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189<br />

rechtigt oder verpflichtet ist. 893 Leistungsempfänger ist somit regelmäßig der Auftraggeber<br />

oder Besteller einer Leistung. Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt<br />

und unbestritten. 894<br />

Die Argumente für eine Anknüpfung an das Zivilrecht entsprechen dabei<br />

weitgehend denen für die Bestimmung des leistenden Unternehmers. 895 Die Entgeltlichkeit<br />

einer Leistung - und nur diese Leistungen interessieren - ergibt sich in<br />

aller Regel erst vor dem Hintergrund eines schuldrechtlichen Austauschvertrages.<br />

Eine rechtsgrundlose gegenseitige Vermögensverschiebung ist kaum vorstellbar.<br />

Dies entspricht auch den Vorstellungen des EuGH 896 , der einen gegenseitigen<br />

Leistungsaustausch erst unter Zugrundelegung eines gegenseitigen Rechtsverhältnisses<br />

anerkennen möchte. Es liegt also nahe, auch umsatzsteuerlich den zivilrechtlichen<br />

Vertragsbeziehungen zu folgen.<br />

Besondere Bedeutung für die Verschränkung des Umsatzsteuerrechtes mit<br />

dem Zivilrecht hat der Anspruch auf Rechnungserteilung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.<br />

897 Dieser kann einerseits in die Vertragsvereinbarungen der<br />

Parteien als solcher aufgenommen sein. In jedem Falle aber begründet § 14 Abs. 1<br />

Satz 1 2. Alt. UStG einen gesetzlichen Anspruch des Leistungsempfängers auf<br />

eine ordnungsgemäße Rechnung. Dabei richtet sich der Anspruch nach dem<br />

zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Schuldverhältnis der Vertragsparteien. 898<br />

Als rein zivilrechtliche Vorschrift, die den Anspruch auf Erteilung einer Rechnung<br />

regelt und nur inter partes zu wirken vermag, kann § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.<br />

UStG auch nur die Abrechnung gegenüber dem zivilrechtlichen Auftraggeber<br />

vorsehen.<br />

Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG dokumentierte Verpflichtung des Leistenden<br />

bzw. der damit korrespondierende Anspruch des Leistungsempfängers ergibt<br />

sich, soweit zwischen den Beteiligten ein schuldrechtlicher Vertrag besteht, bereits<br />

aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als zivilrechtliche<br />

Nebenpflicht des Vertragsverhältnisses. 899 § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG hat, soweit<br />

sich der Rechnungserteilungsanspruch bereits als vertragliche Nebenpflicht ergibt,<br />

lediglich deklaratorischen Charakter. Etwas anderes gilt dann, wenn die Leistung<br />

nicht auf vertraglicher Grundlage erfolgt oder diese unwirksam ist (§ 41 Abs. 1<br />

AO). In diesen Fällen konstituiert § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG den zivilrechtlichen<br />

Anspruch. 900<br />

893 Abschnitt 192 Abs. 13 Satz 1 UStR 2000 mit Hinweis auf BFH v. 13.9.1984, BStBl. II 1985,<br />

21.<br />

894 Statt aller Reiß in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 125; Jakob, Umsatzsteuer, § 10 Rz. 55.<br />

895 Ausführlich hierzu § 5.B.<br />

896 EuGH v. 3.3.1994, EuGHE 1994, 743 = UR 1994, 399.<br />

897 Ausführlich hierzu § 5.B.4.<br />

898 BFH v. 4.3.1982, BStBl. II 1982, 309; BGH v. 24.2.1988, NJW 1988, 2042; v. 10.11.1988,<br />

NJW 1989, 302.<br />

899 BGH v. 11.12.1974, NJW 1975, 310; v. 14.1.1980, NJW 1980, 2710; v. 24.2.1988, NJW 1988,<br />

2042; BFH v. 4.3.1982, BStBl. II 1982, 309; Weiß, BB 1980, 1433.<br />

900 Vgl. Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Rz. 86.

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