Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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gen der Ferienhauseigentümer und den Vermietungsleistungen der Ferienhaus-<br />
GbR. Dass dies nicht derart geschehen kann, dass man die Vermietungsleistungen<br />
im Sinne einer horizontalen Aufteilung den Gesellschaftern der GbR zuordnet,<br />
wird im folgenden dargelegt.<br />
B. Vertikale Zurechnung: ausgelagerter Umsatz<br />
1. Problem: mittelbare Stellvertretung<br />
Gemäß der Aufbausystematik des Umsatzsteuerrechtes, welches auf jeder<br />
Lieferungs- oder Leistungsstufe nach dem vollen Bruttoentgelt besteuert, findet<br />
auf der Ebene der einzelnen Leistungsstufen eine Korrektur der Besteuerung in<br />
Form des Vorsteuerabzuges statt, sofern es noch zu keinem endgültigen privaten<br />
Verbrauch kommt. Der Vorsteueranspruch ist demgemäss an die Unternehmereigenschaft<br />
des Leistungsempfängers gebunden. Nach Art. 17 Abs. 2 der 6. RL-EG<br />
ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die Vorsteuer<br />
abzuziehen, soweit er die empfangenen Gegenstände und Dienstleistungen für<br />
Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Objekt der Betrachtung ist also<br />
das Unternehmen bzw. die unternehmerische Tätigkeit. Nach den Vorstellungen<br />
des Gesetzgebers handelt es sich dabei immer um nur eine einzige Person (vgl. §<br />
15 Abs. 2 UStG „... Leistungen, die der Unternehmer...”). Der Gesetzgeber ist<br />
offensichtlich der Meinung, die Verwendung des Leistungsbezuges habe nur Bedeutung<br />
für den, der auch den Leistungsaustausch bewirkt.<br />
Diese Konstruktion des Vorsteuerrechtes kollidiert mit der mittelbaren<br />
Stellvertretung. Nach hier vertretener Auffassung ist es der mittelbare Stellvertreter,<br />
dem im Außenverhältnis erbrachte Leistungen zuzurechnen sind. Bezieht er<br />
die dazu notwendigen Eingangsleistungen selber, so kann er hierfür zweifellos<br />
den Vorsteuervergütungsanspruch geltend machen. Denn er ist es, der die Leistungen<br />
für Zwecke seiner eigenen Umsätze bezieht. Im Normalfall aber ist es der<br />
mittelbar Vertretene, der die Vorleistungen bezieht. Es ist der Treuhänder, der das<br />
Treugut erwirbt, um es zu übertragen, der Kommittent, der die Kommissionsware<br />
übergibt oder der bürgerlich-rechtliche Geschäftsherr, der Vorleistungen für seinen<br />
Besorger beschafft. Hier fallen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen<br />
personell auseinander. Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen der mittelbare<br />
Stellvertreter Leistungen für seinen Prinzipal bezieht und dieser dann die Ausgangsleistungen<br />
erbringt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Probleme<br />
der gesellschaftsrechtlichen Praxis bei Holdinggesellschaften, die selbst keine<br />
Umsätze ausführen, aber Funktionen für andere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe<br />
wahrnehmen, die ihrerseits steuerbare Umsätze erzielen (reine Finanzholding).<br />
970 Da diesen Gesellschaften von der Rechtsprechung 971 die Unter-<br />
970 Hierzu Weiß, UR 1993, 121 f.; Rödder, DStR 1993, 635 ff.; Bachem, BB 1994, 1608 ff..