br />
Ausformungen (...), der Eigenständigkeit des Steuerrechts entsprechend, prinzipiell<br />
unabhängig von zivilrechtlichen Begriffen ausgestaltet sind. Dies bedeutet,<br />
dass zivilrechtliche Kategorien insoweit im Grunde nur indizierende Wirkung<br />
haben können.” 436 Eine Verständnis- und Lösungshilfe für das Phänomen der<br />
Drittbeteiligung könne nicht dem Zivilrecht, jedoch dem Strafrecht entnommen<br />
werden, mit der Figur der mittelbaren Täterschaft. 437 438 Solche Äußerungen aus<br />
der Feder eines Bundesrichters erscheinen regelrecht bedenklich. Der Rechtsanwender<br />
sollte sich doch eher an der umsatzsteuerrechtlichen Dogmatik orientieren<br />
und dabei den Massenrechtscharakter, gerade bei der Umsatzsteuer, im Auge behalten,<br />
als auf Rechtsfiguren zu schielen, die im Strafrecht ihren Platz beanspruchen.<br />
Wenn von Groll den umsatzsteuerlichen Unternehmer unter „dem Gesichtspunkt<br />
der Beherrschung des Geschehens durch den Mann im Hintergrund” 439<br />
bestimmen möchte, so erscheint es doch eher ungereimt, in welchem Verhältnis<br />
das mit seiner eigentlichen Funktion als „Steuereinsammler” stehen soll.<br />
Für die Frage der Zurechnung von Leistungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1<br />
Nr. 1 UStG folgendes: Die Tatbestandsverwirklichung (§ 38 AO) des § 1 Abs. 1<br />
Nr. 1 UStG ist aus dem Leistungsbegriff als solchem abzuleiten, da es die Leistungsgestellung<br />
ist, die den objektiven Tatbestand mit dem subjektiven Tatbestand<br />
der Besteuerung zur Tatbestandsverwirklichung verbindet. Einziges<br />
menschlich gesteuertes Element des Leistungsbegriffes ist der Leistungswille.<br />
Geht man davon aus, dass es sich beim Leistungswillen um den Willen handelt,<br />
eine rechtsgeschäftlich eingegangene Verpflichtung zu erfüllen (= Erfüllungswille),<br />
so ergeben sich die Parteien aus dem Offenheitsgrundsatz des § 164 BGB.<br />
Dies gilt so auch für Fälle der mittelbaren Stellvertretung, da hier rechtlich streng<br />
das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und mittelbarem Stellvertreter und<br />
das Außenverhältnis zwischen mittelbarem Vertreter und dessen Kontrahenten zu<br />
trennen ist. 440<br />
C. Kommissionsgeschäfte, § 3 Abs. 3 UStG<br />
Ein Sonderfall der mittelbaren Stellvertretung ist das handelsrechtliche<br />
Kommissionsgeschäft. Die handelsrechtliche Verkaufs- und Einkaufskommission<br />
ist als zivilrechtlich umfassend kodifiziertes Beispiel für gewerbliches Handeln in<br />
eigenem Namen für fremde Rechnung bereits seit den Gründerjahren des RFH<br />
Gegenstand umsatzsteuerlicher Entscheidungen und wissenschaftlicher Stellungnahmen.<br />
Nach § 383 HGB ist Kommissionär derjenige, der es gewerbsmäßig ü-<br />
436 von Groll, StuW 1995, 326 (332).<br />
437 von Groll, StuW 1995, 326 (332 f.).<br />
438 Zur mittelbaren Täterschaft vgl. Roxin, Leipziger Kommentar zum StGB, § 25 Rzn. 53 ff.<br />
439 von Groll, StuW 1995, 326 (328).<br />
440 Staudinger-Schilken, BGB, Vorbem. zu §§ 164 ff. Anm. 42; krit. Schwark, JuS 1980, 777 ff.