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166<br />

Folgt man dieser Auffassung, so stellt die Treugutübertragung keinen Fall des<br />

Eigenverbrauches dar.<br />

Anders kann sich die Situation darstellen bei der Rückübertragung des<br />

Treugutes auf den Treugeber. Die Rückübertragung erfolgt nicht mehr für Zwecke<br />

des Unternehmens des Treuhänders. Insofern kommt hier eine Eigenverbrauchsbesteuerung<br />

nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 i.V.m. § 3 Abs. 1b UStG 1999 in<br />

Betracht. Allerdings schließt sich die Eigenverbrauchsbesteuerung bei der Rückübertragung<br />

des Treugutes deshalb aus, weil der Treuhänder für das Treugut keine<br />

Vorsteuervergütung in Anspruch genommen hat. Der Vorsteuerabzug fand beim<br />

Treugeber statt. Dies gilt wiederum nicht für Gegenstände, die der Treuhänder<br />

von dritter Seite beschafft hat und für die er die Vorsteuer abgezogen hat. Bei der<br />

unechten Treuhand besteht damit tatsächlich das Problem, dass die Übertragung<br />

des Treugutes auf den Treugeber bei Beendigung des Treuhandverhältnisses einen<br />

Eigenverbrauch auslöst.<br />

Dieses Ergebnis lässt sich jedoch einfach umgehen, indem man ein geringes<br />

Entgelt ausmacht. Dieses Entgelt führt zu einem Leistungsaustausch und damit<br />

zu einer Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Umsatz bemisst sich<br />

dann m.E. nach der sog. Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 1<br />

UStG i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Dies folgt aus dem Treueverhältnis der Parteien.<br />

Der Begriff der nahestehenden Person in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG knüpft<br />

nicht an allgemeine (z.B. familiäre) Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger<br />

an, sondern an die auf unternehmensfremden Gründen beruhende<br />

Bevorzugung des Leistungsempfängers durch den Leistenden. 795 Es bestehen<br />

deshalb keine Bedenken, den Treuhänder als nahestehende Person i.S. des § 10<br />

Abs. 5 Nr. 1 UStG des Treugebers, bzw. den Treugeber als nahestehende Person<br />

des Treuhänders zu werten.<br />

(v) § 3 Abs. 1b Satz 1<br />

Nr. 3 UStG<br />

Nachdem eine Besteuerung der Treugutübertragung vom Treugeber auf<br />

den Treuhänder gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG wegen der unternehmerischen<br />

Motivation ausscheidet, kommt grundsätzlich die Anwendung des neu eingefügten<br />

Auffangtatbestandes des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG in Betracht.<br />

Nach der jüngsten Auslegung der entsprechenden Richtlinienvorschrift des Art. 5<br />

Abs. 6 der 6. RL-EG durch den EuGH 796 ist für diesen Eigenverbrauchstatbestand<br />

gerade nicht vorauszusetzen, dass die Wertabgabe für Zwecke außerhalb des Unternehmens<br />

erfolgt. Es wurde allerdings auch schon darauf hingewiesen, dass dieses<br />

Urteil in einem besonderen Missverhältnis zur Auslegung des Art. 6 Abs. 2<br />

795 FG München v. 6.10.1988 (rkr), EFG 1989, 258; zustimmend Schumann in: Rau/Dürrwächter,<br />

UStG, § 10 Anm. 607.<br />

796 EuGH v. 27.4.1999, UR 1999, 278 = DB 1999, 1048.

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