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152<br />

(iii)<br />

Innenverhältnis<br />

Der Kern der umsatzsteuerrechtlichen Problematik bei Treuhandverhältnissen<br />

liegt - entgegen dem Schwerpunkt der Diskussion im Schrifttum - nicht im<br />

Außenverhältnis, sondern im Innenverhältnis. Auch hier krankt eine umfassende<br />

Darstellung der umsatzsteuerlichen Wirkungen an der Manigfaltigkeit, mit der<br />

Treuhandverhältnisse in der Praxis auftreten. Bei der Treuhand im engeren Sinne<br />

(Fiducia) ist zu entscheiden, wie die Übertragung des Treugutes auf den Treuhänder<br />

zu behandeln ist. Da die Übertragung des Treugutes in aller Regel unentgeltlich<br />

geschieht, kann die denkbare Variante einer (teil)entgeltlichen Übertragung<br />

vernachlässigt werden, zumal diese keine besonderen umsatzsteuerlichen Probleme<br />

aufwirft. 737 Weiterer Gegenstand der umsatzsteuerlichen Diskussion um die<br />

Behandlung von Treuhandschaften ist die Geschäftsbesorgung des Treuhänders<br />

gegenüber dem Treugeber. Neben der Treuhandbegründung, respektive deren<br />

Auflösung und der Geschäftsbesorgung, bleibt dann aber noch das intrikateste<br />

Problem zu lösen: der Vorsteuerabzug.<br />

(a) Begründung der<br />

Treuhand<br />

Um überhaupt von einer Treuhandschaft sprechen zu können, bedarf es eines<br />

Treugutes in den Händen des Treuhänders. Der zivilrechtliche Streit um das<br />

Unmittelbarkeitsprinzip hat zwar im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich keine<br />

Bedeutung, es ist aber grundsätzlich geeignet, zwei Fälle zu differenzieren. Bei<br />

der Treuhand im weiteren Sinne erlangt der Treuhänder das Treugut von einem<br />

Dritten und dies in aller Regel entgeltlich. Umsatzsteuerlich bereitet dieser Fall<br />

also keine weiteren Probleme. Wenn man den Treuhänder, wie es der BFH 738 und<br />

BGH 739 judizieren, als eigenes Rechtssubjekt betrachtet, so kann dies nicht nur für<br />

Umsätze nach außen gelten, sondern auch für den Leistungsbezug. Die Leistung<br />

des Dritten geht also in das Unternehmen des Treuhänders ein, und soweit die<br />

formalen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 UStG erfüllt sind und keine Ausschlussumsätze<br />

im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG vorliegen, kann der Treuhänder<br />

den Vorsteuerabzug geltend machen. Hier bestehen seit der Durchsetzung der sog.<br />

Zwei-Unternehmer-Theorie keine Zweifel mehr.<br />

Problematisch allerdings ist der Fall der Treuhand im engeren Sinne, der<br />

Fiducia. Hier überträgt der Treugeber das Treugut aus seinem eigenen Vermögen<br />

737 Nach hier vertretener Auffassung ist auch bei einer Treugutübertragung zweifellos der Begriff<br />

einer Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG erfüllt, zumal der Treuhänder die sachenrechtliche<br />

Verfügungsmacht am Treugut erhält. Dies muß der logische Schluß aus der Zwei-<br />

Unternehmer-Theorie sein.<br />

738 BFH v. 15.6.1965, nicht amtlich veröffentlichtes Urteil, siehe UR 1966, 113; BFH v.<br />

22.3.1973, nicht veröffentlichtes Urteil, vgl. die Auszüge bei Eggesiecker, UR 1975, 269<br />

(270).<br />

739 BGH v. 12.12.1996, UR 1997, 427.

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