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205<br />

gen der Ferienhauseigentümer und den Vermietungsleistungen der Ferienhaus-<br />

GbR. Dass dies nicht derart geschehen kann, dass man die Vermietungsleistungen<br />

im Sinne einer horizontalen Aufteilung den Gesellschaftern der GbR zuordnet,<br />

wird im folgenden dargelegt.<br />

B. Vertikale Zurechnung: ausgelagerter Umsatz<br />

1. Problem: mittelbare Stellvertretung<br />

Gemäß der Aufbausystematik des Umsatzsteuerrechtes, welches auf jeder<br />

Lieferungs- oder Leistungsstufe nach dem vollen Bruttoentgelt besteuert, findet<br />

auf der Ebene der einzelnen Leistungsstufen eine Korrektur der Besteuerung in<br />

Form des Vorsteuerabzuges statt, sofern es noch zu keinem endgültigen privaten<br />

Verbrauch kommt. Der Vorsteueranspruch ist demgemäss an die Unternehmereigenschaft<br />

des Leistungsempfängers gebunden. Nach Art. 17 Abs. 2 der 6. RL-EG<br />

ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die Vorsteuer<br />

abzuziehen, soweit er die empfangenen Gegenstände und Dienstleistungen für<br />

Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Objekt der Betrachtung ist also<br />

das Unternehmen bzw. die unternehmerische Tätigkeit. Nach den Vorstellungen<br />

des Gesetzgebers handelt es sich dabei immer um nur eine einzige Person (vgl. §<br />

15 Abs. 2 UStG „... Leistungen, die der Unternehmer...”). Der Gesetzgeber ist<br />

offensichtlich der Meinung, die Verwendung des Leistungsbezuges habe nur Bedeutung<br />

für den, der auch den Leistungsaustausch bewirkt.<br />

Diese Konstruktion des Vorsteuerrechtes kollidiert mit der mittelbaren<br />

Stellvertretung. Nach hier vertretener Auffassung ist es der mittelbare Stellvertreter,<br />

dem im Außenverhältnis erbrachte Leistungen zuzurechnen sind. Bezieht er<br />

die dazu notwendigen Eingangsleistungen selber, so kann er hierfür zweifellos<br />

den Vorsteuervergütungsanspruch geltend machen. Denn er ist es, der die Leistungen<br />

für Zwecke seiner eigenen Umsätze bezieht. Im Normalfall aber ist es der<br />

mittelbar Vertretene, der die Vorleistungen bezieht. Es ist der Treuhänder, der das<br />

Treugut erwirbt, um es zu übertragen, der Kommittent, der die Kommissionsware<br />

übergibt oder der bürgerlich-rechtliche Geschäftsherr, der Vorleistungen für seinen<br />

Besorger beschafft. Hier fallen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen<br />

personell auseinander. Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen der mittelbare<br />

Stellvertreter Leistungen für seinen Prinzipal bezieht und dieser dann die Ausgangsleistungen<br />

erbringt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Probleme<br />

der gesellschaftsrechtlichen Praxis bei Holdinggesellschaften, die selbst keine<br />

Umsätze ausführen, aber Funktionen für andere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe<br />

wahrnehmen, die ihrerseits steuerbare Umsätze erzielen (reine Finanzholding).<br />

970 Da diesen Gesellschaften von der Rechtsprechung 971 die Unter-<br />

970 Hierzu Weiß, UR 1993, 121 f.; Rödder, DStR 1993, 635 ff.; Bachem, BB 1994, 1608 ff..

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