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227<br />

geblich auf die Erfassung des wirtschaftlichen Gehaltes der Vorgänge besonderen<br />

Wert legt. 1056<br />

Wird das Grundstück hingegen von allen Miteigentümern gemeinsam<br />

vermietet, so dass alle Gemeinschafter Vertragspartner und damit gemeinschaftliche<br />

Gläubiger nach § 432 BGB werden, so steht außer Frage, dass die Gemeinschaft<br />

hier selbst Unternehmer wird. Tatsächlich wird in diesen Fällen die Bruchteilsgemeinschaft<br />

von einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts überlagert, deren<br />

Zweck in der gemeinsamen Vermietung liegt. Die Beiträge bestehen in der Überlassung<br />

des Bruchteileigentums zur Nutzung durch die Gesellschaft. 1057 Es erscheint<br />

deshalb von Grund auf verfehlt, eine Miteigentümergemeinschaft auch<br />

dann als Leistungsempfänger anzusehen, wenn diese mangels gemeinsamer Leistungserbringung<br />

der Miteigentümer gar nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer<br />

zu werten ist. Leistungsempfänger sind auch bei gemeinsamer Auftragserteilung<br />

die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft. 1058 Im Ergebnis stimmt dies<br />

auch mit der in Kapitel § 3. C. 3. dargelegten Auffassung überein, dass die bloße<br />

Rechtsgemeinschaft eben nicht taugliches Umsatzsteuersubjekt sein kann. 1059<br />

Fraglich bleibt allerdings, wie dieses Ergebnis (mehrere Leistungsempfänger)<br />

mit dem umsatzsteuerlichen Dogma der Einheitlichkeit der Leistung in Übereinstimmung<br />

zu bringen ist. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung besagt,<br />

dass Leistungsvorgänge, die eine Einheit darstellen, nicht mit umsatzsteuerlicher<br />

Wirkung in einzelne Bestandteile zerlegt werden können. 1060 Den Grundsatz<br />

der Einheitlichkeit der Leistung als schlagendes Argument für das oben gefundene<br />

Ergebnis heranzuziehen, wäre jedoch verfehlt. Zum einen wird dieser<br />

Grundsatz bereits gesetzlich durchbrochen, indem § 3 Abs. 5 UStG für Fälle der<br />

Gehaltslieferung aus einem einheitlichen Liefervorgang einen Teil (Tausch) nach<br />

außen vorverlagert. Vor allem aber würde der Zweck des Einheitsgrundsatzes im<br />

Umsatzsteuerrecht ad absurdum geführt, wollte man durch diesen auch zwingend<br />

einen einheitlichen Leistungsempfänger kreieren. Der Sinn des Einheitsprinzipes<br />

ist letztlich in der steuersystematischen Trennung zwischen Lieferungen und sonstigen<br />

Leistungen verwurzelt. Ohne Einheitsprinzip wäre diese Unterscheidung in<br />

der Praxis nicht durchführbar, weil - bei isolierender Betrachtungsweise - nahezu<br />

1056<br />

Reiß, BB 1987, 448 (450); zur Unbeachtlichkeit der zivilrechtlichen Würdigung des<br />

Sachverhaltes vgl. Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Einf. Rz. 92.<br />

1057 Vgl. Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I/1, Die Personengesellschaft, S. 116;<br />

MünchKomm-Ulmer, BGB, § 741 Anm. 4; Reiß, BB 1987, 448 (Fn. 10); vgl. hierzu ausführlich<br />

§ 3.C.3.<br />

1058 Ebenso Forgách in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15 Anm. 115.<br />

1059 Die Rechtsgemeinschaft ist nichts anderes als die gemeinsame Berechtigung an einem Gegenstand.<br />

Es fehlt an einem gemeinsamen Zweck und damit an einer gemeinsamen weiterreichenden<br />

Tätigkeit. Die Rechtsgemeinschaft kann sich nicht schuldrechtlich verpflichten, und es<br />

fehlt auch jegliche Haftungsordnung. Geht das gemeinschaftliche Handeln allerdings über ein<br />

bloßes Halten und Verwalten eines Gegenstandes hinaus, ist darin eine die Rechtsgemeinschaft<br />

überlagernde Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu erblicken, welche unstreitig Unternehmer<br />

im Sinne des § 2 UStG sein kann.<br />

1060 BFH v. 19.12.1991, BStBl. II 1992, 449; Abschnitt 25 Abs. 1 Satz 1 UStR 2000; ausführlich<br />

Söhn, StuW 1975, 164 (167); Giesberts in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 78 ff.

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