Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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geblich auf die Erfassung des wirtschaftlichen Gehaltes der Vorgänge besonderen<br />
Wert legt. 1056<br />
Wird das Grundstück hingegen von allen Miteigentümern gemeinsam<br />
vermietet, so dass alle Gemeinschafter Vertragspartner und damit gemeinschaftliche<br />
Gläubiger nach § 432 BGB werden, so steht außer Frage, dass die Gemeinschaft<br />
hier selbst Unternehmer wird. Tatsächlich wird in diesen Fällen die Bruchteilsgemeinschaft<br />
von einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts überlagert, deren<br />
Zweck in der gemeinsamen Vermietung liegt. Die Beiträge bestehen in der Überlassung<br />
des Bruchteileigentums zur Nutzung durch die Gesellschaft. 1057 Es erscheint<br />
deshalb von Grund auf verfehlt, eine Miteigentümergemeinschaft auch<br />
dann als Leistungsempfänger anzusehen, wenn diese mangels gemeinsamer Leistungserbringung<br />
der Miteigentümer gar nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer<br />
zu werten ist. Leistungsempfänger sind auch bei gemeinsamer Auftragserteilung<br />
die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft. 1058 Im Ergebnis stimmt dies<br />
auch mit der in Kapitel § 3. C. 3. dargelegten Auffassung überein, dass die bloße<br />
Rechtsgemeinschaft eben nicht taugliches Umsatzsteuersubjekt sein kann. 1059<br />
Fraglich bleibt allerdings, wie dieses Ergebnis (mehrere Leistungsempfänger)<br />
mit dem umsatzsteuerlichen Dogma der Einheitlichkeit der Leistung in Übereinstimmung<br />
zu bringen ist. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung besagt,<br />
dass Leistungsvorgänge, die eine Einheit darstellen, nicht mit umsatzsteuerlicher<br />
Wirkung in einzelne Bestandteile zerlegt werden können. 1060 Den Grundsatz<br />
der Einheitlichkeit der Leistung als schlagendes Argument für das oben gefundene<br />
Ergebnis heranzuziehen, wäre jedoch verfehlt. Zum einen wird dieser<br />
Grundsatz bereits gesetzlich durchbrochen, indem § 3 Abs. 5 UStG für Fälle der<br />
Gehaltslieferung aus einem einheitlichen Liefervorgang einen Teil (Tausch) nach<br />
außen vorverlagert. Vor allem aber würde der Zweck des Einheitsgrundsatzes im<br />
Umsatzsteuerrecht ad absurdum geführt, wollte man durch diesen auch zwingend<br />
einen einheitlichen Leistungsempfänger kreieren. Der Sinn des Einheitsprinzipes<br />
ist letztlich in der steuersystematischen Trennung zwischen Lieferungen und sonstigen<br />
Leistungen verwurzelt. Ohne Einheitsprinzip wäre diese Unterscheidung in<br />
der Praxis nicht durchführbar, weil - bei isolierender Betrachtungsweise - nahezu<br />
1056<br />
Reiß, BB 1987, 448 (450); zur Unbeachtlichkeit der zivilrechtlichen Würdigung des<br />
Sachverhaltes vgl. Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Einf. Rz. 92.<br />
1057 Vgl. Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I/1, Die Personengesellschaft, S. 116;<br />
MünchKomm-Ulmer, BGB, § 741 Anm. 4; Reiß, BB 1987, 448 (Fn. 10); vgl. hierzu ausführlich<br />
§ 3.C.3.<br />
1058 Ebenso Forgách in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15 Anm. 115.<br />
1059 Die Rechtsgemeinschaft ist nichts anderes als die gemeinsame Berechtigung an einem Gegenstand.<br />
Es fehlt an einem gemeinsamen Zweck und damit an einer gemeinsamen weiterreichenden<br />
Tätigkeit. Die Rechtsgemeinschaft kann sich nicht schuldrechtlich verpflichten, und es<br />
fehlt auch jegliche Haftungsordnung. Geht das gemeinschaftliche Handeln allerdings über ein<br />
bloßes Halten und Verwalten eines Gegenstandes hinaus, ist darin eine die Rechtsgemeinschaft<br />
überlagernde Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu erblicken, welche unstreitig Unternehmer<br />
im Sinne des § 2 UStG sein kann.<br />
1060 BFH v. 19.12.1991, BStBl. II 1992, 449; Abschnitt 25 Abs. 1 Satz 1 UStR 2000; ausführlich<br />
Söhn, StuW 1975, 164 (167); Giesberts in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 78 ff.