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den ist, die abgezogene Vorsteuer zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Bewahrheitet<br />
sich also die Soll-Annahme des ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzuges<br />
nicht, so ist der gewährte Vorsteuerabzug insofern anzupassen, als<br />
eine tatsächliche Entlastung des Unternehmers eintritt. 817 Er hat nach dem materiellen<br />
(inneren) Grundgedanken des Gesetzes den Vorsteuerabzug zu Unrecht<br />
zugestanden erhalten, und zwar allein aufgrund der rechtstechnischen Konstruktion<br />
des Sollprinzips. Diese Zuwendung stellt sich als eine ungerechtfertigte Bereicherung<br />
dar, die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG rückgängig zu machen ist. 818 Daraus<br />
folgt: Steht beim Bezug der Leistung bereits fest, dass eine tatsächliche Belastung<br />
des Unternehmers mit zu entrichtender Umsatzsteuer ausbleibt, so kommt<br />
ein Vorsteuerabzug aufgrund des Gedankens des § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG von<br />
vornherein nicht in Betracht. 819<br />
Dieses System von Belastungs- und Entlastungstatbeständen scheint dem<br />
Gesetzgeber jedoch nicht immer allgegenwärtig gewesen zu sein. Nach § 14 Abs.<br />
1 Satz 3 UStG ist der Unternehmer bei verbilligten Leistungen an nahestehende<br />
Personen entgegen § 14 Abs. 1 Nrn. 5/6 („Entgelt” / „auf das Entgelt entfallender<br />
Steuerbetrag”) berechtigt, und soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer<br />
für dessen Unternehmen ausführt, auf dessen Verlangen auch verpflichtet, die<br />
Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG) und die gesamte für den<br />
Umsatz geschuldete Steuer auszuweisen. Es werden in der Rechnung also Beträge<br />
ausgewiesen, die der Leistende zwar dem Fiskus schuldet, die er vom Leistungsempfänger<br />
aber gerade nicht verlangen kann. Damit entfernt sich der Rechnungsbegriff<br />
des § 14 UStG erheblich von dem des normalen Sprachgebrauches. Mit<br />
einer Rechnung werden normalerweise vom Leistungsempfänger geschuldete<br />
Beträge angefordert, oder es wird nachträglich über solche Beträge abgerechnet.<br />
Beides ist beim Rechnungsausweis der Mindestbemessungsgrundlage nicht der<br />
Fall. 820 Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG dient mittelbar dazu, dem Leistungsempfänger<br />
als Unternehmer den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dies ist<br />
nach weit verbreiteter Auffassung notwendig, um auf diese Weise systemwidrige<br />
Belastungen unternehmerischen Verbrauches zu vermeiden. 821 Zielsetzung und<br />
System der Mehrwertsteuer erforderten, dass der Leistungsempfänger die auf diesen<br />
Umsätzen lastende Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann. „Andernfalls<br />
werden dessen eigene Umsätze, die er unter Verwendung der unentgeltlich (oder<br />
verbilligt, Verf.) empfangenen Gegenstände und Dienstleistungen ausführt, kumulativ<br />
und deshalb nicht mehr genau proportional zu ihrem Preis besteuert.” 822<br />
817 Ebenso Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 17 Rz. 9.<br />
818 Hierzu BFH v. 15.9.1983, BStBl. II 1984, 71 (72).<br />
819 Ebenso Stadie, Das Recht des Vorsteuerabzuges, S. 130.<br />
820 Ebenso Reiß, UR 1990, 243 (243).<br />
821 Hierzu Dziadkowski, UR 1988, 237 (238); Widmann, UR 1988, 10; ders., BB 1990, 249 (250);<br />
Friedl, UR 1987, 346 ff.; ders., UR 1988, 209 ff.; Rüttinger, UR 1988, 143 (144); Stadie,<br />
StuW 1987, 273 ff.<br />
822 Friedl, UR 1987, 346 (347); unpräzise Stadie, StuW 1987, 273 (274).