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18<br />

E. Umsatzsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer<br />

1. Konzeptioneller Ansatz der Begründung<br />

Wie bereits erörtert, können die Begründungsversuche Tipkes aus dem<br />

Lichte der Steuergerechtigkeit nicht überzeugen. Den Verkehrsteuerapologeten ist<br />

zwar zuzustimmen, dass das Umsatzsteuerrecht in seinem Haupttatbestand an<br />

Akte des Rechtsverkehrs anknüpft, doch gibt es keinen Grund, warum dies den<br />

Verbrauchsteuercharakter ausschließen soll. Jede Verbrauchsteuer besteuert auf<br />

indirektem Wege die Güter auf ihrem Weg zum Verbraucher. Die Systematik der<br />

speziellen Verbrauchsteuern, den Steuertatbestand im Ausscheiden der Waren aus<br />

dem steuerlichen Nexus zu setzen, ist bei einer allgemeinen Verbrauchsteuer nicht<br />

durchführbar, schon deshalb nicht, weil auch Dienstleistungen erfasst werden sollen.<br />

Es bleibt demnach keine andere Lösung, als an den Leistungstransfer anzuknüpfen.<br />

Es stellt sich allerdings die Frage, worin der teleologische Orientierungsmaßstab<br />

der Umsatzsteuer zu sehen ist. Dem Juristen stehen nach der herkömmlichen<br />

Methodenlehre vier Auslegungskriterien zur Verfügung, um Verständnis<br />

über den Sinn einer Norm zu erlangen. Zurückgehend auf Savigny, den Mitbegründer<br />

der „historischen Rechtsschule”, unterscheidet man traditionell das<br />

„grammatikalische”, das „historische”, das „systematische” und das „logische”<br />

Element der Auslegung. 97 Während die ersten drei Elemente im allgemeinen formal<br />

konstruktiv wirksam sind, ist es die Eigenart der (teleo)logischen Auslegung,<br />

dem immanenten Zweck des Gesetzes Berücksichtigung zu verschaffen. Hinterfragt<br />

man im Bereich der klassischen, auf Einnahmeerzielung gerichteten Besteuerungstatbestände<br />

den Normzweck, so liegt dieser per Gesetz (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1<br />

AO) darin, den Finanzbedarf der öffentlichen Haushalte zu decken. Eine durchgängige<br />

Berücksichtigung dieses Zwecks müsste immer zu jenen Auslegungsergebnissen<br />

führen, die der öffentlichen Hand zu größtmöglichen Einnahmen verhelfen.<br />

98 Die teleologische Auslegungsmaxime hieße stets „in dubio pro fisco”. 99<br />

Die Teleologie von Steuergesetzen muss demnach eine andere sein. Für Tipke ist<br />

der Zweck, um den es bei der teleologischen Auslegung geht, „identisch mit dem<br />

Prinzip, der Wertung, der ratio, der Leitidee, der Motivation, der Sachgesetzlichkeit,<br />

dem Telos, dem Plan, der (die, das) einem Gesetz und seinen einzelnen Gesetzestatbeständen<br />

zugrunde liegt” 100 , um „die Gesamtsteuerlast nach einem bestimmten<br />

Maßstab auf die einzelnen Steuerpflichtigen zu verteilen”. 101<br />

97 Siehe Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 251 m.N.<br />

98 Vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 278.<br />

99 Crezelius, Steuerrechtliche Rechtsanwendung und allgemeine Rechtsordnung, S. 127.<br />

100 Tipke, Steuerrecht, 8. Aufl., 1981, § 8, 2; zitiert nach Crezelius, Steuerrechtliche Rechtsanwendung<br />

und allgemeine Rechtsordnung, S. 128, Fn. 109; vgl. auch Tipke, Steuerrechtsordnung,<br />

Bd. I, S. 111.<br />

101 Tipke/Lang, Steuerrecht, § 5 Rz. 54.

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