12.10.2014 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

50<br />

einen Gegenstand. Birkenfeld 251 vermutet in der Verfügungsmacht einen bestimmten<br />

Erfolg oder Zustand, der sich in der tatsächlichen Befähigung des Abnehmers<br />

ausdrücke. Worauf sich diese Befähigung beziehen soll, wird nicht erläutert.<br />

Ein solch weiter Begriff der Verfügungsmacht macht es dann aber notwendig,<br />

den Lieferungsbegriff anderweitig einzuschränken. Dass die Besitzüberlassung<br />

keine Lieferung ist, hänge nicht mit dem Verfügungsbegriff zusammen,<br />

sondern mit dem Leistungsinhalt, der nicht in der Zuwendung der wirtschaftlichen<br />

Substanz bestehe. 252 Auch der BFH 253 bezeichnet die Verschaffung der Verfügungsmacht<br />

als einen Vorgang überwiegend tatsächlicher Natur. Hier wird man<br />

mit dem stereotypen Satz konfrontiert, zur Verschaffung der Verfügungsmacht<br />

müsse der Lieferer Substanz, Wert und Ertrag überlassen. 254 Fraglich allerdings<br />

bleibt, welche Schlüsse aus dieser Formel in Grenzfällen zu ziehen sind.<br />

Die h.M. - geprägt durch Popitz - trennt den Terminus „Verschaffung der<br />

Verfügungsmacht” vollkommen von dessen zivilrechtlichen Grundlagen und<br />

möchte ihm einen eigenen umsatzsteuerspezifischen Inhalt verleihen. Hierbei<br />

darf nicht übersehen werden, dass die Ausführungen von Popitz in eine Zeit fallen,<br />

die insbesondere durch den Verfasser der Reichsabgabenordnung, Enno Becker<br />

255 , geprägt war durch die sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise,<br />

welche eine steuerrechtliche Rechtsanwendung losgelöst von zivilrechtlichen<br />

Grundlagen postulierte. 256 Der Versuch, den Begriff aus dessen zivilrechtlichen<br />

Grundlage abzuleiten und ggf. steuerspezifische Korrekturen zu unternehmen,<br />

wurde m.W. bislang nur unzulänglich unternommen. Völlig ungeklärt ist z.B., wie<br />

sich der dargestellte Verfügungsbegriff im Sinne einer tatsächlichen Handlung<br />

oder eines Zustandes mit dem Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 1 UStG verträgt,<br />

dass nur ein Verfügen des Abnehmers im eigenen Namen ausreicht, um eine Lieferung<br />

anzunehmen. Hier zeigt sich ganz deutlich das rechtliche Element des Verfügungsbegriffes,<br />

da tatsächliche Handlungen in fremdem Namen unvorstellbar<br />

sind. 257 Schließlich gehören zum Begriff der Lieferung auch wieder gewisse willensmäßige<br />

Elemente auf beiden Seiten. Niemand kann liefern ohne liefern zu<br />

wollen, und niemand kann erwerben ohne erwerben zu wollen. 258<br />

Eine zivilrechtlich orientierte Bestimmung des Begriffs „Verschaffung der<br />

Verfügungsmacht” gebietet die allseits abgelehnte Anknüpfung an das Sachenrecht.<br />

Dieses ordnet konkrete Sachen bestimmten Personen in der Weise zu, dass<br />

diesen ein subjektives Recht auf Herrschaft über die Sachen zugewiesen wird.<br />

251 Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 3 Anm. 24.<br />

252 So Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 622.<br />

253 BFH v. 24.4.1969, BFHE 95, 410, BStBl. II 1969, 451.<br />

254 BFH v. 13.11.1997, DStRE 1998, 368, 369; v. 8.11.1995, BFHE 179, 189 = BStBl. II 1996 =<br />

DStR 1996, 219.<br />

255 StuW 1924, Sp. 615 ff.<br />

256 Zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise in ihrer „ersten Phase“ vgl. Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht,<br />

§ 5 Rz. 66.<br />

257 Vgl. z.B. zum Erwerb des unmittelbaren Besitzes, BGH v. 27.11.1952, BGHZ 8, 130 (132); v.<br />

9.2.1955, BGHZ 16, 259 (263).<br />

258 Ebenso Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 3 Anm. 24.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!