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tern/Gemeinschaftern zumindest mittelbar zuzurechnen ist, geht es im Endeffekt<br />

nur um die Frage, wem der Vorsteuerabzug gebühren soll. Der Kern des Problems<br />

liegt darin, dass, wenn man eine Gesellschaft/Gemeinschaft, die selbst keine Umsätze<br />

erbringt, als Leistungsempfänger ansieht, den Vorsteuerabzug aushebelt. Die<br />

Gesellschaft bekommt keinen Vorsteuerabzug, weil sie keine Umsätze erbringt<br />

und insoweit nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Die Gesellschafter/Gemeinschafter,<br />

die sehr wohl umsatzsteuerliche Unternehmer sind, bekommen<br />

keinen Vorsteuerabzug, weil sie nicht Leistungsempfänger sind und keine<br />

auf ihren Namen lautende Rechnung vorweisen können. Es verwundert indessen<br />

nicht, dass es zahlreiche Lösungsansätze gibt, wie mit dem aufgezeigten Problem<br />

umzugehen ist. Im folgenden werden diese Lösungsversuche und ihre Schwachstellen<br />

ausführlich diskutiert.<br />

2. Zivilrechtlicher Lösungsansatz<br />

Als gewichtigster Vertreter der zivilrechtlich orientierten Lösungsansätze<br />

dürfte Reiß zu nennen sein. In einem ausführlichen Aufsatz 1052 aus dem Jahre<br />

1987 stellt er die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen bei Werkleistungen im<br />

sog. Bauherrenmodell dar und kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Gläubigermehrheit<br />

im Sinne des § 432 BGB auch umsatzsteuerlich mehrere Leistungsempfänger<br />

vorliegen, soweit nicht die Gläubigermehrheit selbst umsatzsteuerlich<br />

als Unternehmer angesehen wird. Reiß spricht sich m.E. zurecht 1053 dagegen aus,<br />

die Gemeinschaft entgegen §§ 741 ff. BGB als eigenständiges umsatzsteuerliches<br />

Gebilde behandeln zu müssen. 1054 Es ist zivilrechtlich gleichgültig, ob ein Vertrag<br />

aller Bauherren mit dem Bauunternehmer vorliegt oder eine Mehrzahl von Einzelverträgen.<br />

Auch bei einem einzigen Vertrag aller Bauherren in Gemeinschaft<br />

schuldet jeder einzelne Bauherr dem Bauunternehmer nur einen anteiligen Werklohn.<br />

1055 Entsprechendes gilt auch für Ausgangsleistungen. Wenn der gemeinsame<br />

Gegenstand von lediglich einem Miteigentümer allein vermietet wird, ist allein<br />

dieser Schuldner der Vermietungsleistung und Gläubiger des Anspruches auf den<br />

Mietzins. Lediglich im Innenverhältnis der Bauherrengemeinschaft besteht ein<br />

Anspruch der übrigen Miteigentümer auf einen Anteil am Ergebnis nach Abzug<br />

der auf sie anteilsmäßig entfallenden Lasten gemäß §§ 743 Abs. 1, 748 BGB. Zutreffend<br />

beschreibt Reiß es als absurd, dass umsatzsteuerlich bei rechtlich und<br />

wirtschaftlich identischem Sachverhalt sich ganz unterschiedliche Folgerungen<br />

hinsichtlich der Leistungskette ergeben sollen und dies bei einer Steuer, die an-<br />

1052 Reiß, BB 1987, 448.<br />

1053 Vgl. hierzu § 3.C.3.<br />

1054 Reiß, BB 1987, 448 (449).<br />

1055 BGH v. 17.1.1980, BB 1980, 1298; v. 18.6.1979, NJW 1979, 2101; v. 18.11.1976, BB 1977,<br />

119; v. 29.6.1977, BB 1977, 1420.

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