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haben. 314 Für die Inanspruchnahme von Rechten gilt entsprechendes. Die Prozessfähigkeit<br />

(§ 58 FGO) ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen vorzunehmen. Die Prozessfähigkeit<br />

setzt die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit voraus. Insofern sind<br />

Prozesshandlungen für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen<br />

und ähnliche Gebilde durch deren Organe wie gesetzliche Vertreter vorzunehmen.<br />

315 Zwar kommt es - anders als im Zivilrecht (§ 52 ZPO) - auf eine „Vertragsverpflichtungsfähigkeit”<br />

316 nicht an, ein Mindestmaß an körperschaftlicher<br />

oder gesellschaftlicher Struktur ist jedoch Voraussetzung. 317 Das Steuerprozessrecht<br />

trägt also dem Tatbestand Rechnung, dass die steuerliche Subjektfähigkeit<br />

nicht von der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit abhängt.<br />

Vor allem aber ist die vollstreckungsrechtliche Seite der Steuerpflicht zu<br />

berücksichtigen. Nach § 267 AO kommen als Vollstreckungsschuldner solche<br />

Gebilde in Betracht, die als solche Steuerpflichtiger und Steuerschuldner sein<br />

können. 318 Maßgebend ist auch hier das materielle Steuerrecht. Für die Vollstreckung<br />

in das Vermögen einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung genügt ein<br />

vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung als solche. Damit<br />

setzt § 267 AO aber zumindest ein Sondervermögen voraus, in das vollstreckt<br />

werden kann. Bei Bruchteilsgemeinschaften, welche nach gefestigter Rechtsprechung<br />

als Unternehmer anerkannt sind 319 , gibt es kein Sondervermögen der Gemeinschaft<br />

und auch keine Einbringung von Gegenständen in die Gemeinschaft.<br />

Die Bruchteilsgemeinschaft ist Vielheit, nicht Einheit. Es ist nicht der gemeinschaftliche<br />

Gegenstand geteilt, sondern nur die Rechtszuständigkeit. 320 Wenn die<br />

Umsatzsteuer jedoch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden<br />

kann, wird sie zu einer freiwilligen Abgabe. 321 Hier zeigt es sich deutlich,<br />

dass der Spagat zwischen Zivilrecht und Steuerrecht nicht überspannt werden<br />

darf. Aus vollstreckungsrechtlicher Sicht ist zumindest das Vorhandensein eines,<br />

wenn auch nicht rechtsfähigen, Sondervermögens zu fordern.<br />

Welche Gebilde erfüllen nun die geforderten Voraussetzungen? Zweifellos<br />

sind dies die juristischen Personen des Zivilrechts, die Personenhandelsgesellschaften<br />

(§§ 124, 161 HGB) und die BGB Gesellschaft in der Form der Gesamthandsgemeinschaft.<br />

322 BGB Gesellschaften können im Außenverhältnis unter<br />

314 Ziemer/Birkholz, FGO, § 57 Anm. 14; Spindler in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 57<br />

FGO Anm. 1, der auch “sehr lockere Gebilde” für beteiligtenfähig ansieht.<br />

315 Ziemer/Birkholz, FGO, § 58 Anm. 11; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 58 FGO Anm. 11, 18 ff.<br />

316 Spindler in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 57 FGO Anm. 11, 19.<br />

317 Ebenso Schön, DStJG 13, 1990, S. 81 ff. (85).<br />

318 Hierzu Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 267 AO, Anm. 10 ff.<br />

319 BFH v. 28.2.1991, BFHE 164, 485, BStBl. II 1991, 649; v. 29.4.1993, BFHE 172, 137, BStBl.<br />

II 1993, 734; v. 9.9.1993, BFH/NV 1994, 589; v. 27.4.1994, BFHE 174, 559, BStBl. II 1994,<br />

826; v. 12.10.1994, UR 1996, 151; v. 16.5.1995, BFH/NV 1996, 185; v. 27.6.1995, BFHE<br />

178, 249, BStBl. II 1995, 915.<br />

320 Zum Zivilrecht: MünchKomm-Ulmer, BGB, § 741 Anm. 2.<br />

321 Vgl. Ruban in Festschrift für Döllerer, S. 515 (518).<br />

322 Ständige Rechtsprechung von RFH und BFH; vgl. RFH v. 8.5.1936, RStBl. 1936, 598; BFH v.<br />

13.3.87, BFHE 149, 313, BStBl. II 1987, 524; v. 18.3.1988, BFHE 153, 166, BStBl. II 1988,<br />

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