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97<br />

len der Beteiligten und dem wirtschaftlichen Gehalt der Vorgänge die Leistung<br />

sich nicht auf die wirtschaftliche Substanz der Sache als solche bezieht, bzw.<br />

nicht einmal eine Leistung vorliegt.” 483 M.E. verstrickt sich Giesberts in seinen<br />

eigenen Begriffswirrungen. Die Verfügungsmacht siedelt er irgendwo zwischen<br />

Besitz und Eigentum an. 484 Folglich muss er den ansonsten ausufernden Lieferungsbegriff<br />

anderweitig einschränken, wozu er wiederum die „Zuwendung wirtschaftlicher<br />

Substanz” heranzieht. Was er damit aber eigentlich meint, wird an<br />

keiner Stelle richtig klar.<br />

d) Eigener Ansatz<br />

Es kann schon hier vorweggenommen werden, dass es eine eindeutige Lösung<br />

der Problematik nicht gibt und de lege lata nicht geben kann. Der Wortlaut<br />

des § 3 Abs. 1 UStG und des Art. 5 Abs. 1 der 6. RL-EG scheinen die Verfügungsermächtigung<br />

genügen zu lassen, um eine umsatzsteuerliche Lieferung anzunehmen.<br />

Gemeinschaftsrechtlich ist die Lieferung eines Gegenstandes definiert<br />

als die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand<br />

zu verfügen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Lieferbegriff deshalb<br />

nicht strikt an die Übertragung des Eigentumsrechtes gekoppelt wurde, da<br />

dieses in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet ist und somit das Ziel<br />

einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze gefährdet würde. 485 Der<br />

Richtlinie aber generell zu entnehmen, die Verfügungsermächtigung reiche aus,<br />

um eine Lieferung anzunehmen, scheint nicht gerechtfertigt.<br />

Auch die Ausführungen der Rechtsprechung und des Schrifttums können<br />

mit ihren formelhaften Begründungen kaum überzeugen. Vielleicht kann hier ein<br />

wenig Licht ins Dunkel gebracht werden, wenn man sich gedanklich vorübergehend<br />

vom Kommissionsgeschäft löst. Die Ermächtigung (§ 185 Abs. 1 BGB) ist<br />

nichts anderes als ein Sonderfall der in §§ 182 ff. BGB geregelten Zustimmung<br />

des Berechtigten zur Ausübung eines Rechts durch einen Nichtberechtigten im<br />

eigenen Namen. Die Regelung gilt indessen nicht nur für Verfügungen desjenigen,<br />

der überhaupt kein Recht hinsichtlich des Gegenstandes der Verfügung hat,<br />

sondern auch dann, wenn der Verfügende nur nicht die volle Rechtsmacht hinsichtlich<br />

der Verfügung hat. 486 Es kann z.B. der Eigentümer einer Sache, die mit<br />

einem beschränkt dinglichen Recht belastet ist, mit Ermächtigung des beschränkt<br />

Berechtigten das unbelastete Eigentum auf einen Dritten übertragen. 487 In diesem<br />

483 UR 1988, 137 (140).<br />

484 Giesberts in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 120 ff. (123), Stand Mai 1999. Nach Giesberts<br />

umfaßt der umsatzsteuerrechtliche Verfügungsbegriff nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch<br />

Tathandlungen in bezug auf Gegenstände, die zivilrechtlich nicht unter den Verfügungsbegriff<br />

fallen.<br />

485 So der EuGH v. 8.2.1990, EuGHE 1990, I-285 = UR 1991, 289.<br />

486 Ebenso Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. II, Das Rechtsgeschäft, § 57 1.<br />

a.<br />

487 MünchKomm-Schramm, BGB, § 185 Anm. 21; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen<br />

Rechts, Bd. II, § 57 1. a.

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