Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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Folgt man dieser Auffassung, so stellt die Treugutübertragung keinen Fall des<br />
Eigenverbrauches dar.<br />
Anders kann sich die Situation darstellen bei der Rückübertragung des<br />
Treugutes auf den Treugeber. Die Rückübertragung erfolgt nicht mehr für Zwecke<br />
des Unternehmens des Treuhänders. Insofern kommt hier eine Eigenverbrauchsbesteuerung<br />
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 i.V.m. § 3 Abs. 1b UStG 1999 in<br />
Betracht. Allerdings schließt sich die Eigenverbrauchsbesteuerung bei der Rückübertragung<br />
des Treugutes deshalb aus, weil der Treuhänder für das Treugut keine<br />
Vorsteuervergütung in Anspruch genommen hat. Der Vorsteuerabzug fand beim<br />
Treugeber statt. Dies gilt wiederum nicht für Gegenstände, die der Treuhänder<br />
von dritter Seite beschafft hat und für die er die Vorsteuer abgezogen hat. Bei der<br />
unechten Treuhand besteht damit tatsächlich das Problem, dass die Übertragung<br />
des Treugutes auf den Treugeber bei Beendigung des Treuhandverhältnisses einen<br />
Eigenverbrauch auslöst.<br />
Dieses Ergebnis lässt sich jedoch einfach umgehen, indem man ein geringes<br />
Entgelt ausmacht. Dieses Entgelt führt zu einem Leistungsaustausch und damit<br />
zu einer Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Umsatz bemisst sich<br />
dann m.E. nach der sog. Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 1<br />
UStG i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Dies folgt aus dem Treueverhältnis der Parteien.<br />
Der Begriff der nahestehenden Person in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG knüpft<br />
nicht an allgemeine (z.B. familiäre) Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger<br />
an, sondern an die auf unternehmensfremden Gründen beruhende<br />
Bevorzugung des Leistungsempfängers durch den Leistenden. 795 Es bestehen<br />
deshalb keine Bedenken, den Treuhänder als nahestehende Person i.S. des § 10<br />
Abs. 5 Nr. 1 UStG des Treugebers, bzw. den Treugeber als nahestehende Person<br />
des Treuhänders zu werten.<br />
(v) § 3 Abs. 1b Satz 1<br />
Nr. 3 UStG<br />
Nachdem eine Besteuerung der Treugutübertragung vom Treugeber auf<br />
den Treuhänder gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG wegen der unternehmerischen<br />
Motivation ausscheidet, kommt grundsätzlich die Anwendung des neu eingefügten<br />
Auffangtatbestandes des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG in Betracht.<br />
Nach der jüngsten Auslegung der entsprechenden Richtlinienvorschrift des Art. 5<br />
Abs. 6 der 6. RL-EG durch den EuGH 796 ist für diesen Eigenverbrauchstatbestand<br />
gerade nicht vorauszusetzen, dass die Wertabgabe für Zwecke außerhalb des Unternehmens<br />
erfolgt. Es wurde allerdings auch schon darauf hingewiesen, dass dieses<br />
Urteil in einem besonderen Missverhältnis zur Auslegung des Art. 6 Abs. 2<br />
795 FG München v. 6.10.1988 (rkr), EFG 1989, 258; zustimmend Schumann in: Rau/Dürrwächter,<br />
UStG, § 10 Anm. 607.<br />
796 EuGH v. 27.4.1999, UR 1999, 278 = DB 1999, 1048.