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einer gewissen Intensität (Nachhaltigkeit) auftritt, ist nach der Idee einer indirekten<br />
Verbrauchsbesteuerung Steuerpflichtiger.<br />
2. Tätig werden für Rechnung eines Anderen<br />
Gewöhnlich unterscheidet man im Umsatzsteuerrecht das Handeln im eigenen<br />
Namen für eigene Rechnung (Eigengeschäft), das Handeln im fremden<br />
Namen für fremde Rechnung (Agentur), das Handeln im eigenen Namen für<br />
fremde Rechnung (Treuhand, Kommission) und umgekehrt das Handeln im fremden<br />
Namen für eigene Rechnung (sog. unechte Agentur). 618 Während die ersten<br />
beiden Fallgruppen in ihrer Dogmatik unstreitig sind, bereiten die letzten beiden<br />
erhebliche Probleme. In der Rechtsprechung und Literatur fehlt eine einheitliche<br />
Konzeption. Abgesehen von der strittigen Frage des Lieferzeitpunktes bei der<br />
handelsrechtlichen Kommission 619 , wird zum Beispiel beim treuhänderischen<br />
Handeln der Umsatz einmal dem handelnden Treuhänder zugerechnet, weil allein<br />
auf das Auftreten im Außenverhältnis abzustellen sei und dem § 39 AO kein<br />
Grundsatz für die Zurechnung von Umsätzen zu entnehmen sei. 620 Zum anderen<br />
wird gerade umgekehrt betont, dass die Umsätze dem Treugeber zuzurechnen<br />
seien, weil dieser der wirtschaftlich betroffene sei. Schließlich würden die Umsätze<br />
ja aus seinem Vermögen erbracht. 621 Bei der sog. Leistungskommission vertritt<br />
Tamme 622 die Auffassung, § 3 Abs. 3 UStG sei als Kodifizierung eines allgemeinen<br />
Rechtsgedankens auch auf die Erbringung sonstiger Leistungen anwendbar,<br />
mit der Folge, dass die Leistungen dem im Außenverhältnis im eigenen Namen<br />
Handelnden zuzurechnen sind. Andererseits soll, so wird zutreffend argumentiert,<br />
die Fiktion des § 3 Abs. 3 UStG einer extensiven Auslegung nicht zugängig<br />
sein. 623 Bei der sog. unechten Agentur (im fremden Namen für eigene Rechnung)<br />
erachtet der BFH 624 das Geschäftsrisiko als das entscheidende Merkmal der Zurechnung.<br />
Denn durch die Übernahme des Risikos bringe der Vertreter zum Ausdruck,<br />
dass er ungeachtet des Auftretens im fremden Namen nicht für seinen Auftraggeber,<br />
sondern für sich selbst handelt. Dagegen wurde im Urteil 625 vom<br />
21.12.1965 ausgeführt, dass dem Geschäftsrisiko keine entscheidende Bedeutung<br />
zukomme, weil das Geschäftsrisiko auch auf einen Vermittler übertragen werden<br />
618 Siehe hierzu Reiß in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 44; ders., StuW 1981, 81 (83); Jakob,<br />
Umsatzsteuer, § 5 Rz. 96 ff.; Heuermann in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 3 Abs. 1 Anm.<br />
330 ff.<br />
619 Dazu Giesberts, UR 1988, 137; Reiß/Bolk, DStZ 1980, 385, Schön, UR 1988, 1.<br />
620 BFH v. 24.4.1969, BFHE 95, 410 = BStBl. II 1969, 451; v. 22.3.1973, nicht veröffentlichte<br />
Entscheidung, zitiert nach Tamme, UR 1974, 25 (29); vgl. auch Eggesiecker, UR 1975, 269.<br />
621 So der BFH v. 14.1.1954, BFHE 58, 550 = BStBl. III 1954, 120; Wachweger, DStR 1973, 233;<br />
Giesberts in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 275 ff.<br />
622 UR 1974, 25 ff.; ebenso Reiß, StuW 1981, 81 (86).<br />
623 So von Wallis, UR 1957, 45; Giesberts in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 268; ders., UR<br />
1988, 137 (138); ausführlich hierzu § 4.C.4. und § 4.D.3. und 4.<br />
624 BFH v. 14.9.1989, BFH/NV 1990, 333 = UR 1990, 121; v. 21.9.1989, BFH/NV 1989, 810 =<br />
UR 1990, 122.<br />
625 BFHE 84, 452 = BStBl. III 1966, 162.