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89<br />

denen die steuerbaren Verhaltensweisen in Erscheinung treten, noch auf den zivilrechtlichen<br />

Typus, dem sie zuzuordnen sind, weil sowohl die allgemeine abgabenrechtliche<br />

Tatbestandsumschreibung in § 38 AO als auch deren spezialgesetzliche<br />

Ausformungen (...), der Eigenständigkeit des Steuerrechts entsprechend, prinzipiell<br />

unabhängig von zivilrechtlichen Begriffen ausgestaltet sind. Dies bedeutet,<br />

dass zivilrechtliche Kategorien insoweit im Grunde nur indizierende Wirkung<br />

haben können.” 436 Eine Verständnis- und Lösungshilfe für das Phänomen der<br />

Drittbeteiligung könne nicht dem Zivilrecht, jedoch dem Strafrecht entnommen<br />

werden, mit der Figur der mittelbaren Täterschaft. 437 438 Solche Äußerungen aus<br />

der Feder eines Bundesrichters erscheinen regelrecht bedenklich. Der Rechtsanwender<br />

sollte sich doch eher an der umsatzsteuerrechtlichen Dogmatik orientieren<br />

und dabei den Massenrechtscharakter, gerade bei der Umsatzsteuer, im Auge behalten,<br />

als auf Rechtsfiguren zu schielen, die im Strafrecht ihren Platz beanspruchen.<br />

Wenn von Groll den umsatzsteuerlichen Unternehmer unter „dem Gesichtspunkt<br />

der Beherrschung des Geschehens durch den Mann im Hintergrund” 439<br />

bestimmen möchte, so erscheint es doch eher ungereimt, in welchem Verhältnis<br />

das mit seiner eigentlichen Funktion als „Steuereinsammler” stehen soll.<br />

Für die Frage der Zurechnung von Leistungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1<br />

Nr. 1 UStG folgendes: Die Tatbestandsverwirklichung (§ 38 AO) des § 1 Abs. 1<br />

Nr. 1 UStG ist aus dem Leistungsbegriff als solchem abzuleiten, da es die Leistungsgestellung<br />

ist, die den objektiven Tatbestand mit dem subjektiven Tatbestand<br />

der Besteuerung zur Tatbestandsverwirklichung verbindet. Einziges<br />

menschlich gesteuertes Element des Leistungsbegriffes ist der Leistungswille.<br />

Geht man davon aus, dass es sich beim Leistungswillen um den Willen handelt,<br />

eine rechtsgeschäftlich eingegangene Verpflichtung zu erfüllen (= Erfüllungswille),<br />

so ergeben sich die Parteien aus dem Offenheitsgrundsatz des § 164 BGB.<br />

Dies gilt so auch für Fälle der mittelbaren Stellvertretung, da hier rechtlich streng<br />

das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und mittelbarem Stellvertreter und<br />

das Außenverhältnis zwischen mittelbarem Vertreter und dessen Kontrahenten zu<br />

trennen ist. 440<br />

C. Kommissionsgeschäfte, § 3 Abs. 3 UStG<br />

Ein Sonderfall der mittelbaren Stellvertretung ist das handelsrechtliche<br />

Kommissionsgeschäft. Die handelsrechtliche Verkaufs- und Einkaufskommission<br />

ist als zivilrechtlich umfassend kodifiziertes Beispiel für gewerbliches Handeln in<br />

eigenem Namen für fremde Rechnung bereits seit den Gründerjahren des RFH<br />

Gegenstand umsatzsteuerlicher Entscheidungen und wissenschaftlicher Stellungnahmen.<br />

Nach § 383 HGB ist Kommissionär derjenige, der es gewerbsmäßig ü-<br />

436 von Groll, StuW 1995, 326 (332).<br />

437 von Groll, StuW 1995, 326 (332 f.).<br />

438 Zur mittelbaren Täterschaft vgl. Roxin, Leipziger Kommentar zum StGB, § 25 Rzn. 53 ff.<br />

439 von Groll, StuW 1995, 326 (328).<br />

440 Staudinger-Schilken, BGB, Vorbem. zu §§ 164 ff. Anm. 42; krit. Schwark, JuS 1980, 777 ff.

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