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ten/nichtunternehmerischen Gründen das Entgelt verbilligt festsetzen. Insoweit<br />
liegt dann Eigenverbrauch des Unternehmers vor. 180<br />
Werden die erlangten Leistungen nicht verbraucht, sondern gehen sie als<br />
Investition in die weitere Wertschöpfungskette ein, wird über das Korrektiv des<br />
Vorsteuermechanismus (§ 15 UStG) die systemgemäße Entlastung von der<br />
Verbrauchsbesteuerung erreicht. Die dem Unternehmer von § 15 UStG eingeräumte<br />
Möglichkeit des Vorsteuerabzuges ist das „Herzstück” im Allphasen-<br />
Netto-Umsatzsteuersystem. Der Vorsteuerabzug wird deshalb als die zentrale Regelung<br />
im Allphasen-Netto-System angesehen, weil hierdurch - und die den Vorsteuerabzug<br />
flankierenden Regelungen (§ 15a UStG) - das systemtragende Prinzip<br />
der Umsatzsteuer als allgemein proportionale Verbrauchsteuer verwirklicht wird.<br />
Der Gesetzgeber hat den Vorsteuerabzug nicht von einem Mehrwert abhängig<br />
gemacht. 181 Maßgeblich ist nicht, dass bei der aufeinanderfolgenden Weiterlieferung<br />
einer Ware in der Unternehmerkette jeweils der nur der auf der Umsatzstufe<br />
bestehende oder erhöhte Warenwert besteuert wird. Vielmehr wird durch den<br />
Vorsteuermechanismus erreicht, dass bei einer Leistungskette dem Fiskus das<br />
Steueraufkommen erst dann verbleibt, wenn ein Leistungsempfänger vom Abzug<br />
der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer ausgeschlossen ist. Neben steuertechnisch<br />
notwendigen Ausschlussumsätzen (vgl. § 15 Abs. 2 u. 3 UStG) sind<br />
vom Vorsteuerabzug insbesondere Nichtunternehmer ausgeschlossen. Gleiches<br />
gilt natürlich für Unternehmer, die Leistungen für ihren nichtunternehmerischen<br />
Bereich beziehen.<br />
Im Falle einer Entnahme von Leistungen aus dem steuerneutralen Unternehmensbereich<br />
in die private Sphäre (Verbrauchssphäre) wird die Korrektur des<br />
Vorsteuerausgleichs durch den Entnahmetatbestand erneut korrigiert. Ziel der<br />
Eigenverbrauchstatbestände des § 3 Abs. 1 b, 9a UStG ist zu verhindern, dass<br />
Selbstversorger umsatzsteuerlich besser gestellt sind als fremdversorgte Verbraucher,<br />
die ihren Bedarf kaufen müssen. Der Sache nach handelt es sich beim Eigenverbrauch<br />
damit um einen Vorsteuerberichtigungstatbestand. Logischer Gegenschluss<br />
dieser Erkenntnis ist, dass ein Unternehmer (, der nicht vollumfänglich<br />
in den Genuss des Vorsteuerabzuges gekommen ist) durch die Eigenverbrauchsbesteuerung<br />
auch nicht schlechter gestellt werden darf als ein fremdversorgter<br />
Nichtunternehmer. 182<br />
In toto ergänzen sich die Haupttatbestände Leistungsaustausch, Vorsteuerabzug<br />
und Eigenverbrauch zu einer Wirkungseinheit, die bei zielgerichteter Interpretation<br />
eine lückenlose Verbrauchsbesteuerung gewährleisten kann. Dabei ist<br />
jedoch darauf zu achten, dass jeder einzelne Tatbestand auch tatsächlich entsprechend<br />
seiner zugewiesenen Funktion ausgelegt wird.<br />
180 Reiß in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 115.<br />
181 Insoweit ist die Bezeichnung “Mehrwertsteuer”, wie sie in der 2. Umsatzsteuer-Richtinie-EG<br />
verwendet wurde, nicht korrekt. Ebenso Weiß, ZIP 1982, 360.<br />
182 Ebenso Söhn, StuW 1975, 1 (13).