Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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118<br />
austausch nicht zwingend eine schuldrechtliche causa vorgelagert sein muss. 575<br />
Dies darf aber nicht dazu führen, eine gegebene zivilrechtliche Vorstrukturierung<br />
für irrelevant erklären zu wollen. 576 Eine grundsätzliche Anknüpfung an die zivilrechtlichen<br />
Vertragsverhältnisse hat mehrere umsatzsteuerspezifische Grundlagen,<br />
die im folgenden erörtert werden sollen.<br />
B. Gründe für das Anknüpfen an das Zivilrecht<br />
1. Leistungswille<br />
Der Haupttatbestand des Umsatzsteuerrechtes, die Leistung, setzt, wie<br />
schon mehrfach angesprochen, einen Leistungswillen voraus. Der Leistungswille<br />
verbindet als subjektives Element die subjektive mit der objektiven Steuerpflicht<br />
zur Tatbestanderfüllung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die umstrittene Frage, ob es<br />
sich hierbei um einen rein tatsächlichen Willen handelt oder um einen rechtsgeschäftlichen<br />
Willen, sollte zugunsten des letzteren entschieden werden. Der Leistungsaustausch<br />
ist in aller Regel in ein schuldrechtliches Synallagma eingebettet.<br />
Dessen Erfüllung ist Substrat der Umsatzbesteuerung. Der Leistungswille konkretisiert<br />
sich damit im Willen der Erfüllung einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit.<br />
Für Ausnahmen hält die Abgabenordnung mit den §§ 40, 41 AO Lösungen bereit.<br />
577 2. Leistungsaustausch<br />
Weiterhin besteuert die Umsatzsteuer nicht Lieferungen und sonstige Leistungen<br />
als solche, sondern Leistungen gegen Entgelt. Entgelt ist dabei alles, was<br />
der Empfänger der Leistung aufwendet, um diese zu erhalten (§ 10 Abs. 1 S. 2<br />
UStG). Leistung und Gegenleistung müssen dabei in einer inneren Verknüpfung<br />
zueinander stehen, wobei nach hier vertretener Auffassung eine kausale Verknüpfung<br />
ausreicht, um der Teleologie der Umsatzsteuer gerecht zu werden. 578 Die<br />
Entgeltlichkeit einer Leistung oder besser die Verbindung von Leistung und Gegenleistung<br />
ergibt sich allerdings in aller Regel erst vor dem Hintergrund eines<br />
schuldrechtlichen Austauschvertrages. Eine rechtsgrundlose gegenseitige Vermögensverschiebung<br />
ist kaum vorstellbar. Zudem hat der EuGH 579 ausdrücklich darauf<br />
hingewiesen, dass ein Rechtsverhältnis bestehen müsse, in dessen Rahmen<br />
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, um überhaupt von einem besteue-<br />
575 A.A. ist der EuGH im sog. Straßenmusikantenurteil v. 3.3.1994, EuGHE 1994, 743 = UR<br />
1994, 399 (400 Rz. 14).<br />
576 A.A. Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Einf. Rz. 92; von Groll, StuW 1995, 326 (332).<br />
577 Siehe § 3.B.3.b.<br />
578 Siehe § 3.B.2.c.<br />
579 EuGH v. 3.3.1994, EuGHE 1994, 743 = UR 1994, 399.