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einer gewissen Intensität (Nachhaltigkeit) auftritt, ist nach der Idee einer indirekten<br />

Verbrauchsbesteuerung Steuerpflichtiger.<br />

2. Tätig werden für Rechnung eines Anderen<br />

Gewöhnlich unterscheidet man im Umsatzsteuerrecht das Handeln im eigenen<br />

Namen für eigene Rechnung (Eigengeschäft), das Handeln im fremden<br />

Namen für fremde Rechnung (Agentur), das Handeln im eigenen Namen für<br />

fremde Rechnung (Treuhand, Kommission) und umgekehrt das Handeln im fremden<br />

Namen für eigene Rechnung (sog. unechte Agentur). 618 Während die ersten<br />

beiden Fallgruppen in ihrer Dogmatik unstreitig sind, bereiten die letzten beiden<br />

erhebliche Probleme. In der Rechtsprechung und Literatur fehlt eine einheitliche<br />

Konzeption. Abgesehen von der strittigen Frage des Lieferzeitpunktes bei der<br />

handelsrechtlichen Kommission 619 , wird zum Beispiel beim treuhänderischen<br />

Handeln der Umsatz einmal dem handelnden Treuhänder zugerechnet, weil allein<br />

auf das Auftreten im Außenverhältnis abzustellen sei und dem § 39 AO kein<br />

Grundsatz für die Zurechnung von Umsätzen zu entnehmen sei. 620 Zum anderen<br />

wird gerade umgekehrt betont, dass die Umsätze dem Treugeber zuzurechnen<br />

seien, weil dieser der wirtschaftlich betroffene sei. Schließlich würden die Umsätze<br />

ja aus seinem Vermögen erbracht. 621 Bei der sog. Leistungskommission vertritt<br />

Tamme 622 die Auffassung, § 3 Abs. 3 UStG sei als Kodifizierung eines allgemeinen<br />

Rechtsgedankens auch auf die Erbringung sonstiger Leistungen anwendbar,<br />

mit der Folge, dass die Leistungen dem im Außenverhältnis im eigenen Namen<br />

Handelnden zuzurechnen sind. Andererseits soll, so wird zutreffend argumentiert,<br />

die Fiktion des § 3 Abs. 3 UStG einer extensiven Auslegung nicht zugängig<br />

sein. 623 Bei der sog. unechten Agentur (im fremden Namen für eigene Rechnung)<br />

erachtet der BFH 624 das Geschäftsrisiko als das entscheidende Merkmal der Zurechnung.<br />

Denn durch die Übernahme des Risikos bringe der Vertreter zum Ausdruck,<br />

dass er ungeachtet des Auftretens im fremden Namen nicht für seinen Auftraggeber,<br />

sondern für sich selbst handelt. Dagegen wurde im Urteil 625 vom<br />

21.12.1965 ausgeführt, dass dem Geschäftsrisiko keine entscheidende Bedeutung<br />

zukomme, weil das Geschäftsrisiko auch auf einen Vermittler übertragen werden<br />

618 Siehe hierzu Reiß in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 44; ders., StuW 1981, 81 (83); Jakob,<br />

Umsatzsteuer, § 5 Rz. 96 ff.; Heuermann in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 3 Abs. 1 Anm.<br />

330 ff.<br />

619 Dazu Giesberts, UR 1988, 137; Reiß/Bolk, DStZ 1980, 385, Schön, UR 1988, 1.<br />

620 BFH v. 24.4.1969, BFHE 95, 410 = BStBl. II 1969, 451; v. 22.3.1973, nicht veröffentlichte<br />

Entscheidung, zitiert nach Tamme, UR 1974, 25 (29); vgl. auch Eggesiecker, UR 1975, 269.<br />

621 So der BFH v. 14.1.1954, BFHE 58, 550 = BStBl. III 1954, 120; Wachweger, DStR 1973, 233;<br />

Giesberts in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 275 ff.<br />

622 UR 1974, 25 ff.; ebenso Reiß, StuW 1981, 81 (86).<br />

623 So von Wallis, UR 1957, 45; Giesberts in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 268; ders., UR<br />

1988, 137 (138); ausführlich hierzu § 4.C.4. und § 4.D.3. und 4.<br />

624 BFH v. 14.9.1989, BFH/NV 1990, 333 = UR 1990, 121; v. 21.9.1989, BFH/NV 1989, 810 =<br />

UR 1990, 122.<br />

625 BFHE 84, 452 = BStBl. III 1966, 162.

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