12.10.2014 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

109<br />

ser Vorschrift ist eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des UStG geboten.“<br />

Mit Urteil 525 vom 25.05.2000 bestätigt der BFH seine Rechtsprechung.<br />

Dieses BFH-Urteil mag seine Anhänger finden. 526 Methodisch zu rechtfertigen<br />

ist es m.E. jedoch nicht. Der BFH stützt seine Urteilsbegründung maßgeblich<br />

auf eine richtlinienkonforme Auslegung des Umsatzsteuergesetzes, welche<br />

den Rechtsgedanken des Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG zu berücksichtigen hätte. Es<br />

ist deshalb im folgenden das methodische Vorgehen des BFH zu untersuchen.<br />

Festzustellen ist vorab, dass sich das Besprechungsurteil zu Lasten der<br />

Klin. auswirkt. Der BFH unterstellt der Klin., sie habe als Leistungskommissionär<br />

Reisevorleistungen von der CH-AG erhalten und Reiseleistungen an Kunden erbracht.<br />

Die Unterstellung von Reisevorleistungen führt zur Anwendung des § 25<br />

UStG, welcher den Ort der Leistung in das Inland verlegt (§ 3a Abs. 1 UStG).<br />

Dieses Ergebnis ist aber weder aus einer unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechts<br />

noch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen<br />

Rechts abzuleiten.<br />

Eine unmittelbare Anwendung des Art. 6 Abs. 4 der 6. RL-EG kommt<br />

grundsätzlich nicht in Frage. Eine noch nicht umgesetzte EG-Richtlinie kann keine<br />

Verpflichtungen für den Steuerpflichtigen begründen, da sie sich nur an die<br />

Mitgliedstaaten wendet. 527 Nur die richtlinienkonforme Auslegung des vorhandenen<br />

nationalen Rechts, die sich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichtet,<br />

kann zu einer Verpflichtung des Steuerbürgers führen. Aus dem in Art. 10 EGV<br />

angelegten Gebot, alle zur Erfüllung der gemeinschaftlichen Ziele geeigneten<br />

Maßnahmen zu treffen, folgt, dass der innerstaatliche Rechtsanwender das nationale<br />

Recht im „Lichte des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie“ 528 auslegen<br />

muss. Auslegen bedeutet aber gleichzeitig, dass sich der innerstaatliche Richter in<br />

den Grenzen des eben noch möglichen Wortsinnes der nationalen Norm bewegen<br />

muss. 529 § 3 Abs. 3 UStG beschränkt seinen Anwendungsbereich jedoch ausdrücklich<br />

auf Lieferungen innerhalb eines Kommissionsgeschäftes. 530 Im übrigen<br />

kann die sog. Leistungskommission auch nicht aus § 3 Abs. 11 UStG hergeleitet<br />

werden. 531 § 3 Abs. 11 UStG spricht ausdrücklich von einer Besorgungsleistung.<br />

Eine Besorgungsleistung im Innenverhältnis vom Kommissionär an den Kommittenten<br />

schließt jedoch eine sonstige Leistung vom Kommittenten an den Kommissionär<br />

aus. 532 Hätte der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 11 UStG einen Fall der Leistungskommission<br />

regeln wollen, so hätte er den Begriff der Besorgungsleistung<br />

525 BFH v. 25.5.2000, UR 2000, 377.<br />

526 Die Rechtsfigur der Leistungskommission fordern Reiß, StuW 1981, 81 (86); Tamme, UR<br />

1974, 25 (27 ff.); jüngst Keller, UR 1999, 433 ff., der die Leistungskommission allerdings aus<br />

§ 3 Abs. 11 UStG ableiten möchte; Robisch, UVR 2000, 370; Völkel, UR 2000, 367.<br />

527 EuGH v. 26.2.1986, EuGHE 1986, 723 (748); v. 8.10.1987, EuGHE 1987, 3969 (3985); Dänzer-Vanotti,<br />

StVj 1991, 1 (4); Birkenfeld, UR 1997, 241 (244); ders. StuW 1998, 55 (67).<br />

528 EuGH v. 26.9.1996, EuGHE 1996, I-4705 (4719).<br />

529 Statt vieler Lang in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 5 Rz. 53.<br />

530 So ausdrücklich auch BFH v. 15.12.1983, BFHE 140, 354 ff. = BStBl. II 1984, 388 ff. = UR<br />

1984, 103 (105); v. 25.10.1990, BStBl. II 1991, 193 (195).<br />

531 So jedoch Keller, UR 1999, 433 (438 f.).<br />

532 Siehe § 4.D.2.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!