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(Konsums) über die mittelbare Erfassung des Konsumtransfers belastet werden<br />
soll, dann ist evident, dass Gegenstand einer Leistung nur ein „verkehrsfähiges<br />
Wirtschaftsgut”, ein „Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs” 241 sein kann. Dies<br />
entspricht auch der Intention der 6. EG-Richtlinie, die in Art 4 Abs. 2 kasuistisch<br />
alle Tätigkeiten der Erzeuger, Händler, Dienstleister, und Freiberufler, sowie die<br />
Nutzung von Sachen zur Einnahmeerzielung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten<br />
(=Leistungen) aufzählt. Insbesondere durch die Wertung nach dem wirtschaftlich<br />
selbständigen Gehalt des Vorganges begründet sich die Abweichung vom zivilrechtlichen<br />
Leistungsbegriff. Das bedeutet zum einen, dass bestimmte zivilrechtliche<br />
Leistungen aus dem umsatzsteuerlichen Leistungsbegriff ausgeklammert<br />
werden müssen, weil sie in dem Sinne wirtschaftlich bedeutungslos sind, dass es<br />
zu keiner Einkommensverwendung kommt. Das sind vor allem die Fälle der Gehaltslieferung<br />
und der Umtauschmüllerei, welche in § 3 Abs. 5 und 10 UStG ihre<br />
entsprechende, wenn auch deklaratorische 242 Ausgestaltung gefunden haben. Zum<br />
anderen ist auch die bloße Entgeltentrichtung , „der Prototyp einer zivilrechtlichen<br />
Leistung” nach fast einhelliger Meinung 243 keine Leistung im umsatzsteuerrechtlichen<br />
Sinne. Der wirtschaftliche Gehalt einer Entgeltzahlung beschränkt<br />
sich auf die Tilgung einer Geldschuld und entzieht sich dem Konsum.<br />
Über die dargestellten Wesensmerkmale des Leistungsbegriffs besteht ungeachtet<br />
der unterschiedlichen Auffassungen über die Berücksichtigung des<br />
verbrauchsteuerlichen Telos bei der Auslegung der einzelnen Merkmale im wesentlichen<br />
Einigkeit. Der allgemeine Tenor in Rechtsprechung und Schrifttum<br />
kommt zu einem „denkbar weiten” Leistungsbegriff, der alles umfasst, „was Gegenstand<br />
des Rechtsverkehrs” sein kann und bedeute, „ein Rechtsgut zur Herbeiführung<br />
des Nutzens eines anderen zu opfern”. Nieskens 244 fasst die einzelnen<br />
Tatbestandsmerkmale zu folgender Definition des Leistungsbegriffes zusammen:<br />
„Leistung i.S.d. UStG ist die willentliche Zuwendung des wirtschaftlichen Vorteils<br />
eines konkreten, verkehrsfähigen Wirtschaftsgutes an einen bestimmten<br />
Empfänger, deren wirtschaftliche Bedeutung sich nicht in einer Entgeltentrichtung<br />
(z.B. Geldzahlung) oder Rückgängigmachung einer Leistung erschöpft. Im Falle<br />
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG (staatlicher Zwang) kann der Leistungswille<br />
fehlen. Einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt sind die im § 3 Abs. 1b Nr. 1,<br />
2 und 3 sowie § 3 Abs. 9a Nrn. 1 und 2 UStG aufgelisteten Tatbestände” Bei einer<br />
genauen Betrachtung dieser Definition fällt auf, dass das entscheidende Kriterium,<br />
nämlich die „Zuwendung”, völlig außer acht gelassen wird. Die bisherige Darstellung<br />
des allgemeinen Meinungsstandes beschränkt sich auf äußere, beschreibende<br />
und weitgehend dem Zivilrecht entnommene Attribute des Leistungsbegriffes,<br />
schaftliches Interesse verfolgt wird; vgl. BFH v. 31.7.1969, BFHE 96, 331, BStBl. II 1969,<br />
637; v. 1.2.1973, BFHE 107, 494, BStBl. II 1973, 172; v. 11.10.1973, BFHE 110, 439, BStBl.<br />
II 1974, 47; kritisch zur Rechtsprechung des BFH, Wagner, StuW 1990, 61 ff.<br />
241 Ebenso BFH v. 27.8.1970, BStBl. II 1971, 6.<br />
242 So Giesberts in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 371 und 625.<br />
243 Anderer Auffassung ist – soweit ersichtlich - nur Walden, Die Umsatzsteuer als indirekte<br />
Verbrauchsteuer, S. 140, der eine Nichtbesteuerung von gesetzlichen Zahlungsmitteln allerdings<br />
aus Praktikabilitätsgründen für vertretbar erklärt.<br />
244 Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 355.