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36<br />

ten/nichtunternehmerischen Gründen das Entgelt verbilligt festsetzen. Insoweit<br />

liegt dann Eigenverbrauch des Unternehmers vor. 180<br />

Werden die erlangten Leistungen nicht verbraucht, sondern gehen sie als<br />

Investition in die weitere Wertschöpfungskette ein, wird über das Korrektiv des<br />

Vorsteuermechanismus (§ 15 UStG) die systemgemäße Entlastung von der<br />

Verbrauchsbesteuerung erreicht. Die dem Unternehmer von § 15 UStG eingeräumte<br />

Möglichkeit des Vorsteuerabzuges ist das „Herzstück” im Allphasen-<br />

Netto-Umsatzsteuersystem. Der Vorsteuerabzug wird deshalb als die zentrale Regelung<br />

im Allphasen-Netto-System angesehen, weil hierdurch - und die den Vorsteuerabzug<br />

flankierenden Regelungen (§ 15a UStG) - das systemtragende Prinzip<br />

der Umsatzsteuer als allgemein proportionale Verbrauchsteuer verwirklicht wird.<br />

Der Gesetzgeber hat den Vorsteuerabzug nicht von einem Mehrwert abhängig<br />

gemacht. 181 Maßgeblich ist nicht, dass bei der aufeinanderfolgenden Weiterlieferung<br />

einer Ware in der Unternehmerkette jeweils der nur der auf der Umsatzstufe<br />

bestehende oder erhöhte Warenwert besteuert wird. Vielmehr wird durch den<br />

Vorsteuermechanismus erreicht, dass bei einer Leistungskette dem Fiskus das<br />

Steueraufkommen erst dann verbleibt, wenn ein Leistungsempfänger vom Abzug<br />

der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer ausgeschlossen ist. Neben steuertechnisch<br />

notwendigen Ausschlussumsätzen (vgl. § 15 Abs. 2 u. 3 UStG) sind<br />

vom Vorsteuerabzug insbesondere Nichtunternehmer ausgeschlossen. Gleiches<br />

gilt natürlich für Unternehmer, die Leistungen für ihren nichtunternehmerischen<br />

Bereich beziehen.<br />

Im Falle einer Entnahme von Leistungen aus dem steuerneutralen Unternehmensbereich<br />

in die private Sphäre (Verbrauchssphäre) wird die Korrektur des<br />

Vorsteuerausgleichs durch den Entnahmetatbestand erneut korrigiert. Ziel der<br />

Eigenverbrauchstatbestände des § 3 Abs. 1 b, 9a UStG ist zu verhindern, dass<br />

Selbstversorger umsatzsteuerlich besser gestellt sind als fremdversorgte Verbraucher,<br />

die ihren Bedarf kaufen müssen. Der Sache nach handelt es sich beim Eigenverbrauch<br />

damit um einen Vorsteuerberichtigungstatbestand. Logischer Gegenschluss<br />

dieser Erkenntnis ist, dass ein Unternehmer (, der nicht vollumfänglich<br />

in den Genuss des Vorsteuerabzuges gekommen ist) durch die Eigenverbrauchsbesteuerung<br />

auch nicht schlechter gestellt werden darf als ein fremdversorgter<br />

Nichtunternehmer. 182<br />

In toto ergänzen sich die Haupttatbestände Leistungsaustausch, Vorsteuerabzug<br />

und Eigenverbrauch zu einer Wirkungseinheit, die bei zielgerichteter Interpretation<br />

eine lückenlose Verbrauchsbesteuerung gewährleisten kann. Dabei ist<br />

jedoch darauf zu achten, dass jeder einzelne Tatbestand auch tatsächlich entsprechend<br />

seiner zugewiesenen Funktion ausgelegt wird.<br />

180 Reiß in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 115.<br />

181 Insoweit ist die Bezeichnung “Mehrwertsteuer”, wie sie in der 2. Umsatzsteuer-Richtinie-EG<br />

verwendet wurde, nicht korrekt. Ebenso Weiß, ZIP 1982, 360.<br />

182 Ebenso Söhn, StuW 1975, 1 (13).

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