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39<br />

Leistung und andererseits die Bezahlung aufgrund irgendwelcher Verpflichtungen<br />

oder freiwillig bewirken. Entscheidend sei vielmehr allein, ob Leistung und Entgelt<br />

im Verhältnis der Wechselbeziehung und der gegenseitigen Abhängigkeit<br />

stehen, dass also zwischen den gegenseitigen Leistungen eine innere Verknüpfung<br />

gegeben sei. Dies sei vorliegend der Fall, denn die Zuwendung werde dem Priester<br />

gegeben, damit das Messopfer gelesen wird. In der zweiten Entscheidung vom<br />

24.8.1938 stellte der RFH maßgeblich darauf ab, „ob zwischen den gegenseitigen<br />

Leistungen eine innere Verknüpfung gegeben ist, ob demgemäss die Zahlungen<br />

davon abhängig und um deswillen geleistet sind, dass der Beschwerdeführer (der<br />

leistende Unternehmer) die von ihm erwartete Tätigkeit entwickelt hat.” Die zitierten<br />

Entscheidungen stellen in ihren Begründungen maßgeblich auf die Perspektive<br />

des Leistungsempfängers ab. Entscheidend war in beiden Urteilen, dass<br />

die Gegenleistung erbracht wurde, um die Leistung zu erhalten. Es ist jedoch zumindest<br />

zweifelhaft, ob das weit ausgelegte Merkmal der inneren Verknüpfung<br />

zwingend im Sinne der nunmehr vertretenen Finalität definiert worden ist. 188<br />

Demgegenüber sieht der EuGH, wie offensichtlich schon der RFH als Besteuerungsgrundlage<br />

alles an, was als Gegenleistung für den erbrachten Dienst<br />

erhalten wird. 189 Im sog. Straßenmusikantenurteil 190 stellt er klar, dass die wenn<br />

auch kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung durch ein Rechtsverhältnis<br />

oder zumindest eine Vereinbarung ausbedungen sein muss. Jüngst führt<br />

der EuGH 191 dieses kausale Verständnis fort, indem er den Leistungsaustausch bei<br />

unentgeltlicher Arbeitnehmerbeförderung davon abhängig machte, ob der gebotenen<br />

Beförderungsleistung eine zuordenbare Gegenleistung in Form von Zahlungen<br />

der Arbeitnehmer, auszuführender Arbeit oder Lohnabzug gegenübersteht.<br />

Die zitierten Vorabentscheidungen des EuGH haben zwar keine unmittelbare<br />

Einwirkung auf das nationale Recht im Sinne einer europäischen Superrevisionsinstanz.<br />

Eine Vorabentscheidung ergeht lediglich zur vorgelagerten Auslegungsfrage<br />

des Gemeinschaftsrechts. Allerdings ergibt sich aus dem Gebot zur Gemeinschaftstreue<br />

in Art. 10 EGV für die nationalen Gerichte und die Verwaltung die<br />

Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Gesetze.<br />

b) Schrifttum<br />

Insbesondere durch das BFH-Urteil vom 7.5.1981 wurde die Diskussion<br />

um die Auslegung des Begriffs „Leistungsaustausch” neu belebt. Nach Weiß, der<br />

diese Entscheidung wohl maßgeblich durch sein Umsatzsteuerverständnis mitgeprägt<br />

hat 192 , bekennt sich die Rechtsprechung „zum Gedanken einer strengen Ge-<br />

188 Ebenso Brock, Steuerbarkeit betrieblicher Sozialzuwendungen, S. 85 f.<br />

189 EuGH v. 5.2.1981, EuGHE 81, 455 = UR 1981, 100; v. 23.11.1988, EuGHE 1988, 6365 = UR<br />

90, 307 mit krit. Anm. Weiß.<br />

190 EuGH v. 3.3.1994, EuGHE 1994, I-743 = UR 1994, 399 = BB 1994, 1132 für Straßenmusik<br />

auf öffentlichen Wegen.<br />

191 EuGH v. 16.10.1997, UR 1998, 61 Tz. 14 - 17.<br />

192 So auch der Vorwurf von Söhn, Festschrift für von Wallis, S. 439 (441).

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