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173<br />

B. Grundvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 UStG<br />

1. Tatsächliche Belastung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal<br />

Wenn der eigentliche Kern des Vorsteuerabzuges darin liegt, die Neutralität<br />

einer Allphasenbesteuerung sicherzustellen, dann muss unter systematischen<br />

Aspekten zwingend davon auszugehen sein, dass ein Vorsteuerabzug dann nicht<br />

in Betracht kommt, wenn keine tatsächliche Belastung eines Unternehmers vorausgegangen<br />

oder zu erwarten ist. Denn der Zweck des Vorsteuerabzuges liegt<br />

allein darin, eine tatsächliche Belastung aus Wettbewerbsgründen zu neutralisieren,<br />

nicht aber darin, Unternehmer zu subventionieren. Die tatsächliche Entrichtung<br />

der Umsatzsteuer für einen Leistungsbezug ist dagegen nicht ausdrückliches<br />

Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Bei der Auslegung des §<br />

15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal „tatsächliche<br />

Belastung” indessen entscheidende Bedeutung beizumessen.<br />

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der gesetztlichen Konstruktion der<br />

Geltendmachung der Vorsteuer nach dem Sollprinzip. So wie die Steuerschuld<br />

grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen ist (§ 16 Abs. 1 UStG)<br />

kommt es auch für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nicht darauf an,<br />

dass eine Gegenleistung bereits erbracht wurde. Vorsteuern können abgezogen<br />

werden, sobald die Leistung bewirkt ist und der Leistungsempfänger eine Abrechnung<br />

mit einem Steuerausweis erhalten hat. Das Sollprinzip rechtfertigt sich<br />

aus der am Regelfall orientierten Erwartung des Gesetzes, der Leistungsempfänger<br />

werde den Leistenden befriedigen und damit das betragsmäßige Gleichgewicht<br />

von Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld herstellen. Aus dem Prinzip<br />

der Sollversteuerung ergeben sich liquiditätsmäßige Verzögerungen zum Vorund<br />

Nachteil der Steuerpflichtigen, welche sich unter der Voraussetzung des<br />

Gleichgewichtes von Steuer und Vorsteuer ausgleichen. Dies ist systemgerecht<br />

und vom Gesetzgeber auch so gewollt. 815 Nicht hingegen gewollt kann es sein,<br />

dass ein Unternehmer Vorsteuern in Abzug bringen kann, die er nie bezahlt hat<br />

oder bezahlen wird.<br />

Dass die Entrichtung der Gegenleistung letztlich Voraussetzung des Vorsteuerabzuges<br />

ist, kommt zwar im Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht<br />

unmittelbar zur Geltung, doch schon aus Satz 2 folgt, dass auch die Zahlung zu<br />

den Tatbestandsmerkmalen gehört. 816 Noch offensichtlicher wird dies, wenn man<br />

sich das Zusammenspiel des in den §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 16 Abs. 2 UStG verankerten<br />

Sollprinzips mit der im wesentlichen verfahrenstechnischen Bestimmung<br />

des § 17 UStG klarmacht. Ändert sich die Bemessungsgrundlage, so hat der Unternehmer,<br />

der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag (§<br />

17 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt wor-<br />

815 Siehe hierzu FG Hamburg v. 6.9.1988 (Rev.), EFG 1989, 40.<br />

816 Ebenso Stadie, Das Recht des Vorsteuerabzuges, S. 130.

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