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118<br />

austausch nicht zwingend eine schuldrechtliche causa vorgelagert sein muss. 575<br />

Dies darf aber nicht dazu führen, eine gegebene zivilrechtliche Vorstrukturierung<br />

für irrelevant erklären zu wollen. 576 Eine grundsätzliche Anknüpfung an die zivilrechtlichen<br />

Vertragsverhältnisse hat mehrere umsatzsteuerspezifische Grundlagen,<br />

die im folgenden erörtert werden sollen.<br />

B. Gründe für das Anknüpfen an das Zivilrecht<br />

1. Leistungswille<br />

Der Haupttatbestand des Umsatzsteuerrechtes, die Leistung, setzt, wie<br />

schon mehrfach angesprochen, einen Leistungswillen voraus. Der Leistungswille<br />

verbindet als subjektives Element die subjektive mit der objektiven Steuerpflicht<br />

zur Tatbestanderfüllung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die umstrittene Frage, ob es<br />

sich hierbei um einen rein tatsächlichen Willen handelt oder um einen rechtsgeschäftlichen<br />

Willen, sollte zugunsten des letzteren entschieden werden. Der Leistungsaustausch<br />

ist in aller Regel in ein schuldrechtliches Synallagma eingebettet.<br />

Dessen Erfüllung ist Substrat der Umsatzbesteuerung. Der Leistungswille konkretisiert<br />

sich damit im Willen der Erfüllung einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit.<br />

Für Ausnahmen hält die Abgabenordnung mit den §§ 40, 41 AO Lösungen bereit.<br />

577 2. Leistungsaustausch<br />

Weiterhin besteuert die Umsatzsteuer nicht Lieferungen und sonstige Leistungen<br />

als solche, sondern Leistungen gegen Entgelt. Entgelt ist dabei alles, was<br />

der Empfänger der Leistung aufwendet, um diese zu erhalten (§ 10 Abs. 1 S. 2<br />

UStG). Leistung und Gegenleistung müssen dabei in einer inneren Verknüpfung<br />

zueinander stehen, wobei nach hier vertretener Auffassung eine kausale Verknüpfung<br />

ausreicht, um der Teleologie der Umsatzsteuer gerecht zu werden. 578 Die<br />

Entgeltlichkeit einer Leistung oder besser die Verbindung von Leistung und Gegenleistung<br />

ergibt sich allerdings in aller Regel erst vor dem Hintergrund eines<br />

schuldrechtlichen Austauschvertrages. Eine rechtsgrundlose gegenseitige Vermögensverschiebung<br />

ist kaum vorstellbar. Zudem hat der EuGH 579 ausdrücklich darauf<br />

hingewiesen, dass ein Rechtsverhältnis bestehen müsse, in dessen Rahmen<br />

gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, um überhaupt von einem besteue-<br />

575 A.A. ist der EuGH im sog. Straßenmusikantenurteil v. 3.3.1994, EuGHE 1994, 743 = UR<br />

1994, 399 (400 Rz. 14).<br />

576 A.A. Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Einf. Rz. 92; von Groll, StuW 1995, 326 (332).<br />

577 Siehe § 3.B.3.b.<br />

578 Siehe § 3.B.2.c.<br />

579 EuGH v. 3.3.1994, EuGHE 1994, 743 = UR 1994, 399.

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