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173<br />
B. Grundvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 UStG<br />
1. Tatsächliche Belastung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal<br />
Wenn der eigentliche Kern des Vorsteuerabzuges darin liegt, die Neutralität<br />
einer Allphasenbesteuerung sicherzustellen, dann muss unter systematischen<br />
Aspekten zwingend davon auszugehen sein, dass ein Vorsteuerabzug dann nicht<br />
in Betracht kommt, wenn keine tatsächliche Belastung eines Unternehmers vorausgegangen<br />
oder zu erwarten ist. Denn der Zweck des Vorsteuerabzuges liegt<br />
allein darin, eine tatsächliche Belastung aus Wettbewerbsgründen zu neutralisieren,<br />
nicht aber darin, Unternehmer zu subventionieren. Die tatsächliche Entrichtung<br />
der Umsatzsteuer für einen Leistungsbezug ist dagegen nicht ausdrückliches<br />
Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Bei der Auslegung des §<br />
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal „tatsächliche<br />
Belastung” indessen entscheidende Bedeutung beizumessen.<br />
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der gesetztlichen Konstruktion der<br />
Geltendmachung der Vorsteuer nach dem Sollprinzip. So wie die Steuerschuld<br />
grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen ist (§ 16 Abs. 1 UStG)<br />
kommt es auch für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nicht darauf an,<br />
dass eine Gegenleistung bereits erbracht wurde. Vorsteuern können abgezogen<br />
werden, sobald die Leistung bewirkt ist und der Leistungsempfänger eine Abrechnung<br />
mit einem Steuerausweis erhalten hat. Das Sollprinzip rechtfertigt sich<br />
aus der am Regelfall orientierten Erwartung des Gesetzes, der Leistungsempfänger<br />
werde den Leistenden befriedigen und damit das betragsmäßige Gleichgewicht<br />
von Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld herstellen. Aus dem Prinzip<br />
der Sollversteuerung ergeben sich liquiditätsmäßige Verzögerungen zum Vorund<br />
Nachteil der Steuerpflichtigen, welche sich unter der Voraussetzung des<br />
Gleichgewichtes von Steuer und Vorsteuer ausgleichen. Dies ist systemgerecht<br />
und vom Gesetzgeber auch so gewollt. 815 Nicht hingegen gewollt kann es sein,<br />
dass ein Unternehmer Vorsteuern in Abzug bringen kann, die er nie bezahlt hat<br />
oder bezahlen wird.<br />
Dass die Entrichtung der Gegenleistung letztlich Voraussetzung des Vorsteuerabzuges<br />
ist, kommt zwar im Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht<br />
unmittelbar zur Geltung, doch schon aus Satz 2 folgt, dass auch die Zahlung zu<br />
den Tatbestandsmerkmalen gehört. 816 Noch offensichtlicher wird dies, wenn man<br />
sich das Zusammenspiel des in den §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 16 Abs. 2 UStG verankerten<br />
Sollprinzips mit der im wesentlichen verfahrenstechnischen Bestimmung<br />
des § 17 UStG klarmacht. Ändert sich die Bemessungsgrundlage, so hat der Unternehmer,<br />
der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag (§<br />
17 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt wor-<br />
815 Siehe hierzu FG Hamburg v. 6.9.1988 (Rev.), EFG 1989, 40.<br />
816 Ebenso Stadie, Das Recht des Vorsteuerabzuges, S. 130.